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Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    10 Stellungnahmen · 38 Tage Frist, endete 03.02.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 41/2025

Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 173/ME (XXVII. GP), Frist bis 17.01.2022 – ohne Regierungsvorlage.

Worum geht es?

Ziele

  • Anpassung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) an die durch Verordnung 2020/1055/EU geänderten Bestimmungen des Unionsrechts
  • Anpassung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelverkG) an die durch Verordnung 2020/1055/EU geänderten Bestimmungen des Unionsrechts
  • Anpassung des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) an die durch Verordnung 2020/1055/EU geänderten Bestimmungen des Unionsrechts

Inhalt

  • Änderung des GütbefG
  • Änderung des GelverkG
  • Änderung des KflG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Jahr 2022 wurden bereits die erforderlichen Bestimmungen im Hinblick auf Kleintransporteure (Erweiterung des Geltungsbereichs und der Arten von Konzessionen, Ausnahmebestimmung fachliche Eignung, Strafbestimmung für Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, Übergangsbestimmung Konzessionen) im GütbefG an die Verordnung 2020/1055/EU angepasst.

Die nunmehr erforderlichen Änderungen im GütbefG, GelverkG und KflG betreffen im Wesentlichen eine Meldepflicht der Unternehmer hinsichtlich der amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge sowie die Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters um die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, die Anzahl der beschäftigten Personen und die Risikoeinstufung. Weiters die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und der amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs sowie die Erweiterung der Bestimmung über den Widerruf der Ermächtigung von Ausbildungsstätten für die Weiterbildung und sonstige Rechtsbereinigungen.

Außerdem soll die Berichterstattung im GütbefG nach Klein- und Schwertransporten aufgeschlüsselt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit Verordnung 2020/1055/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen 2009/1071/EG, 2009/1072/EG und 2012/1024/EU im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor, wurden u.a. die Verordnung 2009/1071/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und die Verordnung 2009/1072/EG über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs geändert. Die Änderungen gelten seit 21. Februar 2022 bzw. hinsichtlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse zwischen 2,5 und 3,5 t liegt ("Kleintransportgewerbe"), seit 21. Mai 2022.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Da Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr, bereits seit 21. Mai 2022 eine Konzession sowie eine Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung benötigten, wurden in einem ersten Schritt mit BGBl. I Nr. 18/2022 die vorab erforderlichen Bestimmungen (Erweiterung des Geltungsbereichs und der Arten von Konzessionen, Ausnahmebestimmung fachliche Eignung, Strafbestimmung für Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, Übergangsbestimmung Konzessionen) im Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) an die Verordnung 2020/1055/EU angepasst.

Die nunmehr erforderlichen Änderungen im GütbefG und GelverkG betreffen im Wesentlichen eine Meldepflicht der Unternehmer hinsichtlich der amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge, die Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters um die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, die Anzahl der beschäftigten Personen und die Risikoeinstufung, die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Anzahl der beschäftigten Personen durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und der amtlichen Kennzeichen durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), die Aufschlüsselung der Berichterstattung gemäß Artikel 26 der Verordnung 2009/1071/EG und Artikel 17 der Verordnung 2009/1072/EG im GütbefG, die Erweiterung der Bestimmung über den Widerruf der Ermächtigung von Ausbildungsstätten für die Weiterbildung sowie sonstige Rechtsbereinigungen.

Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren. Dies jedoch ohne den Personenbeförderungsgewerben gemäß Gewerbeordnung 1994 anzugehören, da diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 auf den Betrieb von Kraftfahrlinien nicht anzuwenden ist. Der vorliegende Entwurf zur Novellierung des Kraftfahrliniengesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/1055, CELEX-Nummer: 32009R1071, redaktioneller Anpassungen auf Grund der Richtlinie 2022/2561/EU, CELEX-Nummer: 32022L2561, Anpassungen betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, CELEX-Nummer: 32009R1071 und sonstiger Rechtsbereinigungen. Die nunmehr erforderlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen eine Meldepflicht der Unternehmer hinsichtlich der amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge, die Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters um die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, die Anzahl der beschäftigten Personen und die Risikoeinstufung, die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Anzahl der beschäftigten Personen durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und der amtlichen Kennzeichen durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) und die Erweiterung der Bestimmung über den Widerruf der Ermächtigung von Ausbildungsstätten für die Weiterbildung.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
10
Organisationen
10
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

10 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    12.02.202510/SN-3/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
    03.02.20259/SN-3/ME
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    31.01.20258/SN-3/ME
  • BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    30.01.20257/SN-3/ME
  • Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
    29.01.20255/SN-3/ME
  • Amt der Tiroler Landesregierung
    29.01.20256/SN-3/ME
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    28.01.20254/SN-3/ME
  • Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
    27.01.20251/SN-3/ME
  • Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
    27.01.20252/SN-3/ME
  • Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Klima, Umwelt und Verkehr
    27.01.20253/SN-3/ME

Die Stellungnahmen wurden am 04.02.2025 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 90 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext der Regierungsvorlage wird mit dem der Plenarfassung verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 41/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.