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Universitätsgesetz, Fachhochschulgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    111 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 21.05.2021

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 177/2021

Worum geht es?

Ziele

  • Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Studien zur Weiterbildung über die Hochschulsektoren hinweg
  • Stärkung der nationalen Durchlässigkeit von Studien zur Weiterbildung
  • gesetzliche Verankerung eines neuen Studienformats (außerordentliches Bachelorstudium)
  • Titelklarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung
  • Anwendung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung
  • weitere Verbesserung der Betreuungsverhältnisse durch die befristete Fortführung der bisherigen Zugangsregelungen im UG
  • Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Lehrerin/des Lehrers für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
  • Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen
  • Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien
  • Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Anerkennung als private Pädagogische Hochschule
  • Erhöhung der Schutzmöglichkeiten für besonders vulnerable Studierendengruppen in betroffenen
  • Lehrveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential

Redaktion: oesterreich.gv.at

Inhalt

  • Anpassung der Regelungen im Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich Universitätslehrgängen und deren rechtlichen Rahmenbedingungen (Zugang, akademischer Grad, Mindeststudienumfang etc.)
  • Anpassung von Bestimmungen im Fachhochschulgesetz (FHG) an Änderungen im UG sowie Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung
  • Anpassung von Bestimmungen im Privathochschulgesetz (PrivHG) an Änderungen im UG sowie die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung
  • Implementierung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)
  • Reduktion der anzubietenden Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen/Studienanfänger beim Studienfeld Pharmazie im UG
  • Verankerung eines neuen einheitlichen Quereinsteigermodells für Lehrerinnen/Lehrer in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
  • Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen
  • Vereinheitlichung des Umfangs der Schwerpunkte im Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe
  • Verwaltungsvereinfachung durch Vereinfachung des Verfahrens im Falle einer Adress- oder Namensänderung von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule
  • Schaffung einer Satzungsermächtigung für die Verbesserung des Schutzes schwangerer und stillender Studierender sowie deren (ungeborener) Kinder

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit der vorliegenden Änderung des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, des Fachhochschulgesetzes - FHG, BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, des Privathochschulgesetzes - PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020 sowie des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2020 werden insbesondere zwei zentrale Vorhaben im Bereich der Hochschulgesetzgebung umgesetzt, nämlich eine umfassende Neuordnung der Fort- und Weiterbildung an den Universitäten und Hochschulen ("Weiterbildungspaket") sowie die Berücksichtigung der Evaluierung der Bestimmungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) und über die Aufnahmeverfahren gemäß § 71a ff UG. Ein weiteres zentrales Vorhaben stellt die grundsätzliche Überarbeitung der sog. "Quereinsteiger/innenregelung" dar.

Weiterlesen – noch 62 Absätze

Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Novellierungsvorschläge auf jene Fassung der betroffenen Gesetze beziehen, die im März und April 2021 vom Parlament verabschiedet wurden (705 d.B. NR XXVII. GP, 10600 d.B. BR XXVII. GP). Im Bundesrat ist ein Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, nicht zu Stande gekommen. Die Übermittlung des Gesetzespakets an den Bundesrat erfolgte am 26. März 2021, aufgrund des achtwöchigen Einspruchsrechts des Bundesrats ist daher nicht davon auszugehen, dass die Änderung dieser Gesetze vor dem 21. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt Nr. I verlautbart wird. Dort, wo es Überschneidungen zu den bereits im Parlament beschlossenen Änderungen gibt, wird in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hingewiesen.

1. Hauptgesichtspunkte der vorliegenden Gesetzesnovellen:

a) Weiterbildungspaket (betrifft alle von der Novellierung betroffenen Gesetzesmaterien):

Mit den vorgeschlagenen Novellen wird ein Beitrag zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen von Studien zur hochschulischen Weiterbildung geleistet. Das wissenschaftliche, wissenschaftlich-künstlerische und künstlerische Weiterbildungsangebot ist in allen Hochschulsektoren in den letzten Jahren stark gewachsen. Eine Diskussion über die Rahmenbedingungen und Ziele hochschulischer Weiterbildung wurde in unterschiedlichen Zusammenhängen seit Jahren angeregt. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) hat diese Anregungen aufgenommen und in einem ersten Schritt eine Studie zu "Stand und Entwicklung wissenschaftlicher Weiterbildung" 1 beauftragt, die eine systematische und aktuelle Zusammenschau des Sektors erstellen und mögliche Entwicklungsfelder identifizieren sollte. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen beruhen auf dieser Studie und entsprechen den Diskussionsprozessen mit den Stakeholdern.

