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Ministerialentwurf 76/MEBundesministerium für Finanzen

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Immobilien-Investmentfondsgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    12 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete 04.03.2026

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 57/2026

Worum geht es?

Ziele

  • Harmonisierung der Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds
  • Harmonisierung und Vertiefung in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Auslagerung und Verwahrung sowohl bei AIF (Alternative Investmentfonds) als auch bei OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren)

Inhalt

  • Harmonisierung der Vorschriften betreffend die Kreditvergabe durch AIF
  • Einführung von Vorschriften betreffend den Einsatz und die Auswahl von geeigneten Liquiditätsmanagement-Instrumenten
  • Neuregelung der Vorschriften im Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen zur Auslagerung von Aufgaben des AIFM (Alternative Investmentfonds Manager) bzw. der OGAW-Verwaltungsgesellschaft
  • Neuregelung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Verwahrdienstleistungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds.

Durch die Richtlinie (EU) 2024/927 und die entsprechende Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) soll das Recht von AIF, Kredite zu vergeben, anerkannt und gemeinsame Vorschriften zur Kreditvergabe festgelegt werden. Hintergrund ist, dass die Kreditgewährung durch AIF eine alternative Finanzierungsquelle für die Realwirtschaft sein kann und gleichzeitig Risiken, die von einer solchen Kreditvergabe ausgehen, berücksichtigt werden sollen. Um Liquiditätsinkongruenzen zu vermeiden, ist für kreditvergebende AIF grundsätzlich die geschlossene Form vorgeschrieben, wobei unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere an das Liquiditätsmanagementsystem, auch der Betrieb in Form eines offenen AIF zulässig sein soll. Die Kreditvergabe von AIF an Verbraucherinnen/Verbraucher soll in Österreich untersagt werden.

Durch die Änderungen des AIFMG und des Investmentfondsgesetzes (InvFG) soll der Katalog der Dienstleistungen für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften um die Verwaltung von Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, ergänzt werden. Zudem soll die Erweiterung der Liste der Nebendienstleistungen umgesetzt werden, wonach AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zum Nutzen Dritter die gleichen Funktionen und Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten AIF oder OGAW ausüben, sofern potenzielle Interessenkonflikte angemessen ausgeräumt werden.

Die Informationserfassung und -weitergabe durch aufsichtliche Berichterstattung soll verbessert werden. Es sollen insbesondere doppelte Berichtspflichten verringert werden.

Ein weiteres Thema, welches durch die Änderung des AIFMG und InvFG neu geregelt wird, ist das Liquiditätsmanagement. AIFM, welche offene AIF verwalten, sowie OGAW sollen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen, um in der Lage zu sein, auch unter angespannten Marktbedingungen einem Rückgabedruck standzuhalten.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024.

Die wesentlichen Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU sowie der Richtlinie 2009/65/EG durch die Richtlinie (EU) 2024/927 umfassen:

- die Harmonisierung von Regelungen zu alternativen Investmentfonds (AIF), die Kredite vergeben,

- die Erweiterung der Liste der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen für Alternative Investmentfonds-Manager (AIFM) bzw. Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds nach dem InvFG 2011,

- die Festlegung von Standards für AIFM bzw. Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds nach dem InvFG 2011, die ihre Funktionen an Dritte übertragen,

- die Neuregelung im Zusammenhang mit Verwahrdienstleistungen, sowohl bei AIF als auch bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),

- die Optimierung der Erhebung von Aufsichtsdaten, sowohl bei AIF als auch bei OGAW, und

- die Neuregelung des Einsatzes von Liquiditätsmanagementinstrumenten, sowohl bei AIF als auch bei OGAW.

Weiterlesen – noch 6 Absätze

Durch die Richtlinie (EU) 2024/927 und die entsprechende Änderung des AIFMG soll das Recht von AIF, Kredite zu vergeben, anerkannt und gemeinsame Vorschriften zur Kreditvergabe festgelegt werden. Hintergrund ist, dass die Kreditgewährung durch AIF eine alternative Finanzierungsquelle für die Realwirtschaft sein kann und gleichzeitig Risiken, die von einer solchen Kreditvergabe ausgehen, berücksichtigt werden sollen. Um Liquiditätsinkongruenzen zu vermeiden, ist für kreditvergebende AIF grundsätzlich die geschlossene Form vorgeschrieben, wobei unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere an das Liquiditätsmanagementsystem, auch der Betrieb in Form eines offenen AIF zulässig sein soll. Die Kreditvergabe von AIF an Verbraucher soll in Österreich untersagt werden.

