23. FSG-Novelle
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →14 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 23.12.2025
BGBl. I Nr. 18/2026
Worum geht es?
Ziele
- Bekämpfung des Prüfungsbetruges bei der theoretischen Fahrprüfung
- Beseitigung der restriktiven Bestimmungen
Inhalt
- Verlängerung der Sperrfrist für den Wiederantritt von 9 auf 18 Monate
- Schaffung einer Strafbestimmung für die Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen
- Entfall der 2-jährigen Befristung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die 23. FSG (Führerscheingesetz)-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und soll einige anstehende Projekte umsetzen, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
- Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, sollen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden dürfen.
- Im Rahmen der Mehrphasenausbildung soll die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktorinnen/Instruktoren und Übungsplatzbetreiberinnen/Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben werden. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls soll das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen werden, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
- Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung soll von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt werden.
- Es sollen Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt werden.
- Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen soll verlängert werden.
- Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister sollen aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen werden.
- Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden.
- Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und es soll die allgemeine 5-jährige Befristung gelten.
- Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden.
- Es soll die Problematik beseitigt werden, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragstellerin/der Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es soll ermöglicht werden, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
- Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines soll von einem auf drei Jahre erhöht werden.
- Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines soll geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
- Weiters soll die Gelegenheit genützt werden, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die 23. FSG-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und setzt einige anstehende Projekte um, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:
1. Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden.
2. Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktoren und Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung "nur" auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.
3. Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.
4. Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.
5. Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeuge wird verlängert.
Weiterlesen – noch 8 AbsätzeWeniger anzeigen
6. Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.
7. Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.
8. Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr entfällt und es gilt die allgemeine 5-jährige Befristung.
9. Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.
10. Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.
11. Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines wird von einem auf drei Jahre erhöht.
12. Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.
13. Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 14
- Organisationen
- 14
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
14 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Inneres
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)
- ÖAMTC; Rechtsdienste
- Österreichischer Seniorenrat
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- AK Wien; Klima, Umwelt und Verkehr
10 von 14 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 29.12.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 406 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 18/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.