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Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    359 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 23.02.2024

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Worum geht es?

Ziele

  • Modernisierung des elektrizitätswirtschaftlichen Regelungssystems und Anpassung an neue Entwicklungen
  • Verbesserung und Stärkung der Rechte und des Schutzes von Endkundinnen/Endkunden im Elektrizitätsbereich
  • Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
  • Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung
  • Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts
  • Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut

Inhalt

  • Einführung des Rechts auf einen Aggregierungsvertrag
  • Einführung des Rechts auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen
  • Einführung des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
  • Einführung des Rechts auf guten Kundenservice und ordentliches Beschwerdemanagement
  • Einführung des Rechts auf vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät, verkürzte Installations- und Aktivierungsfrist
  • Überarbeitung der Standardeinstellungen für intelligente Messgeräte
  • Einführung des Begriffs des "Eigenversorgers"
  • Ermöglichung der Laststeuerung durch Aggregierung
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches von Direktleitungen
  • Ermöglichung von Peer-to-Peer-Verträgen
  • Erleichterungen für Energiegemeinschaften
  • Ermöglichung des Eigentums, der Errichtung, der Verwaltung sowie des Betriebs von Energiespeicheranlagen und Ladepunkten durch Netzbetreiber
  • Weitgehende Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen
  • Gesetzliche Vorgaben für Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
  • Einführung einer Pflicht zur Anzeige neuer Betriebsmittel
  • Ermöglichung des flexiblen Netzzugangs durch Vorgabe einer netzwirksamen Leistung
  • Einführung von Netzentwicklungsplänen für das Verteilernetz
  • Einführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs
  • Einführung der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen
  • Regelung des Verfahrens zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
  • Überarbeitung der Bestimmungen zu Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
  • Definition von Energiearmut inkl. Indikatoren, unterstützungswürdige Haushalte

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Elektrizitätsmarkt hat sich seit der Verabschiedung des 3. Energiebinnenmarktpaketes im Jahr 2009 stark gewandelt. Mit der fortschreitenden Dekarbonisierung des Energiesystems und der Entwicklung neuer Technologien vollzieht sich ein Prozess der zunehmenden Dezentralisierung der Energieerzeugung, der neue Marktakteure schafft.

Ziel der neuen Vorschriften ist es, die Marktregeln an diese Gegebenheiten anzupassen und durch die Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) zur Erreichung der europäischen und nationalen Energie- und Klimaziele beizutragen, insbesondere dem Ziel, den Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen zu decken und die Klimaneutralität Österreichs bis zum Jahr 2040 zu erreichen.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 werden die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt und ihre aktive Teilnahme am Energiemarkt gefördert.

Darüber hinaus sollen die neuen Bestimmungen in Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor auch zukünftig eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Elektrizität gewährleisten.

Die neuen Vorschriften enthalten weiters Nachschärfungen bei Verfolgung, Verjährung und Zuständigkeit in Angelegenheiten der Verordnung (EU) 1227/2011, um deren vollständige Umsetzung sicherzustellen.

Durch die Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut soll die Anzahl von Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind (energiearme Haushalte), geschätzt werden können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
359
Organisationen
52
Privatpersonen
211
Nicht öffentlich
96

52 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 52 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 26.02.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 32/ME (XXVIII. GP), eingelangt am 07.07.2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.