Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Im Parlament
Wie funktioniert das Verfahren? →49 Stellungnahmen · 5 Wochen Frist, endete 22.05.2026
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer
- Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters
- Unterstützung der Transformationsentwicklung am Arbeitsmarkt
Inhalt
- Einführung eines steuerlichen Freibetrags für aktive Erwerbseinkünfte
- Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Zuverdienerinnen/Zuverdiener
- Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Aufschieberinnen/Aufschieber
- Abschaffung der besonderen Höherversicherung
- Arbeitsmarkt-Transformationsfonds
- Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer
- Arbeitsmarktförderung insbesondere für Ältere
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Es soll ein attraktives "Arbeiten im Alter"-Modell eingeführt werden: In einem Anreizmodell sollen sowohl die Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeberinnen/Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.
Darüber hinaus soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15.000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.
Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.
Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.
Die Begutachtung ist vorbei – zur Regierungsvorlage 592 d.B. kann im Nationalrat weiter Stellung genommen werden.
Eine veröffentlichte Frist gibt es dafür nicht – möglich, solange der Nationalrat den Text behandelt. Die Begutachtungsfrist endete am 22.05.2026.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives "Arbeiten im Alter"-Modell eingeführt werden. Dazu haben sich die Regierungsparteien auf sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen verständigt: In einem Anreizmodell soll sowohl Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.
Zudem soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15 000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.
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Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.
Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozial- und Vertragsversicherungswesen") sowie hinsichtlich des Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen und Monopolwesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung Teil Steuer
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung Teil SV
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 49
- Organisationen
- 25
- Privatpersonen
- 21
- Nicht öffentlich
- 3
25 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- ZVPÖ - Zentralverband d Pensionistinnen und Pensionisten Österreichs
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Die Österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
- Bundeskanzleramt
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Österreichische Landarbeiterkammer
- Österreichischer Seniorenrat
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Industriellenvereinigung; Arbeit, Soziales, Gesundheit
- Institut für Finanzrecht/Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Sozialpolitik
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- Landwirtschaftskammer Österreich; Sozial- und Steuerpolitik
- Gesundheit Österreich GmbH; Kommunikation
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Österreichische Post AG
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Die Stellungnahmen wurden am 26.05.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 592 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.