Die Zielsetzungen der Reform sind:

- Universitäten und Hochschulen als Orte des Lebensbegleitenden Lernens (LLL) zu stärken und weitere Möglichkeiten zum Ausbau von Leistungen und Angeboten der Universitäten und Hochschulen als begleitende Akteure des LLL zu schaffen.

- Vereinheitlichung der (gesetzlichen) Rahmenbedingungen für hochschulische Weiterbildung im österreichischen Hochschulsektor: Alle Universitäten und Hochschulen sollen bei Weiterbildungslehrgängen den gleichen rechtlichen Rahmen hinsichtlich Zulassung, Anerkennung und Validierung von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen, akademischen Graden, Durchlässigkeit und Qualitätssicherung erhalten.

- Gesetzliche Verankerung eines neuen Studienformats "Weiterbildungsbachelor" (außerordentliches Bachelorstudium): Es wird die Möglichkeit geschaffen, ein außerordentliches Bachelorstudium einzurichten, das formal als Fort- und Weiterbildungsangebot konzipiert und ausgewiesen werden soll und das sich durch die inhaltliche und fachliche Anknüpfung an Vorqualifikationen (zB Berufserfahrung) der Zielgruppen auszeichnet.

- Neupositionierung des außerordentlichen Masterstudiums als Angebot der Fort- und Weiterbildung für Studierende mit Erstabschluss.

- Gleichwertigkeit zu ordentlichen Studien: Außerordentliche Bachelor- und Masterstudien entsprechen den Vorgaben der Bologna-Architektur. Damit wird auch im internationalen Vergleich die Stellung des österreichischen Weiterbildungsmasters geklärt.

- Vereinheitlichung der Zugangsvoraussetzungen: Für das außerordentliche Bachelorstudium werden die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation festgelegt, für das außerordentliche Masterstudium ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium.

- Vereinheitlichung der Terminologie bei Studien zur Weiterbildung: Die Bezeichnung dieser Studien, die der Fort- und Weiterbildung dienen, wird mit "Universitätslehrgang" bzw. "Hochschullehrgang" einheitlich über die Sektoren hinweg festgelegt.

- Klarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung: Als akademische Grade werden "Bachelor of Continuing Education" und "Bachelor Professional" bzw. "Master of Continuing Education", "Master Professional", "Master of Business Administration", "Executive Master of Business Administration" und "Master of Laws" festgelegt.

- Durchlässigkeit: Die Durchlässigkeit zwischen ordentlichen und außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien sowie in ein Doktoratsstudium sind durch die neuen Rahmenbedingungen gewährleistet.

- Erweiterung der Vorgaben zur internen und externen Qualitätssicherung von außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien.

Die Änderungen im UG (Artikel 1) betreffen Anpassungen der Regelungen hinsichtlich der Universitätslehrgänge und deren rechtlichen Rahmenbedingungen (Zulassung, akademischer Grad, Vorgaben hinsichtlich ECTS-Anrechnungspunkten, Verleihung von akademischen Graden etc.).

Die Änderungen im FHG (Artikel 2) betreffen in erster Linie die Adaptierung der Bestimmungen zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung aufgrund des "Weiterbildungspakets".

Die Änderungen im PrivHG (Artikel 3) betreffen die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen zur Weiterbildung aufgrund des "Weiterbildungspakets".

Die Änderungen im HS-QSG (Artikel 4) betreffen Bestimmungen zur Verankerung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

Die Änderungen im HG (Artikel 5) betreffen die Aufnahme neuer Bestimmungen zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung und Hochschullehrgängen aufgrund des "Weiterbildungspakets", wobei diese Neuerungen im Hinblick auf die Organisationsstruktur der Pädagogischen Hochschulen anzupassen sind.

Daher werden für Hochschullehrgänge, die im hoheitlichen Bereich angeboten werden, und für Hochschullehrgänge, die in der Teilrechtsfähigkeit angeboten werden, gesonderte Regelungen verankert. Darüber hinaus sollen neue Regelungen ua im Hinblick auf Änderungen der Bezeichnung und Standort für anerkannte private Pädagogischen Hochschulen verankert werden, die zu einer Verwaltungsvereinfachung führen.

