Bundespflegegeldgesetz, Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →24 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 01.12.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 32/2026
Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 204/ME (XXVII. GP), Frist bis 21.06.2022 – ohne Regierungsvorlage.
Worum geht es?
Ziele
- Legistische Klarstellungen bei der Vollziehung des Angehörigenbonus
- Ausdehnung der Meldepflicht nach § 10 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) auf den Kostenträger (§ 13 BPGG)
- Verankerung der Durchführung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank an die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
- Redaktionelle Anpassungen
Inhalt
- Ende des Angehörigenbonus
- Auszahlung des Angehörigenbonus
- Weitere Erhebungen und datenschutzrechtliche Ermächtigungen
- Ausdehnung der Meldepflicht nach § 10 BPGG
- Verankerung der Durchführung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung durch die SVS
- Redaktionelle Anpassungen im BPGG
- Ermächtigung der Datenübermittlung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Für Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung bei der Angehörigenpflege wurde im Rahmen der letzten Pflegereform der Angehörigenbonus eingeführt. Erfahrungen aus der Praxis und der Vollziehung haben gezeigt, dass es einiger legistischer Klarstellungen bedarf.
Mit § 25 Abs. 3 BPGG wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG auch den Kostenträger für den Antrag zu berechtigen. Der vorliegende Entwurf sieht vor, die Anzeigepflicht ebenso auf den Kostenträger auszudehnen.
Die Tätigkeit des Kompetenzzentrums der SVS soll im Vollzug der Maßnahmen des § 33 a Abs. 1 und 2 BPGG legistisch verankert werden.
Der gegenständliche Novellenentwurf enthält eine Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank (welche durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geführt wird) an die GÖG sowie redaktionelle Anpassungen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieher:innen und zur Unterstützung der Angehörigenpflege wurde im Rahmen der letzten Pflegereform der Angehörigenbonus eingeführt.
Erfahrungen aus der Praxis und der Vollziehung haben gezeigt, dass es einiger legistischer Klarstellungen bedarf.
Mit dem BGBl. I Nr. 111/1998 wurde in § 25 Abs. 3 BPGG die Möglichkeit geschaffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG auch der Kostenträger antragsberechtigt ist. Der vorliegende Entwurf sieht nunmehr vor, die Anzeigepflicht ebenso auf den Kostenträger auszudehnen.
Weiters soll die Tätigkeit des Kompetenzzentrums der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Vollzug der Maßnahmen des § 33 a Abs. 1 und 2 BPGG legistisch verankert werden.
Der gegenständliche Novellenentwurf enthält weiters eine Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank, welche durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geführt wird, an die Gesundheit Österreich GmbH, sowie redaktionelle Anpassungen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG ("Pflegegeldwesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 24
- Organisationen
- 24
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
24 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht
- BM f. Justiz
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen
- Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt (BAG)
- ESRA Psychosoziales Zentrum
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Diakonie Österreich
- KOBV Österreich - Der Behindertenverband
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband; Fachbereich
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Österreichischer Familienbund
- Bundesarbeitskammer; Gesundheitsberuferecht und Pflegepolitik
- Datenschutzbehörde
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Frauen, Wissenschaft und Forschung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Volksanwaltschaft
- Bundeskanzleramt
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
10 von 24 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 03.12.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 448 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 32/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.