Teilpensionsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz)
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Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 18.06.2025, Frist bis Fr., 27.06.2025. Ein Gesetzesentwurf, zu dem das Parlament keinen Ministerialentwurf führt.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Regierungsparteien haben sich im Pensionsbereich auf einen Maßnahmenmix verständigt, der das faktische Pensionsantrittsalter und die Beschäftigungsquote rasch erhöhen soll. Dazu soll eine Teilpension eingeführt werden. Die Regelungen der Altersteilzeit sollen mit der neu einzuführenden Teilpension harmonisiert werden, sowie Anpassungen zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten bei der Altersteilzeit erfolgen. Die entsprechenden Neuregelungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz umfassen:
- Die Verkürzung des Höchstausmaßes des Altersteilzeitgeldes auf längstens drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters.
- Eine Neudefinition des Oberwertes, in dem Überstunden (Überstundenpauschalen) ab 2026 nicht mehr enthalten sein sollen.
- Den Entfall des Altersteilzeitgeldes bei Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.
Weiters sollen arbeitsrechtliche Anpassungen bezüglich der Abfertigung alt sowie für Betriebspensionen erfolgen.
Gleichzeitig soll im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein Nachhaltigkeitsmechanismus gesetzlich festgeschrieben werden, um die um die langfristige Finanzierbarkeit und Stabilität des Pensionssystems zu gewährleisten.
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In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen" und "Arbeitsrecht").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.