Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →572 Stellungnahmen · 39 Tage Frist, endete 15.08.2025
BGBl. I Nr. 91/2025
Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 310/ME (XXVII. GP), Frist bis 23.02.2024 – ohne Regierungsvorlage.
Worum geht es?
Ziele
- Modernisierung des elektrizitätswirtschaftlichen Regelungssystems und Anpassung an neue Entwicklungen)
- Verbesserung und Stärkung der Rechte und des Schutzes von Endkundinnen/Endkunden im Elektrizitätsbereich
- Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
- Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung
- Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts
- Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut
Inhalt
- Einführung des Rechts auf einen Aggregierungsvertrag
- Einführung des Rechts auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen
- Einführung des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
- Einführung des Rechts auf guten Kundenservice und ordentliches Beschwerdemanagement
- Einführung des Rechts auf vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät, verkürzte Installations- und Aktivierungsfrist
- Überarbeitung der Standardeinstellungen für intelligente Messgeräte
- Einführung des Begriffs des "aktiver Kunde"
- Ermöglichung der Last- und Einspeisesteuerung
- Erweiterung des Anwendungsbereiches von Direktleitungen
- Ermöglichung von gemeinsamer Energienutzung (Energy Sharing)
- Erleichterungen für die gemeinsame Energienutzung
- Ermöglichung des Eigentums, der Errichtung, der Verwaltung sowie des Betriebs von Energiespeicheranlagen und Ladepunkten durch Netzbetreiber
- Weitgehende Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen
- Gesetzliche Vorgaben für Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
- Einführung einer Pflicht zur Anzeige neuer Betriebsmittel
- Ermöglichung des flexiblen Netzzugangs durch Vorgabe einer netzwirksamen Leistung
- Einführung von Netzentwicklungsplänen für das Verteilernetz
- Einführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs
- Einführung der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen
- Regelung des Verfahrens zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
- Überarbeitung der Bestimmungen zu Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
- Definition von Energiearmut inklusive Indikatoren, unterstützungswürdige Haushalte
- Einführung eines gestützten Preises für begünstigte Haushalte
- Einführung eines verpflichtenden Risikoberichts für Energieversorger
- Verpflichtende Ansteuerbarkeit von Photovoltaikanlagen und Möglichkeit der Spitzenkappung
- Einführung standardisierter Messkonzepte und Abrechnungspunkte für komplexe Anordnungen von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das gegenständliche Gesetzesvorhaben steht im Lichte mehrerer Maßnahmenpakete, die auf Unionsebene zur Umsetzung der Energieunion, dem besseren Schutz von Verbraucherinnen/Verbrauchern und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit verabschiedet wurden. Der Elektrizitätsmarkt hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Mit der fortschreitenden Dekarbonisierung des Energiesystems und der Entwicklung neuer Technologien vollzieht sich ein Prozess der zunehmenden Dezentralisierung der Energieerzeugung, der neue Marktakteure schafft.
Ziel der neuen Vorschriften soll es sein, die Marktregeln an diese Gegebenheiten anzupassen und so – durch die Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) – zur Erreichung der europäischen und nationalen Energie- und Klimaziele, insbesondere dem Ziel, den Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen zu decken, beizutragen.
