Epidemiegesetz, Tuberkulosegesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Rudolf AnschoberAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →8 276 Stellungnahmen · 16 Tage Frist, endete am 28.08.2020
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Normierung, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen der internationalen Kontaktpersonennachverfolgung sachdienliche Informationen besitzen, diese auch dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) als oberste Gesundheitsbehörde zur Verfügung zu stellen haben
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, dass Betriebe, Veranstalterinnen/Veranstalter und Vereine berechtigt sind, Kontaktdaten, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, z.B. von Gästen, Besucherinnen/Besuchern, Sportlerinnen/Sportlern, für einen Zeitraum von 28 Tagen aufzubewahren, um diese im Anlassfall bei einer Umgebungsuntersuchung der Gesundheitsbehörde zur Verfügung stellen zu können
- Entlastung der Gerichte im Hinblick auf die Überprüfung einer rechtmäßigen Freiheitsbeschränkung
- Präventionskonzepte sollen Auflagen für Veranstaltungen sein und von der Behörde auch vor Ort überprüft werden können
- Schaffung einer einheitlichen Kaskadenregelung im Hinblick auf die behördlichen Zuständigkeiten im Epidemiegesetz 1950 und im COVID-19-Maßnahmengesetz
- Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für Betretungsregelungen für öffentliche Orte und Konkretisierung der Verordnungsermächtigungen im COVID-19-Maßnahmengesetz
- Individualisierung der Strafbestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz und Herabsetzung der Strafhöhen
Inhalt
- Schaffung von Rechtsgrundlagen
- Neuformulierung der Betretungsregeln und Strafbestimmungen im COVID-19-Maßnahmengesetz
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Vorhaben soll zum Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.B. Kinder)" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 beitragen.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Zu Art. 1 (Epidemiegesetz 1950):
Zu Z 1 (Abkürzung):
Um einfacher auf das Epidemiegesetz 1950 verweisen zu können, wird diesem eine Abkürzung nachgestellt.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4 neu):
Durch den Beschlusses Nr. 1082/2013 EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, wurde ein Early Warning und Response System (EWRS) als EU-weites behördeninternes EDV-Kommunikationssystem eingerichtet, das dazu dient, dass die nationalen Behörden und die Europäische Kommission Daten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren gesichert - auch personenbezogen - austauschen müssen. Zuständige nationale Behörde in Österreich ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Hier soll normiert werden, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen des internationalen Contact-Tracing sachdienliche Informationen besitzen, diese auch der zuständigen Behörde (BMSGPK) zur Verfügung stellen müssen. Zu den Personenbeförderungsunternehmen zählen Fluglinien, Kreuzfahrtunternehmen, Eisenbahnunternehmen usw.
Weiterlesen – noch 23 AbsätzeWeniger anzeigen
Zu Z 4 (§ 5 Abs. 6):
Hier soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet sind, Kontaktdaten, in deren Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt wurde, von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern zu verarbeiten und diese im Anlassfall bei einer Umgebungsuntersuchung der Gesundheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Kontaktdaten ist die ausdrückliche Einwilligung. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine nicht den Eintritt oder die Dienstleistung verweigern dürfen, weil die Einwilligung in die Datenverarbeitung abgelehnt wird.
Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1a):
Mit der COVID-19-Pandemie und den einhergehenden Absonderungen bei Erkrankungs- und Verdachtsfällen wurde eine enorme, weit im fünfstelligen Bereich befindliche Anzahl von Verständigungen an die Bezirksgerichte abgesetzt, weil nach derzeitiger Rechtslage die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gericht jede Anhaltung - egal ob befristet oder unbefristet - anzuzeigen hat. Damit wurde auch eine große Menge an von vornherein auf 14 Tage befristete "Heimquarantäne"-Bescheiden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdachtsfällen ausgegeben werden, an die Gerichte übermittelt, was durch die bloße Erfassung bei Gericht einen enormen Arbeitsaufwand bedeutet. Die Erfassung von Anhaltungen, die von vorhinein auf kurze Zeit befristet sind, führte aber in der Regel zu keiner weiteren Tätigkeit des Gerichts, weil die amtswegige Überprüfung von Anhaltungen in der Praxis erst bei länger andauernden Anhaltungen einsetzt (das Gesetz gibt dazu eine dreimonatige Frist vor). Durch die vorgeschlagene Änderung sollen die Gerichte sowie nicht zuletzt die Gesundheitsbehörden entlastet werden, indem die Bezirksverwaltungsbehörde das Bezirksgericht nur mehr von jenen Anhaltungen, die länger als vier Wochen dauern, zu verständigen hat. Da sich die amtswegige Überprüfung ohnehin an der bisherigen Dreimonatsfrist orientiert, führt diese Änderung auch nicht zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes. Auch der abgesonderten Person bleibt es weiterhin unbenommen, auch bei befristeten Bescheiden das Gericht anzurufen, das dann binnnen sieben Tagen zu entscheiden hat.
