Führerscheingesetz, Straßenverkehrsordnung, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →22 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 20.04.2021
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 154/2021
Worum geht es?
Ziel
- Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsübertretungen im höheren Ausmaß
Inhalt
- Anhebung der Geldstrafen (sowohl Mindest- als auch Höchststrafen)
- Deutliche Anhebung der Entzugszeiten für Lenkberechtigungen für Geschwindigkeitsdelikte
- Verdopplung des Beobachtungszeitraumes für Erstdelikte
- Verpflichtende Nachschulung und verkehrspsychologische Untersuchungen bei besonders gefährlichen Verhältnissen (Überschreitung 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ausschlaggebender Punkt für diesen Entwurf einer Novelle des Führerscheingesetzes (21. FSG-Novelle) sind die Verschärfungen für die Sanktionierung von Schnellfahren. Die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren sollen deutlich erhöht und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts (statt bisher 90/100) sollen jedenfalls als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ begangen gelten. Illegale Straßenrennen sollen in die Aufzählung der „besonders gefährlichen Verhältnisse“ aufgenommen und in diesen Fällen soll generell (nicht nur bei illegalen Straßenrennen) die Absolvierung einer Nachschulung jedenfalls vorgeschrieben werden und im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.
Geplante Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960: Als Teil des Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer sollen die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer deutlich erhöht werden.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 22
- Organisationen
- 16
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 1
16 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 - Verfassung und Inneres
- Amt der Vorarlberger Landesregierung; Abt. Gesetzgebung (PrsG)
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP); Sektion Verkehrspsychologie
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- ÖAMTC; Österreichischer Automobil-, Motorrad und Touringclub
- Österreichischer Städtebund
- Bundeskanzleramt
- Die Österreichischen Rechtsanwälte; Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Österreichischer Gemeindebund
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung, Verfassungsdienst
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)
- Amt der Kärntner Landesregierung
- BM f. Finanzen
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Die Stellungnahmen wurden am 21.04.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 946 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 154/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.