Suchtmittelgesetz, Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →14 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 23.11.2020
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Durch diese Novelle soll für Polizeianhaltezentren eine analoge Regelung, wie sie seit Jahren für den Strafvollzug besteht, geschaffen werden. Weiters soll auch Gebietskörperschaften der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln ohne entsprechende Bewilligung ermöglicht werden, wenn sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
- Ziel des § 8a Abs. 1c SMG ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte („physical distancing“), zum anderen eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Durch diese Novelle soll das Außerkrafttretensdatum von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben werden.
Inhalt
- Erweiterung des Kreises von zum Erwerb, zur Verarbeitung und zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten durch Adaptierung des § 6 SMG.
- Verschiebung des Außerkrafttretensdatums des § 8a Abs. 1c SMG von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist durch das Suchtmittelgesetz (SMG) auf einen bestimmten Kreis von Berechtigten beschränkt. Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, organisierten Notarztdiensten sowie Einrichtungen und Behörden des Strafvollzugs sowie des Vollzuges, der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ist der Erwerb und Besitz (einigen der genannten Berechtigten auch die Verarbeitung) von Suchtmitteln für bestimmte, gesetzlich vorgegebene Zwecke auch ohne entsprechende Bewilligung gestattet. Die geltende Rechtslage sieht für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtmitteln durch das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von in polizeilichen Anhaltezentren angehaltenen Personen keine den Behörden des Strafvollzugs vergleichbare Ausnahmebestimmung vor. Durch diese Novelle soll für Polizeianhaltezentren eine analoge Regelung, wie sie seit Jahren für den Strafvollzug besteht, geschaffen werden. Weiters soll auch Gebietskörperschaften der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln ohne entsprechende Bewilligung ermöglicht werden, wenn sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Dieser Vermerk ersetzt die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung ist neben dem Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte und Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte auch eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche derzeit im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Diese Bestimmung würde mit 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Sowohl der zur Beratung des Bundesministers in Angelegenheiten der Substitutionsbehandlung eingesetzte Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k SV-Ausschuss) als auch das Bundesdrogenforum haben sich für die befristete Verlängerung dieser COVID-19-bedingten Ausnahmeregelung ausgesprochen, weshalb durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 30. Juni 2021 verschoben werden soll.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
1. Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist durch das Suchtmittelgesetz (SMG) auf einen bestimmten Kreis von Berechtigten beschränkt. Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, organisierten Notarztdiensten sowie Einrichtungen und Behörden des Strafvollzugs sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ist der Erwerb und Besitz (einigen der genannten Berechtigten auch die Verarbeitung) von Suchtmitteln für bestimmte, gesetzlich vorgegebene Zwecke auch ohne entsprechende Bewilligung gestattet.
Die geltende Rechtslage sieht für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtmitteln durch das Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von in polizeilichen Anhaltezentren angehaltenen Personen keine den Behörden des Strafvollzugs vergleichbare Ausnahmebestimmung vor. Durch diese Novelle soll für Polizeianhaltezentren eine analoge Regelung, wie sie seit Jahren für den Strafvollzug besteht, geschaffen werden.
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Weiters soll auch Gebietskörperschaften der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln ohne entsprechende Bewilligung ermöglicht werden, wenn sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
2. Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin / dem substituierenden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" auszustellen. Dieser Vermerk ersetzt die Vidierung durch die Amtsärztin / den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung ist neben dem Schutz der Amtsärztinnen / Amtsärzte und Patientinnen / Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte auch eine Entlastung der Amtsärztinnen / Amtsärzte, welche derzeit im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Diese Bestimmung würde mit 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Sowohl der zur Beratung des Bundesministers in Angelegenheiten der Substitutionsbehandlung eingesetzte Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k SV-Ausschuss) als auch das Bundesdrogenforum haben sich für die befristete Verlängerung dieser COVID-19-bedingten Ausnahmeregelung ausgesprochen, weshalb durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 30. Juni 2021 verschoben werden soll.
3. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 14
- Organisationen
- 14
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
14 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Fachabteilung für Gesundheit und Pflegemanagement
- BM f. Inneres
- Amt der Wiener Landesregierung
- BM f. Landesverteidigung
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Österreichische Tierärztekammer (vet)
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt
- Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
- Österreichische Apothekerkammer
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
10 von 14 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 25.11.2020 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Für die XXVII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.
Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 272/ME, eingelangt am 04.05.2023.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.