Das vorliegende Gesetzespaket enthält jene legistischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Richtlinie (EU) 2019/944 in der überarbeiteten Fassung Richtlinie (EU) 2024/1711 vollständig umzusetzen und das nationale Elektrizitätsrecht an die unionsrechtlichen Entwicklungen anzupassen. Darüber hinaus sollen bestehende rechtliche Unklarheiten beseitigt werden und harmonisierte Regelungen durch die weitestgehende Vermeidung der doppelstöckigen Umsetzung über Grundsatz- und Ausführungsgesetze geschaffen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 572
- Organisationen
- 113
- Privatpersonen
- 355
- Nicht öffentlich
- 104
113 Stellungnahmen von 112 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- EG Austria
- STOP Smart Meter Netzwerk - Für Wahlfreiheit und Selbstbestimmung
- Verein Energiewende Ansfelden; Verband aus Energiegemeinschaften
- EMC (Elektro Mobilitäts Club Österreich)
- Fridays For Future Austria
- Verein Klima- Modellregionen Österreich; Verein
- SUN21 Smart-Energy GmbH
- Klima- und Energiefonds; Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften
- Verein Feministische Alleinerzieherinnen - FEM.A
- ARGE DATEN - Privacy Austria
- Energy+ Solutions GmbH; GF
- eFriends Energy GmbH
- nobile - NIG GmbH; Legal
- Sonnenschmiede GmbH
- Verbraucherschutzverein; Recht
- CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH; Energie & Klimawandel
- Erneuerbare Energie Österreich
- Greenpeace in Zentral und Osteuropa; Klima und Energie
- WEB Windenergie AG
- Interessengemeinschaft Windkraft Österreich (IG Windkraft)
- CPG Competitive Power Generation GmbH
- Fronius International GmbH
- Niederösterreichische Umweltanwaltschaft
- Hasslacher Energie GmbH; Energie
- Gold und Welser Projektentwicklung und Beteiligungs GmbH; Projektentwicklung
- Bundesverband Photovoltaic Austria
- Energieinstitut Vorarlberg
- EUROSOLAR AUSTRIA
- Bundeswettbewerbsbehörde
- Energie Steiermark AG
- RAG Austria AG | RAG Energy Storage GmbH
- VSV Verbraucherschutzverein; Rechtspolitik
- Verein für Konsumenteninformation; Intervention
- Windkraft Simonsfeld AG
- TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG
- Österreichische Technologieplattform Photovoltaik; Vorstand
- EWS Consulting GmbH
- Kleinwasserkraft Österreich
- Österreichischer Biomasseverband
- Österreichischer Seniorenrat
- SOS-Kinderdorf Österreich; Public Affairs
- Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke - VÖEW
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- VERBUND AG; Corporate Affairs
- WWF (World Wide Fund for Nature) Österreich
- e7 GmbH
- Wirtschaftskammer Österreich; Umwelt- und Energiepolitik
- Gutmann GmbH; Strom- und Gasabteilung
- Datenschutzbehörde
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Justiz
- Bundesverband Energiegemeinschaften Österreichs
- BM f. Landesverteidigung
- Umweltorganisation VIRUS (korrigierte Version)
- backbone.one GmbH
- Enery Österreich GmbH
- Enlion Innovation GmbH - c/o Innovationslabor act4.energy; Geschäftsführung
- Forum Wissenschaft & Umwelt
- Inercomp GmbH; Geschäftsleitung
- Öko Wind Erneuerbare Energieerzeugungs GmbH
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- V2G Allianz Österreich
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Blackvolt Energy GmbH
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Burgenland Energie AG
- Caritas Österreich
- ContourGlobal Management Europa GmbH
- ECOWIND Handels- & Wartungs-GmbH
- EHA Austria Energie-Handelsgesellschaft mbH; COO
- ENERGIEALLIANZ Austria GmbH
- FEEI – Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie; Energie & Infrastruktur
- Lenzing AG
- Marktgemeinde Wartberg an der Krems; Bürgermeister
- Next2Sun Austria GmbH
- ÖBB-Holding AG; Konzernrecht und Vorstandssekretariat
- Österreichische Post AG; Konzern-Recht
- Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund; Rechtsabteilung
- Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation; Rechtsabteilung
- T-Mobile Austria GmbH
- Technologieplattform Smart Grids Austria
- Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs; Energiepolitik
- Verband kommunaler Unternehmen Österreichs; Energiepolitik
- Bundeskanzleramt13.08.20252 Stellungnahmen
- Die Armutskonferenz
- Energie Graz GmbH
- Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)
- GLOBAL 2000
- illwerke vkw AG
- Kompost & Biogas Verband Österreich
- Landtagsklub der KPÖ Steiermark
- Österreichischer Raiffeisenverband
- Österreichisches Rotes Kreuz; Recht und Migration
- Rechnungshof
- Salzburg Netz GmbH
- AGGM Austrian Gas Grid Management AG
- Amt der burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Recht
- BM f. Bildung
- Österreichischer Gemeindebund
- Wärmepumpe Austria
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Jungbunzlauer Austria AG
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband
- Vorarlberger Energienetze GmbH
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Flughafen Wien AG; Public Affairs
- Landwirtschaftskammer Österreich; Forstabteilung/Energie
- Bundesverwaltungsgericht
10 von 112 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 18.08.2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 312 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 91/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.