Die in den einzelnen Materiengesetzen vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Weiterbildungspaket werden im Besonderen Teil der Erläuterungen bei den jeweiligen Gesetzen näher dargestellt.

b) Evaluierungen der Regelungen über die StEOP und über die Zugangsregelungen gemäß der §§ 71a ff. UG (betrifft ausschließlich das UG):

Ausgangspunkt der Änderungen ist die in § 143 Abs. 41 und 42 UG vorgesehene Evaluierungsverpflichtung dieser Bestimmungen sowie das in diesen Bestimmungen normierte Außerkrafttreten des § 66 UG (Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase - StEOP) und der §§ 71a ff UG (Zugangsregelungen in den kapazitär besonders belasteten Studien). Gemäß § 143 Abs. 41 und 42 UG war der Evaluierungsbericht bis 31. Dezember 2020 zu erstellen. Diese Berichte wurden zeitgerecht bis zum Ende des Jahres 2020 fertiggestellt und sollen gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetzespaket im Parlament behandelt werden.

Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung der StEOP sind:

- Derzeit besteht für 11 Universitäten und 267 Diplom- und Bachelorstudien die Verpflichtung zur Implementierung einer StEOP.

- Die gesetzlich normierten Rahmenbedingungen für die StEOP werden eingehalten.

- Die Durchführung der StEOP im Sommersemester unterscheidet sich (aus Kapazitätsgründen) häufig von deren Durchführung im Wintersemester.

- Erfolgsrate: Etwa 50 vH der begonnenen StEOP werden im 1. Semester abgeschlossen; bis zum 2. Semester sind es 72 vH; bis zum 4. Semester sind es 86 vH. In rund 25 vH der begonnenen Studien erfolgt keine StEOP-Prüfungsleistung.

- Eine Befragung der Studierenden im Rahmen der Studierenden-Sozialerhebung im Sommersemester 2019 hat ergeben, dass 60 vH der Studierenden die StEOP als "sehr gut" oder "eher gut" bewerten. Begründet wurde dies damit, dass die StEOP insbesondere einen guten Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums gibt und die getroffene Studienwahl bestärkt. Gute StEOP erfüllen ihren orientierungsgebenden Charakter.

- Die Bewertung der StEOP durch Universitätsleitungen hat ergeben, dass sich die Universitätsleitungen mehr Flexibilität wünschen, dass die Vorziehregelungen überwiegend positiv betrachtet werden, aber auch dazu führen können, dass der Abschluss der StEOP verzögert wird.

- (Nur) Rund die Hälfte der Universitäten hat ein eigenes StEOP-Monitoring.

- Auf die Bedarfe von berufstätigen Studierenden wird organisatorisch Rücksicht genommen, zumeist durch Ermöglichung individueller Lösungen durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter.

Aus diesen Ergebnissen werden folgende Maßnahmen abgeleitet, die mit der vorliegenden Änderung des UG umgesetzt werden:

- Aufgrund der grundsätzlich positiven Effekte der StEOP werden die Regelungen über die StEOP nicht außer Kraft gesetzt, sondern ein weiteres Mal verlängert. Die Regelungen über die StEOP gemäß § 66 UG werden bis 31. Dezember 2027 verlängert, dies entspricht dem Ende der betreffenden Leistungsvereinbarungsperiode. Gleichzeitig wird wieder eine Evaluierungspflicht normiert, die jener zu den Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff. UG entspricht.

- Die Bestimmungen über die StEOP werden durch ein verpflichtendes Monitoring ergänzt, gemäß dem jede Universität sicherzustellen hat, dass insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der StEOP begleitet und begutachtet wird.

- Eine weitere inhaltliche Ergänzung stellt die Verpflichtung der Universität dar, dass es möglich ist, im ersten Semester tatsächlich 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu erlangen. Dies betrifft in erster Linie - aber nicht nur - jene StEOP, die keine Vorziehregelung vorsehen.

Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff. UG sind:

- Es gibt große Unterschiede zwischen den einzelnen Zugangsregelungen - während einzelne Zugangsregelungen sehr leistungsselektiv sind, wurden in vielen Studien keine Tests durchgeführt bzw. es wurden die Zugangsregelungen "nicht aktiviert", dh. es wurde keine entsprechende Verordnung des Rektorats erlassen.

- Die Anzahl der begonnenen Studien wurde entweder durch deutlich geringere Studienplätze/Kapazitäten für Studienanfängerinnen und -anfänger (zB Medizin, Psychologie) oder Selbstselektion im Vorfeld (§§ 71a ff UG-Fächer, in Biologie und Pharmazie aber kein größerer Rückgang), reduziert (insbesondere bei erstmaliger Durchführung der Aufnahmeverfahren).

- Die Betreuungsrelationen haben sich vielfach verbessert, bisher aber noch nicht in ausreichendem Ausmaß in Pharmazie, Psychologie und Publizistik.

- Im Hinblick auf die soziodemografische Zusammensetzung von Studienanfängerinnen und -anfängern haben sich die Ergebnisse der Evaluierungen aus dem Jahr 2015 bestätigt: insbesondere in Medizin und Veterinärmedizin weist die soziodemografische Zusammensetzung einen Rückgang der Studienanfängerinnen und -anfänger aus "nicht-akademischem Elternhaus" auf, obwohl dieser Rückgang im Vergleich zur Evaluierung im Jahr 2015 geringer ausgefallen ist und ursächlich nicht aus den Zugangsregelungen resultiert. Diese Entwicklung hat sich auch in einzelnen weiteren Studien bzw. an einzelnen Standorten gezeigt.

- Hinsichtlich des Studienerfolges hat sich wie bei der Evaluierung im Jahr 2015 die Annahme bestätigt, dass Aufnahmeverfahren die Verbindlichkeit des Studierverhaltens erhöhen: Verbleibs- und Erfolgsquoten sind (insbesondere bei den leistungsselektiven Studien) gestiegen, der Anteil der prüfungsaktiven Studien ist stark gestiegen.

- Auffallend ist der generelle Rückgang der Studienanfängerinnen und -anfänger, die älter sind als 24, sowohl bei zugangsgeregelten als auch bei den nicht zugangsgeregelten Studien.

- Die Universitäten stellen durch entsprechende Evaluierungen sicher, dass die Aufnahmeverfahren diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Aus diesen Ergebnissen werden folgende Maßnahmen abgeleitet, die mit der vorliegenden Änderung des UG umgesetzt werden:

- Aufgrund der grundsätzlich positiven Effekte der Zugangsregelungen auf den Studienerfolg (Steigerung der Verbleibs- und Erfolgsquoten sowie der Prüfungsaktivität der Studien - letzteres ist insbesondere im Zusammenhang mit der Universitätsfinanzierung NEU essentiell) werden die Zugangsregelungen nicht außer Kraft gesetzt, sondern ein weiteres Mal verlängert. Die Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff werden bis 31. Dezember 2027 verlängert, dies entspricht dem Ende der betreffenden Leistungsvereinbarungsperiode. Gleichzeitig wird wieder eine Evaluierungspflicht normiert: Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern, Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund.

- Auch die standortbezogenen Zugangsregelungen gemäß § 71d UG werden bis 31. Dezember 2027 verlängert.

- Das Ergebnis der Evaluierung im Bereich Medizin wird insofern berücksichtigt, als die Medizinischen Universitäten bzw. die Medizinische Fakultät der Universität Linz zur Zurverfügungstellung von kostenlosen Unterstützungsangeboten zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren verpflichtet werden. Weiters wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass innerhalb der Quote von 5 vH gemäß § 71c Abs. 5 UG in der Leistungsvereinbarung Kriterien für die Vergabe der Studienplätze festgelegt werden können.

- Für Studienwerberinnen und -werber mit Behinderung sollen geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Unterstützung bei den Aufnahmeverfahren gemäß §§ 71a ff UG zur Verfügung gestellt werden (zB (Sprach-)Assistenz, etc.).

