Suchtmittelgesetz, Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Johannes RauchAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete am 14.05.2023
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 75/ME, Frist bis 23.11.2020 – ohne Regierungsvorlage.
Worum geht es?
Ziele
- Beibehaltung der sich bewährenden Ausnahmeregelung während der Covid-19-Pandemie
- Weiterführung des mit allen involvierten Stellen abgestimmten Systems im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung bis hin zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses
Inhalt
Beibehaltung der Möglichkeit für behandelnde Ärztinnen/Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen eine Substitutionsdauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ziel dieser Novelle soll es sein, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apothekerin/Apotheker) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der bereits bestehende Amtsärztemangel zukünftig wohl noch verschärfen dürfte.
Der bisherige § 8a Abs 1c eröffnet der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen. Diese sich während der COVID-19-Pandemie bewährende Ausnahmeregelung, mit dem Ziel u.a. die Amtsärztin/den Amtsarzt zu entlasten, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung ("§ 23k Suchtgiftverordnung"-Ausschuss) für einen hinkünftig elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle die Weiterführung des derzeit bestehenden Systems bis zur technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems ermöglicht werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
1. Ziel dieser Novelle ist es, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apotheker:in) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses, weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der bereits bestehende Amtsärztinnen-/Amtsärztemangel zukünftig wohl noch verschärfen dürfte.
Der bisherige § 8a Abs. 1c eröffnet der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen. Diese sich in der COVID-19-Pandemie bewährte Ausnahmeregelung, mit dem Ziel, u. a. die Amtsärztin/den Amtsarzt zu entlasten, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung ("§ 23k Suchtgiftverordnung-Ausschuss") für einen hinkünftig elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle die Weiterführung des derzeit bestehenden Systems, bis zur technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems, ermöglicht werden.
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2. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 15
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
15 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundesarbeitskammer (BAK)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Datenschutzbehörde
- Gesundheit Österreich GmbH; Kompetenzzentrum Sucht
- österreichische Apothekerkammer; Rechtsabteilung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Österreichische Ärztekammer; Recht
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Österreichische Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (ÖGPP)
10 von 15 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 16.05.2023 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.