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Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    49 Stellungnahmen · 5 Wochen Frist, endete 22.05.2026

  2. Parlament

    in Behandlung · im Ausschuss geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer
  • Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters
  • Unterstützung der Transformationsentwicklung am Arbeitsmarkt

Inhalt

  • Einführung eines steuerlichen Freibetrags für aktive Erwerbseinkünfte
  • Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Zuverdienerinnen/Zuverdiener
  • Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Aufschieberinnen/Aufschieber
  • Abschaffung der besonderen Höherversicherung
  • Arbeitsmarkt-Transformationsfonds
  • Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer
  • Arbeitsmarktförderung insbesondere für Ältere

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es soll ein attraktives "Arbeiten im Alter"-Modell eingeführt werden: In einem Anreizmodell sollen sowohl die Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeberinnen/Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.

Darüber hinaus soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15.000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.

Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.

Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.

Die Begutachtung ist vorbei – zur Regierungsvorlage 592 d.B. kann im Nationalrat weiter Stellung genommen werden.

Eine veröffentlichte Frist gibt es dafür nicht – möglich, solange der Nationalrat den Text behandelt. Die Begutachtungsfrist endete am 22.05.2026.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives "Arbeiten im Alter"-Modell eingeführt werden. Dazu haben sich die Regierungsparteien auf sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen verständigt: In einem Anreizmodell soll sowohl Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.

Zudem soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15 000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.

Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozial- und Vertragsversicherungswesen") sowie hinsichtlich des Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen und Monopolwesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung Teil Steuer

    PDF
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung Teil SV

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
49
Organisationen
25
Privatpersonen
21
Nicht öffentlich
3

25 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • ZVPÖ - Zentralverband d Pensionistinnen und Pensionisten Österreichs
    20.05.202630/SN-96/ME5 Zustimmungen
  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    23.06.202649/SN-96/ME
  • Die Österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
    26.05.202648/SN-96/ME
  • Bundeskanzleramt
    22.05.202647/SN-96/ME
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    22.05.202645/SN-96/ME
  • Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
    22.05.202643/SN-96/ME
  • Österreichische Landarbeiterkammer
    22.05.202642/SN-96/ME
  • Österreichischer Seniorenrat
    22.05.202644/SN-96/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
    22.05.202646/SN-96/ME
  • Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
    21.05.202640/SN-96/ME

10 von 25 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 26.05.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 592 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Ausschussfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.