Durch die Änderungen des AIFMG und InvFG 2011 wird entsprechend der Richtlinie (EU) 2024/927 der Katalog der Dienstleistungen für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften um die Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, ergänzt. Zudem wird die Erweiterung der Liste der Nebendienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/927 umgesetzt, wonach AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zum Nutzen Dritter die gleichen Funktionen und Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten AIF oder OGAW ausüben, sofern potenzielle Interessenkonflikte angemessen ausgeräumt werden.

Die Informationserfassung und -weitergabe durch aufsichtliche Berichterstattung soll durch die Überarbeitung des AIFMG und InvFG 2011 verbessert werden. Es sollen insbesondere doppelte Berichtspflichten und der damit verbundene Mehraufwand für AIFM und OGAW bzw. OGAW-Verwaltungsgesellschaften verringert werden.

Ein weiteres Thema, welches durch die Änderung des AIFMG und InvFG 2011 neu geregelt wird, ist das Liquiditätsmanagement. AIFM, welche offene AIF verwalten, sowie OGAW sollen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen, um in der Lage zu sein, auch unter angespannten Marktbedingungen einem Rückgabedruck standzuhalten. Ist ein AIF oder OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen, so kann der AIFM bzw. OGAW beschließen, nur ein Liquiditätsmanagement-Instrument auszuwählen. Liquiditätsmanagement-Instrumente sind beispielsweise Rücknahmebeschränkungen, die Verlängerung der Kündigungsfristen der Anteilinhaber, eine Rückgabegebühr, das Swing Pricing, das Dual Pricing, eine Verwässerungsschutzgebühr oder die Sachauskehr. Bei Swing Pricing und Dual Pricing handelt es sich jeweils um einen im Voraus festgelegten Mechanismus. Beim Swing Pricing wird der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors ('Swing-Faktor') angepasst, der die Liquiditätskosten berücksichtigt. Beim Dual Pricing werden die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor angepasst wird, der die Liquiditätskosten abbildet. Die ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente sollten für die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bzw. OGAW geeignet sein. Ein AIFM bzw. OGAW darf darüber hinaus in außergewöhnlichen Fällen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist, das Instrument der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder das Instrument der Abspaltung illiquider Anlagen einsetzen. Wenn der AIFM das Liquiditätsmanagement-Instrument der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen aktiviert oder deaktiviert, hat ein AIFM unverzüglich die FMA zu informieren. Bei Aktivierung oder Deaktivierung der Liquiditätsmanagement-Instrumente der Rücknahmebeschränkungen, Verlängerung der Kündigungsfristen der Anteilinhaber, Rückgabegebühr, Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsschutzgebühr oder Sachauskehr hat der AIFM bzw. OGAW die FMA nur zu informieren, wenn die Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert wurden, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Fondsbedingungen oder der Satzung des AIF bzw. OGAW entspricht.

Inkrafttreten:

Die Änderungen des AIFMG und des InvFG 2011 aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/927 sollen mit 16. April 2026 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
12
Organisationen
10
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

10 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    18.03.202612/SN-76/ME
  • Österreichischer Gewerkschaftsbund
    05.03.202611/SN-76/ME
  • Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
    04.03.202610/SN-76/ME
  • Finanzmarktaufsicht (FMA); Internationale Angelegenheiten & Legistik
    03.03.20269/SN-76/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
    02.03.20268/SN-76/ME
  • Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
    27.02.20265/SN-76/ME
  • Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
    27.02.20266/SN-76/ME
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    25.02.20264/SN-76/ME
  • Amt der Tiroler Landesregierung
    23.02.20262/SN-76/ME
  • Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
    04.02.20261/SN-76/ME

Die Stellungnahmen wurden am 05.03.2026 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 502 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 57/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.