Zu Z 6 und 7 (§ 15 Abs. 2 Z 5 und § 15 Abs. 5):
Einerseits erfolgt eine Klarstellung, dass auch Präventionskonzepte Voraussetzungen oder Auflagen sein können, andererseits erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen durch die Behörde auch vor Ort durch Betretungen überprüft werden können.
Zu Z 8 (§ 32 Abs. 7):
Bescheide, denen unrichtige Angaben des Antragstellers über einen Verdienstentgang zugrunde liegen, unterliegen einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Zu Z 9 und 10 (Entfall des § 43 Abs. 4a sowie § 43a):
Dient der Klarstellung und der Vereinheitlichung der Kaskadenregelung im Hinblick auf die Zuständigkeiten (analog auch im COVID-19-Maßnahmengesetz). Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.
Zu Z 11 (§ 50 Abs. 13 und 14):
Die Änderung des § 7 Abs. 1a soll mit dem Tag der Kundmachung wirksam werden. Die Verständigungspflicht der Behörde soll alle mit dem Inkrafttreten noch aufrechten Anhaltungen betreffen; somit muss eine allenfalls länger als vier Wochen andauernde Anhaltung auch doppelt - unmittelbar nach Beginn der Anhaltung und nach Erreichen der vier Wochen - gemeldet werden, damit die Gerichte die Fristüberwachung nicht weit über das Inkrafttreten fortsetzen müssen.
Zu Art. 2 (Tuberkulosegesetz):
Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1 Z 9 lit. a):
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2 (§ 17 Abs. 4):
Mit § 1 Abs. 1 der 1. COVID-19-ZiviljustizVO, BGBl II Nr. 163/2020, wurde die Möglichkeit der E-Mail-Eingabe des Überprüfungsantrages der in "Heimquarantäne" angehaltenen Person aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt. Da auch nach Lockerung bzw. Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dasselbe Rechtsschutzbedürfnis bei in der Wohnung angehaltenen Personen besteht, soll die Möglichkeit der E-Mail-Eingabe in das Dauerrecht überführt werden. Dabei soll dies aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur wegen COVID-19, sondern auch wegen Tuberkulose oder wegen einer anderen nach § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 anzeigepflichtigen Krankheit angehaltenen Personen offenstehen. Weiters soll es keinen Unterschied machen, ob die Person mit Bescheid oder per Maßnahme (Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) von der Bezirksverwaltungsbehörde angehalten wird.
Wie nach § 1 Abs. 1 der 1. COVID-19-ZiviljustizVO ist es daher notwendig, dass die angehaltene Person zunächst beim zuständigen Bezirksgericht ihres Wohnortes anruft und zum Zweck der Antragstellung die E-Mail-Adresse des Gerichts erfragt. Dem per E-Mail eingegebenen Antrag ist die Abbildung eines Identitätsnachweises - etwa der eingescannte oder abfotografierte Personalausweis, Reisepass oder Führerschein - und des Bescheides, mit dem die Quarantäne angeordnet wird, anzuschließen. Das Gericht kann auch per E-Mail an die Absenderadresse antworten und etwa Verbesserungsaufträge erteilen.
Zu Art. 3 (COVID-19-Maßnahmengesetz):
Zu Z 1 (Abkürzung):
Um einfacher auf das COVID-19-Maßnahmengesetz verweisen zu können, wird diesem eine Abkürzung nachgestellt.
Zu Z 2 (§ 1):
Es wird am bisherigen Konzept von Betretungsregeln festgehalten. Die Regeln über das Betreten gelten selbstredend auch für das Befahren oder das Verweilen. Zudem wird klargestellt, dass § 1 lex specialis zu § 2 ist.
Bisher waren Verkehrsmittel als bestimmte Orte von § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfasst. Nunmehr soll § 1 um eine explizite Grundlage erweitert werden.
Zudem erfolgt eine Klarstellung, dass Zahl, Zeit, Voraussetzungen oder Auflagen für das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln unabhängig von Betretungsverboten angeordnet werden dürfen.
Als Auflagen kommen etwa Abstandsregeln, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sonstige Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte zur Minimierung des Infektionsrisikos und des Ausbreitungsrisikos in Betracht.
Zu Z 3 (§ 2):
Es wird am bisherigen Konzept von Betretungsregeln festgehalten. Die Regeln über das Betreten gelten selbstredend auch für das Befahren oder das Verweilen.
In seinem Erkenntnis vom 14. 7. 2020, V 363/2020 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Aufhebung von Teilen der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 ausgesprochen, dass der bisherige § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes nur zu Regelungen betreffend "bestimmte" im Sinne von "bestimmte, eingeschränkte" Orte ermächtigt. Damit fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage für ein grundsätzliches Betretungsverbot für öffentliche Orte (mit Ausnahmen), sondern insbesondere auch für bestimmte Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten öffentlicher Orte.
