Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →11 Stellungnahmen · 12 Tage Frist, endete 17.01.2022
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziel
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 ("Richtlinie") durch Anpassung der relevanten Bestimmungen im Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelverkG) und Kraftfahrliniengesetz (KflG)
Inhalt
- Anpassung des Geltungsbereichs für den Fahrerqualifizierungsnachweis und die Grundqualifikation für Lenkberechtigungen für die Klassen C1E und CE bzw. D1, D1E oder DE
- Umsetzung des Unionsrechts in nationales Recht hinsichtlich einer Spezifizierung der Ausnahmenbestimmungen von der Richtlinie
- Einrichtung eines Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BKFQR)
- Verankerung einer Strafbestimmung für Inhaberinnen/Inhaber von Ermächtigungen als Ausbildungsstätte gemäß dem neu eingefügten § 13a in der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit der Richtlinie (EU) 2018/645 wurde die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr geändert. Zur Umsetzung der Richtlinie werden die relevanten Bestimmungen im GütbefG, GelverkG und KflG angepasst. Die Anpassungen betreffen im Wesentlichen die Ergänzung des Geltungsbereichs für den Fahrerqualifizierungsnachweis und die Grundqualifikation um Lenkberechtigungen für die Klassen C1E und CE bzw. D1, D1E oder DE, eine Spezifizierung der Ausnahmenbestimmungen von der Richtlinie, die Einrichtung eines BKFQR zur Ermöglichung eines Datenaustauschs und die Verankerung einer Strafbestimmung für Inhaberinnen/Inhaber von Ermächtigungen als Ausbildungsstätte.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 11
- Organisationen
- 11
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
11 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- BM f. Justiz
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Umwelt und Verkehr
- Amt der Vorarlberger Landesregierung; PrsG
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
10 von 11 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 18.01.2022 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 3/ME (XXVIII. GP), eingelangt am 27.12.2024.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.