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Suchtmittelgesetz, Änderung

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    15 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete am 14.05.2023

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 75/ME, Frist bis 23.11.2020 – ohne Regierungsvorlage.

Worum geht es?

Ziele

  • Beibehaltung der sich bewährenden Ausnahmeregelung während der Covid-19-Pandemie
  • Weiterführung des mit allen involvierten Stellen abgestimmten Systems im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung bis hin zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses

Inhalt

Beibehaltung der Möglichkeit für behandelnde Ärztinnen/Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen eine Substitutionsdauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ziel dieser Novelle soll es sein, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apothekerin/Apotheker) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der bereits bestehende Amtsärztemangel zukünftig wohl noch verschärfen dürfte.

Der bisherige § 8a Abs 1c eröffnet der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen. Diese sich während der COVID-19-Pandemie bewährende Ausnahmeregelung, mit dem Ziel u.a. die Amtsärztin/den Amtsarzt zu entlasten, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung ("§ 23k Suchtgiftverordnung"-Ausschuss) für einen hinkünftig elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle die Weiterführung des derzeit bestehenden Systems bis zur technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems ermöglicht werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

1. Ziel dieser Novelle ist es, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apotheker:in) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses, weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der bereits bestehende Amtsärztinnen-/Amtsärztemangel zukünftig wohl noch verschärfen dürfte.

Der bisherige § 8a Abs. 1c eröffnet der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen. Diese sich in der COVID-19-Pandemie bewährte Ausnahmeregelung, mit dem Ziel, u. a. die Amtsärztin/den Amtsarzt zu entlasten, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung ("§ 23k Suchtgiftverordnung-Ausschuss") für einen hinkünftig elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle die Weiterführung des derzeit bestehenden Systems, bis zur technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems, ermöglicht werden.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

2. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
15
Organisationen
15
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

15 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 15 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 16.05.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.