- Derzeit ist im Studienfeld Pharmazie (Bachelorstudium Pharmazie) in § 71b Abs. 1 UG eine Mindestanzahl von 1370 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger festgelegt. Ein Ergebnis der Evaluierung der Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff, das durch die Studierenden im Rahmen der Studierenden-Sozialerhebung im Sommersemester 2019 bestätigt wurde, ist, dass durch diese hohe Ausgangszahl die Studierbarkeit und die Studienzufriedenheit in Relation zu anderen Studien sehr viel geringer ist. Eine Empfehlung des Endberichts zur Evaluierung der Zugangsregelungen lautet daher, die Betreuungsrelationen durch eine Verringerung der Studienplätze zu verbessern oder die Professorinnen- und Professoren-Vollzeitäquivalente auszubauen. Die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger soll daher auf 1150 reduziert werden. Die Reduktion der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger wird auch dadurch begründet, dass die Anzahl von 1370 in den letzten Jahren nicht voll ausgeschöpft worden ist: von den im UG festgelegten Anfänger/innenplätzen wurden lediglich 79% auch tatsächlich belegt.

Eine weitere Empfehlung aus dem Evaluierungsbericht, die Implementierung der Formulare "UHStat0" bzw. "UHStat1 zum Zeitpunkt 0" zum Bildungshintergrund der Eltern, Migrationshintergrund, etc. über die Statistik Austria bei allen Studienwerberinnen und -werbern, wurde bereits mit der letzten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 ermöglicht.

Nähere Informationen zu gesetzlichen Maßnahmen, die auf den Evaluierungsberichten zur StEOP und zu den Zugangsregelungen gemäß §§ 71a ff. UG beruhen, finden sich bei den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

c) "Quereinsteiger/innen-Regelung" (betrifft ausschließlich HG):

Neben der Umsetzung des "Weiterbildungspakets" im HG ist ein weiterer Schwerpunkt der vorgeschlagenen Änderung die Verankerung eines neuen Modells für den Quereinstieg von Absolventinnen und Absolventen von fachlich in Frage kommenden Studien mit Berufserfahrung in den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen. Es werden die studienrechtlichen Grundlagen für einen erleichterten und vereinheitlichen Quereinstieg geschaffen bei gleichzeitiger Festlegung von hochwertigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten insbesondere im pädagogischen Bereich. Die dafür notwendigen dienstrechtlichen Anpassungen erfolgen in einer dieses Jahr folgenden Dienstrechts-Novelle.

- Verankerung eines Quereinstiegsmodells - beginnend bei der Elementarpädagogik bis hin zur Sekundstufe II - in Abstimmung mit den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung der nötigen pädagogischen Qualifikation

- Gesetzliche Festlegung der notwendigen studienrechtlichen Anpassungen sowie Schaffung (und Ausbau) spezieller Fort-und Weiterbildungsangebote für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger an den Hochschulen

Weitere Änderungen des UG betreffen ua. den Entfall der "Quereinsteiger/innen-Regelung ALT", rechtsbereinigende Maßnahmen, Klarstellungen und die ausdrückliche Verankerung der Amtshilfe im UG.

Die - neben der Umsetzung des Weiterbildungspakets - weiteren Änderungen im FHG betreffen in erster Linie Anpassungen an jene Bestimmungen des UG, die bereits im März und April 2021 vom Parlament verabschiedet wurden.

Die - neben der Umsetzung des Weiterbildungspakets - weiteren Änderungen im PrivHG betreffen ebenfalls Anpassungen an jene Bestimmungen des UG, die bereits im März und April 2021 vom Parlament verabschiedet wurden.

Die Änderungen im HS-QSG betreffen Bestimmungen zur Verankerung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

Im HG wird neben der Umsetzung des "Weiterbildungspakets" und der "Quereinsteiger/innen-Regelung NEU" ein einheitlicher Umfang an 60 ECTS-Anrechnungspunkten für den Schwerpunkt im Lehramtsstudium für die Primarstufe festgelegt. Weiters sollen die Zulassungs- und Eignungsvoraussetzungen für Lehramtsstudien künftig auch für ordentliche Studien für Berufstätigkeiten an sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen gelten. Des Weiteren erfolgt eine Bereinigung von Begrifflichkeiten und Verweisen und es werden einige redaktionelle Änderungen durchgeführt.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des UG, des FHG, des PrivHG, des HS-QSG sowie des HG, gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
111
Organisationen
82
Privatpersonen
22
Nicht öffentlich
7

82 Stellungnahmen von 81 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 81 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 26.05.2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 945 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 177/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.