Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, Änderung
Bundesministerium für InneresÜbermittelt von Mag. Gerhard KarnerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →50 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 12.02.2026
BGBl. I Nr. 81/2026
Worum geht es?
Ziele
- Schaffung der legistischen Voraussetzungen für die operative Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes in Österreich
- Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
- Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt
Inhalt
- Änderung des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005
- Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes
- Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
- Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
- Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
- Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund 2025
- Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
- Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. „Antragsteller“ statt „Asylwerber“ oder „Flüchtlingseigenschaft“ statt „Status des Asylberechtigten“).
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 50
- Organisationen
- 47
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 0
47 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Bundesarbeitskammer (BAK)
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Wirtschaft, Energie und Tourismus
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Österreichische Hochschüler_innenschaft; Bundesvertretung; Austrian Students' Union, Helping Hands; Koordinationsbüro für integrative und antirassistische Projekte
- BM f. Justiz
- Caritas Österreich
- Volksanwaltschaft
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- asylkoordination österreich
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- BM f. Finanzen
- Bundesjugendvertretung
- Diakonie Österreich
- Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich; Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
- LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels; NGO
- OeAD-GmbH - Agentur für Bildung und Internationalisierung
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Plattform gegen Ausbeutung und Menschenhandel
- Tralalobe, gemeinnütziger Verein
- Universität Graz; Graz School of Interdisciplinary Transnational Studies
- Verein Projekt Integrationshaus
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Volkshilfe Österreich
- VRV, Verwaltungsrichter:innen-Vereinigung
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundesverwaltungsgericht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
- Landesverwaltungsgericht Salzburg
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Qualitätsbeirat der BBU GmbH
- UNHCR Österreich
- Universitas Austria - Berufsverband für Dolmetschen und Übersetzen
- Verwaltungsgericht Wien; Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien
- Amnesty International Österreich
- Bundeskanzleramt
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
- Datenschutzbehörde
10 von 47 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 13.02.2026 an das Bundesministerium für Inneres übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 443 d.B. eingebracht.
Aus dem Entwurf ging außerdem 444 d.B. hervor.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 81/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.