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Bundespflegegeldgesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    40 Stellungnahmen · 3 Wochen Frist, endete am 21.06.2022

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Worum geht es?

Ziele

  • Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen
  • Verbesserung der Situation von Familien mit erheblich behinderten Kindern
  • Setzung von Maßnahmen für pflegende Angehörige
  • Erleichterungen bei der Antragstellung auf Pflegekarenzgeld
  • Redaktionelle Anpassungen

Inhalt

  • Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen
  • Entfall der Anrechnung eines Betrages von 60 Euro von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld
  • Leistung eines Angehörigenbonus
  • Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld
  • Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen
  • Redaktionelle Anpassungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Auch wenn sich das derzeitige Pflegevorsorgesystem in vielen Punkten bewährt hat, ist es erforderlich, dieses System weiterzuentwickeln und zusätzliche Schritte zu setzen, um die Position pflegebedürftiger Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen nachhaltig zu stärken und zu unterstützen.

In folgenden vier Schritten sollen die notwendigen Verbesserungen umgesetzt werden:

  • Akutmaßnahmen für Beschäftigte
  • Zugang zu Beruf verbessern und Ausbildungswege erweitern
  • Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
  • Weiterentwicklung der 24h-Betreuung sowie Angleichung und Attraktivierung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen in Kombination mit Zielsteuerungsprozess

In Österreich werden rund 80 Prozent der pflegebedürftigen Personen zuhause in unterschiedlichen Pflegesettings betreut. Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Personen größtmögliche Unterstützung zu bieten. Auf Basis der Studie „Angehörigenpflege in Österreich – Einsicht in die Situation pflegender Angehöriger und in die Entwicklung informeller Pflegenetzwerke“ ist davon auszugehen, dass – ohne den ca. 3,5 Prozent pflegenden Kinder und Jugendlichen – rund 950.000 erwachsene Menschen in Österreich informell in die Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person involviert sind. Gemessen an der Gesamtbevölkerung Österreichs ist das eine Quote von rund 10 Prozent, die entweder zu Hause oder in der stationären Langzeitpflege mit Fragen der Pflege und Betreuung konfrontiert ist.

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht zur besseren Unterstützung von Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Beeinträchtigung, die Weiterentwicklung des Pflegegeldes durch eine verbesserte Demenzbewertung vor. Nunmehr soll der Erschwerniszuschlag für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr von 25 auf 45 Stunden erhöht werden. Von dieser Maßnahme würden rund 8.500 Personen profitieren.

Im § 7 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) ist normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen sind. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes, ist ein Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen. Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt.

Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen. Von dieser Maßnahme würden rund 46.000 Personen profitieren.

Als weitere wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige soll in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrammes für pflegende Angehörige ein Angehörigenbonus eingeführt werden.

Weiters sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein.

Im Übrigen sollen pflegende Angehörige künftig bereits nach drei Tagen die Möglichkeit haben eine finanzielle Zuwendung zu den Kosten der Ersatzpflege zu beantragen, wenn sie aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind. Diese Verbesserung – bisher musste in der Regel eine Verhinderung von sieben Tagen vorliegen – bedarf einer Änderung der Richtlinien und die Anhörung des Behindertenbeirates.

Für nahe Angehörige, vor allem für jene, in deren Familien eine akute Pflegesituation plötzlich aufgetreten ist, ist die Bewältigung bürokratischer Erfordernisse und damit auch die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von 14 Tagen eine schwere Belastung. Aus diesem Grund soll die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes ausgeweitet werden. Weiters enthält der Entwurf noch redaktionelle Anpassungen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Sicherstellung einer menschenwürdigen und hochwertigen Pflege nach dem Stand der Pflegewissenschaft und Medizin sowie die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen müssen in Österreich höchste Priorität haben.

Jede Zeit hat ihre besonderen Herausforderungen: Gegenwärtig sind neben der Überwindung der Pandemie etwa die Verhinderung einer drohenden Klimakatastrophe sowie die Bewältigung der durch die inflationsbedingten Teuerungen sowie den Digitalen Wandel aufgeworfenen sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen ganz vorne auf der Agenda. Die Erfahrungen der Pandemie, aber auch die demographische Veränderung der österreichischen Gesellschaft mit neuen Ansprüchen an die Menschen sowie die neuen und berechtigten Ansprüchen der Menschen selbst, zeigen aber, dass Österreich in der Vergangenheit der enorm steigenden Bedeutung von Pflege und Betreuung nicht ausreichend gerecht geworden ist.

