Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →359 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 23.02.2024
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Modernisierung des elektrizitätswirtschaftlichen Regelungssystems und Anpassung an neue Entwicklungen
- Verbesserung und Stärkung der Rechte und des Schutzes von Endkundinnen/Endkunden im Elektrizitätsbereich
- Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
- Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung
- Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts
- Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut
Inhalt
- Einführung des Rechts auf einen Aggregierungsvertrag
- Einführung des Rechts auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen
- Einführung des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
- Einführung des Rechts auf guten Kundenservice und ordentliches Beschwerdemanagement
- Einführung des Rechts auf vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät, verkürzte Installations- und Aktivierungsfrist
- Überarbeitung der Standardeinstellungen für intelligente Messgeräte
- Einführung des Begriffs des "Eigenversorgers"
- Ermöglichung der Laststeuerung durch Aggregierung
- Erweiterung des Anwendungsbereiches von Direktleitungen
- Ermöglichung von Peer-to-Peer-Verträgen
- Erleichterungen für Energiegemeinschaften
- Ermöglichung des Eigentums, der Errichtung, der Verwaltung sowie des Betriebs von Energiespeicheranlagen und Ladepunkten durch Netzbetreiber
- Weitgehende Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen
- Gesetzliche Vorgaben für Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
- Einführung einer Pflicht zur Anzeige neuer Betriebsmittel
- Ermöglichung des flexiblen Netzzugangs durch Vorgabe einer netzwirksamen Leistung
- Einführung von Netzentwicklungsplänen für das Verteilernetz
- Einführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs
- Einführung der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen
- Regelung des Verfahrens zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
- Überarbeitung der Bestimmungen zu Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
- Definition von Energiearmut inkl. Indikatoren, unterstützungswürdige Haushalte
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Elektrizitätsmarkt hat sich seit der Verabschiedung des 3. Energiebinnenmarktpaketes im Jahr 2009 stark gewandelt. Mit der fortschreitenden Dekarbonisierung des Energiesystems und der Entwicklung neuer Technologien vollzieht sich ein Prozess der zunehmenden Dezentralisierung der Energieerzeugung, der neue Marktakteure schafft.
Ziel der neuen Vorschriften ist es, die Marktregeln an diese Gegebenheiten anzupassen und durch die Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) zur Erreichung der europäischen und nationalen Energie- und Klimaziele beizutragen, insbesondere dem Ziel, den Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen zu decken und die Klimaneutralität Österreichs bis zum Jahr 2040 zu erreichen.
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 werden die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt und ihre aktive Teilnahme am Energiemarkt gefördert.
Darüber hinaus sollen die neuen Bestimmungen in Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor auch zukünftig eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Elektrizität gewährleisten.
Die neuen Vorschriften enthalten weiters Nachschärfungen bei Verfolgung, Verjährung und Zuständigkeit in Angelegenheiten der Verordnung (EU) 1227/2011, um deren vollständige Umsetzung sicherzustellen.
Durch die Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut soll die Anzahl von Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind (energiearme Haushalte), geschätzt werden können.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 359
- Organisationen
- 52
- Privatpersonen
- 211
- Nicht öffentlich
- 96
52 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- STOP Smart Meter Netzwerk - Für Wahlfreiheit und Selbstbestimmung
- enixi GmbH
- Plattform Mobilfunk-Initiatien
- BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH; Rechtsabteilung
- Caritas Österreich
- Bundesverband Energiegemeinschaften Österreichs
- Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)
- 7Energy - Bürgerenergiegemeinschaft für erneuerbaren Strom
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- APCS Power Clearing and Settlement AG; Vorstand
- BM f. Finanzen
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- CCE Österreich GmbH; Asset Development
- connesso energy GmbH
- Datenschutzbehörde
- ekarus gmbh
- Energie Kompass GmbH c/o Innovationslabor act4.energy nl
- Energie Steiermark AG; Energiewirtschaftsrecht
- Erneuerbare Energie Österreich
- Fronius International GmbH
- hba Rechtsanwälte GmbH
- ÖAMTC; Rechtsdienste
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- PÜSPÖK Erneuerbare Energie GmbH; Recht
- Rechnungshof
- Sonnenschmiede GmbH
- VERBUND AG; Corporate Affairs
- Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke
- WLK energy GmbH; Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundesanstalt Statistik Österreich
- Bundeswettbewerbsbehörde
- Die Armutskonferenz - Österreichisches Netzwerk gegen Armut und soziale Ausgrenzung
- Klima- und Energiefonds
- Kompost & Biogas Verband Österreich
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Bundeskanzleramt
- Kleinwasserkraft Österreich
- Bundesverwaltungsgericht
- Österreichischer Gemeindebund
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- BM f. Inneres
- ÖBB-Holding AG; Konzernrecht und Vorstandssekretariat
10 von 52 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 26.02.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 32/ME (XXVIII. GP), eingelangt am 07.07.2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.