Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →38 Stellungnahmen · 20 Tage Frist, endete 23.03.2026
BGBl. I Nr. 40/2026
Worum geht es?
Ziele
- Gesetzliche Obsorgeregelung für unbegleitete Minderjährige
Inhalt
- Ex-lege Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für unbegleitete Minderjährige bei erstmaligem Antreffen im Bundesgebiet
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Entwurf soll zum Schutz des Kindeswohls gemäß der UN-Kinderrechtskonvention und dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern eine gesetzliche Obsorgeregelung der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) für unbegleitete minderjährige Fremde vorsehen. Dadurch sollen Verzögerungen durch Anträge bei den Pflegschaftsgerichten vermieden und der sofortige Unterstützungsbedarf für unbegleitete Minderjährige, etwa durch medizinische Zustimmungen, rasch gedeckt werden. Die frühe Zuständigkeit und Expertise der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) soll zudem verhindern, dass die Minderjährigen untertauchen oder Opfer von Kinderhandel werden.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (kurz Aufnahmerichtlinie) im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) soll ein zweistufiges Vertretungssystem etabliert werden: Für eine unbegleitete minderjährige Person soll längstens binnen 15, unter außergewöhnlichen Umständen binnen 25 Tagen nach Asylantragstellung eine Vertreterin/ein Vertreter (davor eine vorläufige Vertreterin/ein vorläufiger Vertreter) bestellt werden. Diese Aufgabe soll von natürlichen Personen, Organisationen oder Behörden übernommen werden können, wobei pro namhaft gemachter natürlicher Person maximal 30, in Ausnahmesituationen maximal 50 Minderjährige betreut werden dürfen sollen. Die Vertreterin/der Vertreter soll für das Kindeswohl sorgen, das Kind vertreten, unterstützen, informieren und mit Behörden kommunizieren, um den Zugang zu materiellen Leistungen und medizinischer Versorgung sicherzustellen. Da dies national die Obsorge voraussetzt, soll diese frühzeitig auf die Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) übertragen werden, was auch die Gerichte entlasten soll; die Aufgaben der Verfahrensvertreterin/des Verfahrensvertreters nach den Verordnungen über Asyl- und Migrationsmanagement (VO (EU) 2024/1348 bzw. VO (EU) 2024/1351) sollen davon unberührt bleiben.
Aufgrund von Erfahrungen hinsichtlich eines Missbrauchspotenzials in Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten (wie Frankreich, Niederlande, Polen, Kroatien und Irland) soll in Fällen einer strittigen oder offensichtlich inkorrekten Minderjährigkeit eine erste Einschätzung durch die Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) zur Anwendbarkeit der Obsorgeregelungen erfolgen, wobei diese Regelung gleichzeitig auf die Gewährung des Wohls des Kindes und die Effizienz und Robustheit des österreichischen und europäischen Verwaltungssystems abzielen soll. Zur gerichtlichen Klärung durch das Pflegschaftsgericht sollen unter Achtung der Grund- und Menschenrechte alle verfügbaren Technologien und Beweismittel (Urkunden, Zeugenaussagen, die Aussage der betroffenen Person selbst, psychische Reife, medizinische Untersuchungen sowie Altersbestimmungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) herangezogen werden können.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Kinder stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze, das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen. Der Entwurf enthält daher eine gesetzliche Obsorgeregelung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) für unbegleitete minderjährige Fremde, wie sie nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. Nr. 7/1993) sowie im Sinn des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) geboten ist. Derzeit hat der KJHT einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Obsorge an die Pflegschaftsgerichte zu richten. Dies kann zu Verzögerungen führen. In dieser Zeit besteht für einen Minderjährigen auch Unterstützungsbedarf; beispielsweise benötigt er für medizinische Eingriffe die Zustimmung der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. Durch eine frühe Zuständigkeit des KJHT soll auch abgeklärt werden, ob überhaupt ein Antrag gestellt werden soll. Darüber hinaus verfügen die KJHT über Expertise im Zusammenhang mit der Gefährdungs- bzw. Kindeswohlabklärung. Dies kann auch dazu beitragen, zu verhindern, dass unbegleitete Minderjährige sich dem Verfahren entziehen, anderweitig untertauchen oder möglicherweise Opfer von Kinderhandel werden (vgl. 11579/AB und 6359/AB).