Auf Basis des Wissensstandes über die Verbreitung von COVID-19 sind hinsichtlich der Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten, insbesondere für die Verankerung von Abstandsregeln, ausschließlich kleinteilige Regelungen für einzeln aufzuzählende Orte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unzureichend. Es ist daher erforderlich, eine gesetzliche Grundlage für aus epidemiologischer Sicht notwendige Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten öffentlicher Orte schlechthin zu schaffen. Wie alle Maßnahmen unterliegen diese freilich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Wie der VfGH im zitierten Erkenntnis betont, können auch Regelungen wie jene der aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 (Betretungsverbot für öffentliche Orte mit Ausnahmen) im Lichte des Art. 4 Abs. 1 StGG und Art. 2 4. ZPEMRK unter der Voraussetzung einer hinreichend konkreten und näher bestimmten gesetzlichen Grundlage gerechtfertigt sein. Auch wenn ein zweiter Lockdown mit allen verfügbaren gelinderen Mitteln vermieden werden soll, ist es dennoch erforderlich, für den Fall einer erneuten exponentiellen Verbreitung von COVID-19 eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, um im Bedarfsfall erforderliche Maßnahmen setzen zu können. Dies gilt insbesondere auch für das geplante regionale Vorgehen, zumal nach den Vorgaben des VfGH auch regional begrenzte Betretungsverbote für öffentliche Orte derzeit nicht von § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz erfasst sind. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs unterliegen Betretungsverbote für öffentliche Orte einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und sind entsprechend zeitlich, persönlich und sachlich einzuschränken (VfGH V 363/2020 Rz 68). Insbesondere sind ausreichende Ausnahmen vom Betretungsverbot vorzusehen.
Zu Z 4 (§ 2b):
Dient der Vereinheitlichung der Kaskadenregelung im Hinblick auf die Zuständigkeiten (analog auch im Epidemiegesetz 1950). Da ein kompletter Lockdown derzeit kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.
Zu Z 5 (§ 3):
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen erscheinen die Strafdrohungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz als zu undifferenziert. Insbesondere sollen der zu Beginn der Krise aus generalpräventiven Gründen erforderliche hohe Strafrahmen zum Teil herabgesetzt und die Straftatbestände präziser gefasst werden.
Zu § 3 Abs. 2 wird klargestellt, dass Betretungen entgegen einer nach § 1 verordnungsmäßig festgelegten Zahl oder Zeit sowie Betretungen entgegen einer nach § 2 verordnungsmäßig festgelegten Zahl nicht strafbar sind. Die diesbezüglichen Verbote sind nur auf Seiten des Inhabers oder Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar.
Im Übrigen wird auf § 22 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wonach soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, hingewiesen.
Zu Z 6 (§ 3a):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen durch die Gesundheitsbehörde auch vor Ort durch Betretungen überprüft werden können.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 8 276
- Organisationen
- 54
- Privatpersonen
- 2 146
- Nicht öffentlich
- 6 076
54 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Gesellschaft gegen Korruption und Bevormundung (GKB); P-on
- Volksanwaltschaft
- Diakonie Flüchtlingsdienst
- Verein österreichischer betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter – Privacyofficers.at
- Aktive Arbeitslose Österreich
- epicenter.works
- NEOS Parlamentsklub
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Datenschutzbehörde
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Vereinigte Bühnen Wien GmbH
- BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
- BM f. Justiz
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Recht; Hauptreferat Verfassungsdienst
- Industriellenvereinigung; Bereich Finanzpolitik & Recht
- Amnesty International Österreich
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Kinder- und Jugendanwaltschaft
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Fachabteilung für Gesundheit und Pflegemanagement
- BM f. Bildung, Wissenschaft und Forschung
- BM f. Inneres
- BM f. Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
- Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
- Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR)
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Landesvorstand Salzburg
- Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien
- Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG
- Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- Niederösterreichische Landesgesundheitsagentur; NÖ LGA
- Österreichischer Behindertenrat
- Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB)
- Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs)
- Österreichischer Städtebund
- Österreichisches Rotes Kreuz; Generalsekretariat, Geschäftsleitung
- Sozialdemokratischer Wirtschaftsverband Niederösterreich
- Sozialwirtschaft Österreich; Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen
- Tirol Kliniken GmbH
- Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
- Amt der Vorarlberger Landesregierung; Abt. Gesetzgebung (PrsG)
- Bundestheater-Holding GmbH; Geschäftsführung
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
- ÖBB-Holding AG
- Österreichischer Gemeindebund; Generalsekretär
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag; ÖRAK
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
- Schmelz Rechtsanwälte OG; RA Mag. Schmelz, Dorian
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- BM f. Finanzen
- Handelsverband; Verband österreichischer Handelsunternehmen
- Verein "Pax Vobiscum"
10 von 54 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 02.09.2020 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 55/ME, eingelangt am 14.09.2020.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.