Auch wenn sich das derzeitige Pflegevorsorgesystem in vielen Punkten bewährt hat, ist es erforderlich, dieses System weiter zu entwickeln und zusätzliche Schritte zu setzen, um die Position pflegebedürftiger Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen nachhaltig zu stärken und zu unterstützen.

Weiterlesen – noch 14 Absätze

Die österreichische Bundesregierung hat sich bereits im Regierungsprogramm zu zentralen Maßnahmen bekannt, um dem vielschichtigen Reformbedarf in der Pflege Rechnung zu tragen. Nun gilt es, in folgenden 4 Schritten die notwendigen Verbesserungen umzusetzen:

1. Akutmaßnahmen für Beschäftigte

2. Zugang zu Beruf verbessern und Ausbildungswege erweitern

3. Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

4. Weiterentwicklung der 24h-Betreuung sowie Angleichung und Attraktivierung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen in Kombination mit Zielsteuerungsprozess

Eine wesentliche Säule im österreichischen Pflegesystem stellen ebenso die pflegenden Angehörigen dar. Was pflegende Angehörige leisten, muss entsprechend gewürdigt werden und sich in politischen Schlüssen wiederfinden. Dazu zählt neben mehr Wertschätzung auch die Möglichkeit, durch präventive Maßnahmen persönliche, gesundheitliche oder gar finanzielle Folgen für die Betroffenen abzufedern.

In Österreich werden rund 80 % der pflegebedürftigen Personen zuhause in unterschiedlichen Pflegesettings betreut. Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Personen größtmögliche Unterstützung zu bieten. Dem Sozialministerium ist es daher ein besonderes Anliegen, die Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige stetig weiter zu entwickeln. Auf Basis der Studie "Angehörigenpflege in Österreich - Einsicht in die Situation pflegender Angehöriger und in die Entwicklung informeller Pflegenetzwerke" ist davon auszugehen, dass - ohne den ca. 3,5 % pflegenden Kinder und Jugendlichen - rund 950.000 erwachsene Menschen in Österreich informell in die Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person involviert sind. Dies schließt die Hauptpflegeperson mit ein aber auch Personen aus deren privatem Umfeld, die auf die eine oder andere Art ebenfalls Verantwortung übernehmen. Gemessen an der Gesamtbevölkerung Österreichs ist das eine Quote von rund 10 %, die entweder zu Hause oder in der stationären Langzeitpflege mit Fragen der Pflege und Betreuung konfrontiert ist.

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht zur besseren Unterstützung von Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Beeinträchtigung, die Weiterentwicklung des Pflegegeldes durch eine verbesserte Demenzbewertung vor. Nunmehr soll der Erschwerniszuschlag für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr von 25 auf 45 Stunden erhöht werden. Von dieser Maßnahme würden rund 8.500 Personen profitieren.

Im § 7 BPGG ist normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen sind. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, ist ein Betrag von 60.- Euro monatlich anzurechnen .Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen. Von dieser Maßnahme würden rund 46.000 Personen profitieren.

Als weitere wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige soll in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrammes für pflegende Angehörige ein Angehörigenbonus eingeführt werden.

Weiters sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein.

Im Übrigen sollen pflegende Angehörige künftig bereits nach drei Tagen die Möglichkeit haben eine finanzielle Zuwendung zu den Kosten der Ersatzpflege zu beantragen, wenn sie aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind. Diese Verbesserung - bisher musste in der Regel eine Verhinderung von sieben Tagen vorliegen - bedarf einer Änderung der Richtlinien und die Anhörung des Behindertenbeirates.

Für nahe Angehörige, vor allem für jene, in deren Familien eine akute Pflegesituation plötzlich aufgetreten ist, ist die Bewältigung bürokratischer Erfordernisse und damit auch die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von 14 Tagen eine schwere Belastung. Aus diesem Grund soll die Antragsfrist zur Beantrugung des Pflegekarenzgeldes ausgeweitet werden.

Weiters enthält der Entwurf noch redaktionelle Anpassungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG ("Pflegegeldwesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
40
Organisationen
34
Privatpersonen
6
Nicht öffentlich
0

34 Stellungnahmen von 33 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 33 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 22.06.2022 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 65/ME (XXVIII. GP), eingelangt am 03.11.2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.