AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →78 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 09.06.2021
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 200/2021
Worum geht es?
Ziele
- Abfallvermeidung
- Erhöhung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Abfallrecyclings
- Hintanhaltung der Verschmutzung der Umwelt
- Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung sowie Schaffung von Begleitmaßnahmen zu EU-Verordnungen
- Entsorgungsautarkie und Prinzip der Nähe
- Erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte
- Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
- Verbesserung der getrennten Sammlung und des Recyclings von Verpackungen
- Verringerung von Schadstoffemissionen
Inhalt
- Maßnahmen zur Abfallvermeidung
- elektronische Meldungen
- Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte
- Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung
- Festlegung von Mindestanforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung
- Systemteilnahmepflicht für gewerbliche Verpackungen
- Automatisierte Übernahme von Daten aus anderen Registern
- Registrierung von Transporteuren
- Getrennte Sammlung und Verbrennungsverbot für rezyklierfähige Abfälle
- Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene
- Mehrwegquote
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
In dieser Novelle sollen im Wesentlichen das EU-Kreislaufwirtschaftspaket und die Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie) umgesetzt werden.
Durch das EU-Kreislaufwirtschaftspaket kam es zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien: EU-Abfallrahmenrichtlinie, EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, EU-Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte und EU-Richtlinie über Abfalldeponien. Im EU-Kreislaufwirtschaftspaket soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden. Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben weiteren Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen auch spezifische Ziele für Verpackungen.
Das Ziel der SUP-Richtlinie ist in erster Linie, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Die wesentlichen Vorgaben sind bis zum 3. Juli 2021 umzusetzen und sollen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bzw. in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 verankert werden.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
I. In dieser Novelle sollen mehrere EU-Richtlinien umgesetzt werden:
Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket
Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.
Durch dieses Paket kam es zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien:
- EU-Abfallrahmenrichtlinie
- EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- EU-Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte
- EU-Richtlinie über Abfalldeponien
Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinien ist der 5. Juli 2020.
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Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Als Folge von Wiederverwendung müssen keine neuen Produkte erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden, was zur Ressourcenschonung führt. Dies bewirkt auch eine Reduktion von Emissionen. Es ist daher wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden.
Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben weiteren Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen - bis zum Jahr 2035 auf mindestens 65% - auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) sowie Papier und Pappe (85%). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 getrennte Sammlungen auch von Textilabfällen einrichten und bis zum 31. Dezember 2023 sicherstellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Herstellerverantwortung. Produkthersteller sind im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dafür verantwortlich, die Bewirtschaftung ihrer Produkte im Abfallstadium zu gewährleisten und müssen hiefür einen finanziellen Beitrag leisten.
Diese Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets sollen im AWG 2002 verankert und betreffend Verpackungen in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 präzisiert werden.
Ausländische Hersteller von Fahrzeugen und Batterien müssen - entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte - künftig verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich bestellen.
In Bezug auf die Deponierung dürfen Abfälle, die nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt zu sammeln waren, nicht auf Deponien entsorgt werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum Jahr 2030 zur Verwertung geeignete Abfälle, nicht auf Deponien angenommen werden, mit Ausnahme von Abfällen, für die die Deponierung das beste Umweltergebnis darstellt. Diese Vorgaben werden in einer Novelle der Deponieverordnung geregelt bzw. präzisiert.
Die Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie)
Die Meeresvermüllung - mitverursacht durch den Eintrag von Abfällen über Flüsse - wird zunehmend als globales Problem anerkannt. Auch für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, ist die Verminderung der Meeresvermüllung ein wichtiges Thema. Auch die Europäische Union leistet dazu ihren Beitrag. Im Kontext ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel "Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft" gelangte die Europäische Kommission zum Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen.
Am 28. Mai 2018 wurde der Vorschlag der Europäischen Union für eine Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt veröffentlicht. Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) wurde am 5. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2019 in Kraft.
In erster Linie ist Ziel der Richtlinie, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Weiters soll mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Von dieser Richtlinie betroffen sind jene Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden; Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Es werden für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten verschiedene Maßnahmen, etwa Verbrauchsminderungen, Verbote oder die erweiterte Herstellerverantwortung vorgesehen.
Die wesentlichen Vorgaben sind von den Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2021 umzusetzen und sollen im AWG 2002 bzw. in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 verankert werden.
II. Für folgende EU-Verordnungen bedarf es einer Ergänzung:
- Schaffung von Begleitregelungen zur EU-POP-Verordnung
- Festlegung der zuständigen Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten im Hinblick auf die Verordnungen nach § 14 und Mitwirkung der Zollbehörden
III. Weitere Maßnahmen insbesondere zur Umsetzung des Regierungsprogramms:
- Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen
- Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen
- Verlagerung des Güterstraßenverkehrs auf die Schiene bei Abfalltransporten
- Digitalisierung insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen
- Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung
- Registrierungspflicht für Transporteure
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 78
- Organisationen
- 64
- Privatpersonen
- 13
- Nicht öffentlich
- 1
64 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- BM f. Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Cargo Service GmbH
- TX Logistik Transalpine GmbH
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung
- ARA - Altstoff Recycling Austria
- Arbeitsgemeinschaft Metalle Österreich; WG Metals Austria
- ARGE österreichischer Abfallwirtschaftsverbände
- bonus holsystem für verpackungen ges.m.b.h. & co kg
- Bundeskanzleramt
- Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria GmbH; Aufsichtsrat
- European Recycling Platform (ERP) Austria GmbH
- Handelsverband; Verband österreichischer Handelsunternehmen
- Industriellenvereinigung
- Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Europarecht
- Johannes Kepler Universität Linz; Institut für Umweltrecht
- Land Burgenland, Stabsabteilung Recht; Hauptreferat Verfassungsdienst
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV)
- Österreichische Umweltanwaltschaften
- Österreichischer Gemeindebund
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Österreichischer Städtebund
- Österreichisches Ökologie Institut
- Reclay Systems GmbH; Reclay Group
- Saubermacher Dienstleistungs AG, Porr Umwelttechnik GmbH, Zöchling Abfallverwertung GmbH; Restmüllverwertungs GesmbH & Co KG, SMT Recycling GmbH,; Eurofins Umwelt Österreich GmbH & Co KG und Eisenberger & Ofenbeck Rechtsanwalts GmbH
- UFH Holding GmbH
- Verband der Privatgüterwagen-Interessent Österreich; VPI Österreich
- Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie
- Vereinigung industrieller Bauunternehmungen Österreichs (VIBÖ)
- VKS Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH
- Wiener Volkshochschulen GmbH; DIE UMWELTBERATUNG
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Bernegger GmbH
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- ERA Elektro Recycling Austria
- Forum Wissenschaft und Umwelt
- Galle Umwelttechnik GmbH
- Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft; Schutzverband gegen Umweltkriminalität
- GLOBAL 2000 - Friends of the Earth Austria; Die Österreichische Umweltschutzorganisation
- Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH
- Greenpeace Österreich
- Ökobüro - Allianz der Umweltbewegung
- Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe; VÖEB
- Wien Energie GmbH, Public Affairs
- WWF Österreich; World Wide Fund For Nature
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
- Datenschutzbehörde
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- RTB CARGO AUSTRIA GmbH
- Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst
- BM f. Justiz
- OÖ Landesabfallverband
- Bundeswettbewerbsbehörde
- Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI)
- ÖBB-Holding AG
- Kompost und Biogas Verband Österreich
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- BM f. Finanzen
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Die Stellungnahmen wurden am 10.06.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1104 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 200/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.