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DokuG-Novelle 2025

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    15 Stellungnahmen · 9 Tage Frist, endete 09.11.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 116/2025

Worum geht es?

Ziele

  • Weiterentwicklung und Fortführung des implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems
  • Weiterentwicklung der gemeinsamen Planung im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
  • Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Arzneimitteln
  • Verbesserung der Planungs- und Qualitätsarbeit
  • Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur
  • Neustrukturierung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

Inhalt

  • Gesetzliche Umsetzung der Art.-15a-Vereinbarungen
  • Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Überarbeitung der Planungsinstrumente der Zielsteuerung-Gesundheit
  • Bewertungsboard für Arzneimittel
  • Verbesserung der Datengrundlagen für Planungs- und Qualitätsarbeit
  • Erweiterung der Nutzungspflicht der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und Erhöhung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen für Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsdiensten
  • Aufbau einer neuen Abteilung in der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) bzw. im BIQG (Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen)
  • Etablierung einer unabhängigen Qualitätskontrolle
  • Einbindung der relevanten Stakeholder in das neue Qualitätssicherungssystem

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Zuge der im Jahr 2023 mit den Ländern und der Sozialversicherung vereinbarten Gesundheitsreform wurde eine verpflichtende bundesweit einheitliche Diagnosencodierung eingeführt. Eine gemeinsame Dokumentationsbasis im intra- und extramuralen Bereich ermöglicht nationale und internationale Vergleichbarkeit des Diagnose- und Leistungsspektrums. Eine standardisierte codierte Aufzeichnung liefert die Grundlage für die eigene Patientinnenakte/Patientenakte, eine sichere Behandlung der Patientinnen/Patienten und die Basis für die Kommunikation zwischen Ärztinnen/Ärzten sowie therapeutisch Tätigen. Ein wesentlicher Wert der Dokumentation ist damit die Nutzung der Daten für interne Zwecke.

Für das Gesundheitswesen hat eine mittels ICD-10-Codes codierte Dokumentation eine gewichtige Bedeutung. Die verbesserten Analysemöglichkeiten können im Rahmen folgender Anwendungen genutzt werden: Leistungs- und Strukturplanung (Angebotsplanung); Identifikation von Patienten-Gruppen (z. B. Risikogruppen); Optimierung der Patientinnenströme/Patientenströme (zum Best-Point-of-Service); Gesundheitsberichterstattung; Versorgungsforschung und Epidemiologie; Qualitätssicherung und -verbesserung (z. B. integrierte Versorgungskonzepte); standardisierter Informationsaustausch. Mit der vorliegenden Novelle sollen neben redaktionellen Anpassungen insbesondere Klarstellungen und Vereinfachungen zum Inhalt der Dokumentation und zu den Meldeprozessen im Bereich der Dokumentation im ambulanten Bereich erfolgen, wie etwa:

  • Datenmeldungen sollen sowohl für extramurale ambulante Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Vertrag als auch solche ohne Vertrag im Wege bestehender Schnittstellen und Satzarten bzw. bekannter Prozesse erfolgen,
  • statt einer kumulativen Meldung mehrerer Quartale soll im extramuralen ambulanten Bereich jeweils nur ein Quartal zu melden sein,
  • es soll eine Befreiung von der Meldung geben, wenn die Unzumutbarkeit aufgrund des Ärztegesetzes vorliegt.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF
  • Datenschutz-Folgenabschätzung

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
15
Organisationen
14
Privatpersonen
1
Nicht öffentlich
0

14 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 14 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 11.11.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 296 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 116/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.