Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Sicherheitspolizeigesetz u.a., Änderung
In der öffentlichen Debatte: „Bundestrojaner“ · „Staatstrojaner“
Bundesministerium für InneresÜbermittelt von Mag. Gerhard KarnerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →143 Stellungnahmen · 8 Wochen Frist, endete 03.06.2025
BGBl. I Nr. 54/2025
Worum geht es?
Ziel
Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den Verfassungsschutz
Inhalt
- Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG])
- Einführung der Ermächtigung der Direktorin/des Direktors, den Nachrichtendienst mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 2 SNG zu betrauen
- Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
- Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten sowie deren/dessen Stellvertretung (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz [SPG])
- Erweiterung von Umständen, die zu einer Erlöschung der Bestellung bzw. Abberufung der/des Rechtsschutzbeauftragen führen (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
- Aktualisierung der Verweise in § 161 und § 162 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dieser Novelle soll für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen werden, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben. Voraussetzung dafür ist, dass ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 SNG besteht.
Die Praxis hat gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst (Direktion) bzw. für den Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten, trotz Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung erschweren kann. Deshalb soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zu der Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) ermächtigen kann.
Weiters soll im SNG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um in gesetzlich definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – vor allem im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (z.B. WhatsApp, Skype oder Signal) soll zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen.
Es sollen Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen werden.
Weitere Anpassungen des SPG sollen eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.
Mit den Änderungen des TKG sollen Anpassungen vorgenommen werden, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind. Schließlich soll durch Anpassungen im BVwGG und im RStDG eine Rufbereitschaft sowie ein Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht ermöglicht werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit dieser Novelle soll einerseits für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit des Aufschubs sicherheitspolizeilichen Einschreitens oder kriminalpolizeilicher Ermittlungen geschaffen werden. Entsprechend der maßgeblichen Bestimmungen in § 23 SPG sowie § 99 Abs. 4 f. StPO soll es den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 künftig möglich sein, unter Einhaltung sämtlicher dort bereits genannter Voraussetzungen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben, soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 besteht.
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Andererseits hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1) zu der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2) zu den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten (§ 1 Abs. 3) trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann, weshalb eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, damit der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zu der Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs. 2 ermächtigen kann.
Weiters soll eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der StPO zu ermöglichen. Angesichts der - insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten - erfolgten zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp, Skype oder Signal) soll zusätzlich eine Rechtsgrundlage für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen geschaffen werden.
Im Rahmen der Novelle sollen auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen werden.
Außerdem handelt es sich um Anpassungen des SPG, durch die einerseits eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung des Rechtsschutzbeauftragten, seiner Stellvertreter und sonstigen administrativen Mitarbeiter verankert werden soll. Andererseits soll eine Möglichkeit zur Abberufung des Rechtsschutzbeauftragten bzw. seiner Stellvertreter durch den Bundespräsidenten im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion geschaffen werden.
Mit den Änderungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) sollen die für die allfällige Mitwirkung der (Kommunikationsdienste)Anbieter an der Nachrichtenüberwachung erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Schließlich soll durch die Anpassungen im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Einführung einer Rufbereitschaft sowie eines Journaldienstes beim Bundesverwaltungsgericht ermöglicht werden.
2. Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 ("Verwaltungsgerichtsbarkeit"), Z 6 ("Strafrechtswesen"), Z 7 ("Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit"), Z 9 ("Post- und Fernmeldewesen") und Z 16 ("Dienstrecht der Bundesbediensteten") des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Da in den §§ 15a ff die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Anträge in sonstigen Angelegenheiten im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG vorgesehen wird, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. d iVm Abs. 4 letzter Satz B-VG nur mit Zustimmung aller neun Länder kundgemacht werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 143
- Organisationen
- 42
- Privatpersonen
- 79
- Nicht öffentlich
- 22
42 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- epicenter.works
- LosFuzzys - Verein zur Förderung von Informationssicherheit und Daniel Gruss (TU Graz)
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Johannes Kepler Universität Linz; Institut für Netzwerke und Sicherheit und Institut für Strafrechtswissenschaften
- Piratenpartei Österreichs
- Österreichische Liga für Menschenrechte
- Datenschutzbehörde
- Private.coffee – Verein zur Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- WU Wien, Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht
- Forum Informationsfreiheit
- VÖZ Verband Österreichischer Zeitungen
- Reporter ohne Grenzen (RSF) Österreich
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amnesty International Österreich
- ISPA - Internet Service Providers Austria
- Vereinigung der Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Justiz
- Donau-Universität Krems
- Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- BM f. Finanzen
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Chaos Computer Club Wien (C3W)
- Club der sozialdemokratischen RechtsanwältInnen im BSA
- Fachverband Telekom-Rundfunk
- Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
- Österreichische Computer Gesellschaft
- Österreichische Notariatskammer; Juristischer Dienst
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Stabstelle Digitalisierung und Technik
- Österreichisches Rotes Kreuz; Rechtsabteilung
- ÖZV Österreichische Zeitschriften- und Fachmedien-Verband
- Presseclub Concordia
- Verein Arbeitsgemeinschaft Cannabis als natürliche, nebenwirkungsarme Arznei - ARGE CANNA
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Vereinigung Kriminaldienst Österreich
- VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Rechnungshof
- Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz; Rechtsreferat
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Die Stellungnahmen wurden am 04.06.2025 an das Bundesministerium für Inneres übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 136 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 54/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.