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Bundespflegegeldgesetz, Änderung

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    24 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 01.12.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 32/2026

Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 204/ME (XXVII. GP), Frist bis 21.06.2022 – ohne Regierungsvorlage.

Worum geht es?

Ziele

  • Legistische Klarstellungen bei der Vollziehung des Angehörigenbonus
  • Ausdehnung der Meldepflicht nach § 10 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) auf den Kostenträger (§ 13 BPGG)
  • Verankerung der Durchführung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank an die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
  • Redaktionelle Anpassungen

Inhalt

  • Ende des Angehörigenbonus
  • Auszahlung des Angehörigenbonus
  • Weitere Erhebungen und datenschutzrechtliche Ermächtigungen
  • Ausdehnung der Meldepflicht nach § 10 BPGG
  • Verankerung der Durchführung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung durch die SVS
  • Redaktionelle Anpassungen im BPGG
  • Ermächtigung der Datenübermittlung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Für Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung bei der Angehörigenpflege wurde im Rahmen der letzten Pflegereform der Angehörigenbonus eingeführt. Erfahrungen aus der Praxis und der Vollziehung haben gezeigt, dass es einiger legistischer Klarstellungen bedarf.

Mit § 25 Abs. 3 BPGG wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG auch den Kostenträger für den Antrag zu berechtigen. Der vorliegende Entwurf sieht vor, die Anzeigepflicht ebenso auf den Kostenträger auszudehnen.

Die Tätigkeit des Kompetenzzentrums der SVS soll im Vollzug der Maßnahmen des § 33 a Abs. 1 und 2 BPGG legistisch verankert werden.

Der gegenständliche Novellenentwurf enthält eine Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank (welche durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geführt wird) an die GÖG sowie redaktionelle Anpassungen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieher:innen und zur Unterstützung der Angehörigenpflege wurde im Rahmen der letzten Pflegereform der Angehörigenbonus eingeführt.

Erfahrungen aus der Praxis und der Vollziehung haben gezeigt, dass es einiger legistischer Klarstellungen bedarf.

Mit dem BGBl. I Nr. 111/1998 wurde in § 25 Abs. 3 BPGG die Möglichkeit geschaffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG auch der Kostenträger antragsberechtigt ist. Der vorliegende Entwurf sieht nunmehr vor, die Anzeigepflicht ebenso auf den Kostenträger auszudehnen.

Weiters soll die Tätigkeit des Kompetenzzentrums der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Vollzug der Maßnahmen des § 33 a Abs. 1 und 2 BPGG legistisch verankert werden.

Der gegenständliche Novellenentwurf enthält weiters eine Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank, welche durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geführt wird, an die Gesundheit Österreich GmbH, sowie redaktionelle Anpassungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG ("Pflegegeldwesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
24
Organisationen
24
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

24 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 24 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 03.12.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 448 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 32/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.