Tierversuchsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 37 Tage Frist, endete am 27.03.2020
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 76/2020
Worum geht es?
Ziel
- Durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, sollen Änderungen zur Verbesserung der Transparenz und Reduktion des Verwaltungsaufwands an der Tierversuchs-Richtlinie vorgenommen werden. Diese Anpassungen sollen mit dem vorliegenden Entwurf vorgenommen werden.
Inhalt
- Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1010
- Behebung der von der Europäischen Kommission beanstandeten Abweichungen bei der Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie 2010/63/EU gemäß Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung Nr. 2019/2203
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Tierversuchs-Richtlinie) vom 20.10.2010, erfolgte durch:
das Tierversuchsrechtsänderungsgesetz,
die Tierversuchsverordnung 2012 (TVV 2012),
die Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 (TVSV 2013) sowie
die Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung (TVKKV)
Durch die Verordnung (EU) 2019/1010 sollen Änderungen zur Verbesserung der Transparenz und Reduktion des Verwaltungsaufwands an der Tierversuchs-Richtlinie vorgenommen werden. Diese Anpassungen sollen mit dem vorliegenden Entwurf vorgenommen werden.
Außerdem strengt die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen zahlreiche Mitgliedstaaten wegen unzureichender Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie an. In Bezug auf die Republik Österreich wurden – leicht behebbare – Defizite insbesondere im Bereich der ausdrücklichen Aufnahme von Legaldefinitionen sowie der Anforderungen an die Sachkunde des Personals, das an Tierversuchen beteiligt ist, geortet (Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung Nr. 2019/2203). Die Novelle zur Anpassung des Tierversuchsgesetzes 2012 aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1010 soll darüber hinaus zum Anlass genommen werden, die von der Europäischen Kommission gegen das Tierversuchsgesetz 2012 vorgebrachten Kritikpunkte zu beheben.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die vorliegende Novelle vereint folgende Themenbereiche in sich:
- Die Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Tierversuchs-Richtlinie), ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, erfolgte durch:
- das Tierversuchsrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 114/2012,
- die Tierversuchsverordnung 2012 (TVV 2012), BGBl. II Nr. 522/2012,
- die Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 (TVSV 2013), BGBl. II Nr. 501/2013 sowie
- die Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung (TVKKV), BGBl. II Nr. 460/2015;
Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU
Mit diesen Anpassungen wurden umfangreiche Änderungen im österreichischen Tierversuchsrecht vorgenommen. Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 der Tierversuchs-Richtlinie war die Beibehaltung von (strengeren) nationalen Bestimmungen nur zulässig, wenn diese bis zum 1. Jänner 2013 an die Europäische Kommission notifiziert wurden. Dies ist erfolgt für
- die Nichtumsetzung von Art. 1 Abs. 5 lit. c der Tierversuchs-Richtlinie, wonach veterinärmedizinische klinische Prüfungen, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt werden, nicht als Tierversuche gelten,
Weiterlesen – noch 24 AbsätzeWeniger anzeigen
- § 2 Z 9 und § 4 Z 11 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, die die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Unzulässigkeit des "LD-50-Tests" nach dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 792/1992, übernehmen,
- § 4 Z 2 bis 5 TVG 2012, mit dem die absoluten Verbote gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 und § 11 Abs. 2 Z 4 erster Satz des alten Tierversuchsgesetzes übernommen worden waren,
- den Einleitungssatz des § 5 TVG 2012, mit dem der Einleitungssatz von § 3 Abs. 1 des alten Tierversuchsgesetzes übernommen worden war,
- § 6 Abs. 1 Z 6 TVG 2012, der die Beurteilung des Gesundheitszustands der Tiere vor Durchführung eines Tierversuchs gemäß § 11 Abs. 5 des alten Tierversuchsgesetzes übernahm,
- § 11 Abs. 2 TVG 2012, mit dem der zweite Satz von § 11 Abs. 6 des alten Tierversuchsgesetzes übernommen worden war,
- § 12 Abs. 1 Z 1 TVG 2012, mit dem Teile des zweiten Satzes von § 11 Abs. 2 Z 3 des alten Tierversuchsgesetzes übernommen worden waren,
- § 16 Abs. 3 TVG 2012, mit dem § 6 Abs. 1 lit. d des alten Tierversuchsgesetzes übernommen worden war,
- § 25 Abs. 2 zweiter Satz TVG 2012, mit dem § 1 Abs. 2 der alten Tierversuchsverordnung, BGBl. II Nr. 198/2000, übernommen worden war,
- § 26 Abs. 2 Z 7 TVG 2012, mit dem Teile des zweiten Satzes von § 8 Abs. 1 des alten Tierversuchsgesetzes übernommen worden waren,
- § 32 Abs. 2 TVG 2012, der die strengeren Kontrollbestimmungen des § 12 Abs. 5 des alten Tierversuchsgesetzes übernahm, sowie
- § 43 Abs. 2 Z 1 TVG 2012, der § 3 Abs. 4 des alten Tierversuchsgesetzes übernahm.
Durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019, S. 115, sollen Änderungen zur Verbesserung der Transparenz und Reduktion des Verwaltungsaufwands an der Tierversuchs-Richtlinie vorgenommen werden. Diese Anpassungen sollen mit dem vorliegenden Entwurf vorgenommen werden.
Die Verordnung (EU) 2019/1010 führt dazu in ihrem Erwägungsgrund 10 Folgendes aus:
Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nichttechnische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit verbundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statistische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhaltung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen.
Durch den vorliegenden Entwurf sollen die entsprechenden Anpassungen vorgenommen werden.
Außerdem strengt die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen zahlreiche Mitgliedstaaten wegen unzureichender Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie an. In Bezug auf die Republik Österreich wurden - leicht behebbare - Defizite insbesondere im Bereich der ausdrücklichen Aufnahme von Legaldefinitionen sowie der Anforderungen an die Sachkunde des Personals, das an Tierversuchen beteiligt ist, geortet (Aufforderungsschreiben - Vertragsverletzung Nr. 2019/2203).
Die Novelle zur Anpassung des Tierversuchsgesetzes 2012 aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1010 soll darüber hinaus zum Anlass genommen werden, die von der Europäischen Kommission gegen das Tierversuchsgesetz 2012 vorgebrachten Kritikpunkte zu beheben.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf
- Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit"),
- Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie"),
- Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen", "Veterinärwesen" sowie "Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle"),
- Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, soweit der Bund in Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständig ist, sowie
- Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 14
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
14 Stellungnahmen von 13 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Verein gegen Tierfabriken28.03.20202 Stellungnahmen
- Institute of Science and Technology Austria (IST Austria)
- Verein Grünes Tierschutzforum
- Wiener Tierschutzverein
- Bundeskanzleramt
- Österreichische Akademie der Wissenschaften
- Tierschutzombudsstelle Vorarlberg
- Vier Pfoten
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Finanzen
- Bundesarbeitskammer (BAK)
10 von 13 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 30.03.2020 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 289 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 76/2020 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.