Weiterlesen – noch 5 AbsätzeWeniger anzeigen
Außerdem ist (bis 12.6.2026) die Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (kurz Aufnahmerichtlinie) im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umzusetzen. Die Aufnahmerichtlinie sieht grundsätzlich ein zweistufiges System der Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen vor:
Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist gemäß Art. 27 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie für diesen ehestmöglich - längstens binnen 15 Tagen nach Antragstellung (unter außergewöhnlichen Umständen binnen 25 Tagen) - ein Vertreter zu bestellen. Bis dahin ist ein vorläufiger Vertreter zu bestellen. Als Vertreter kommen eine natürliche Person, aber auch eine Organisation oder eine Behörde in Betracht; letztere müssen allerdings eine natürliche Person als konkret zuständigen Vertreter namhaft machen. Die natürliche Person darf für die Vertretung von maximal 30 Minderjährigen zuständig sein (in Ausnahmesituationen maximal 50). Die Aufgaben des Vertreters sind für das Wohl des Kindes zu sorgen, es zu vertreten, zu unterstützen, ihm Informationen zu erläutern und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren, um den Zugang des unbegleiteten Minderjährigen zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und zur medizinischen Versorgung sicherzustellen und den Pflichten aus der Aufnahme-Richtlinie nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt im nationalen Rechtssystem die Betrauung mit der Obsorge voraus. Von dieser Obsorge bleiben die Aufgaben des Verfahrensvertreters im Sinne des Art. 23 der VO 2024/1348 bzw. Art. 23 der VO 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement unberührt.
Nach ErwGr 43 sollen die Vertreter gemäß dem im nationalen Recht festgelegten Verfahren bestellt werden, wobei eine frühzeitige Bestellung von entscheidender Bedeutung sei (ErwGr 42). Das im Entwurf vorgesehene Modell der gesetzlich an den KJHT übertragenen Obsorge würde das Ziel einer möglichst frühzeitigen Übernahme der Vertretung/Obsorge bestmöglich erreichen und sowohl den KJHT als auch den Gerichten deutlich weniger Aufwand erzeugen.
In den vergangenen Jahren wurden in einer beträchtlichen Anzahl an Fällen Verfahren zur Feststellung des Alters eines unbegleiteten Flüchtlings durchgeführt (vgl. 11579/AB und 4983/AB). Dabei wird in einigen EU-Mitgliedstaaten, neben Österreich etwa auch Frankreich, Niederlande, Polen, Kroatien und Irland, neben der Zusammensetzung von rezenten Migrationsströmen insbesondere auch ein Missbrauchspotenzial in Hinblick auf die Sonderregeln für unbegleitete Minderjährige beobachtet. Dementsprechend bedarf es auch einer Regelung für Fälle, in denen die Minderjährigkeit des Kindes strittig ist bzw. offensichtlich nicht korrekt angegeben wird. Diese Regelung soll gleichzeitig auf die Gewährung des Wohls des Kindes und die Effizienz und Robustheit des österreichischen und europäischen Verwaltungssystems abzielen. Durch die angedachte Regelung sollen die zuständigen KJHT eine Einschätzung vornehmen, um über die Anwendbarkeit der vorliegenden Obsorgeregelungen entscheiden zu können sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der Altersfrage in strittigen Fällen durch das Pflegschaftsgericht geschaffen werden. Dabei sollen unter Achtung der Grund- und Menschenrechte alle verfügbaren und sinnvoll einsetzbaren Technologien berücksichtigt werden. Dabei können beispielsweise vorhandene Beweismittel, wie Urkunden, Zeugenaussagen, die Aussage der betroffenen Person selbst, die psychische Reife, Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und insbesondere allfällige vorliegende Ergebnisse der Altersbestimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogen werden.
Zu den Kompetenzgrundlagen:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 38
- Organisationen
- 37
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
37 Stellungnahmen von 36 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amnesty International Österreich
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- BM f. Inneres
- Bundesjugendvertretung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Caritas Österreich
- Evangelische Kirche A.u.H.B. in Österreich; Evangelischer Oberkirchenrat A.u.H.B.
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst23.03.20262 Stellungnahmen
- IOM, UNHCR und UNICEF Österreich
- Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien; Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien
- Netzwerk Kinderrechte Österreich
- Österreichischer Städtebund
- Rechnungshof
- SOS-Kinderdorf Österreich
- Sozialwirtschaft Österreich; Geschäftsführung
- Verein TRALALOBE
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Arbeiter-Samariter-Bund Niederösterreich, Rettung und soziale Dienste gGmbH
- asylkoordination österreich; Kinderflüchtlinge
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH
- Oberlandesgericht Wien; Geschäftsabteilung der Präsidentin
- Österreichische Kinderfreunde; Kinderschutz
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Diakonie Österreich
- Landespersonalvertretung Niederösterreich
- Bundeskanzleramt
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
10 von 36 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 24.03.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 445 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 40/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.