Flughafenentgeltegesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →17 Stellungnahmen · 8 Tage Frist, endete am 10.06.2021
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 152/2021
Worum geht es?
Ziele
- Stärkere Berücksichtigung des Standortinteresses
- Vertiefte Berücksichtigung der Fluglärmproblematik bei der Erstellung von Flughafenentgeltordnungen
- Umsetzung der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs betreffend das Beschwerderecht von Flughafennutzerinnen/Flughafennutzern bei Gericht
- Berücksichtigung der Entwicklung der Passagierzahlen aufgrund der COVID-19-Krise bei Berechnung der maximalen Entgelthöhe
Inhalt
- Ausdrückliche Benennung des Standorts als zulässiges Differenzierungskriterium bei Erstellung der Entgeltordnung
- Verpflichtung des Flughafenleitungsorgans zur Differenzierung seiner Entgeltordnung nach Lärmschutzgesichtspunkten
- Neuregelung des Verfahrens zur Genehmigung der Flughafenentgeltordnung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
- Einführung einer Sonderbestimmung, welche die Entwicklung der Passagierzahlen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf die Price Cap-Formel berücksichtigt
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
§ 4 Flughafenentgeltegesetz (FEG) lässt eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Flughafenentgeltordnung zur Wahrung von öffentlichen Interessen zu, wobei im geltenden Gesetz als Beispiel für ein derartiges Interesse bereits ausdrücklich der Umweltschutz genannt ist. Nunmehr sollen zusätzlich zum Umweltschutz auch die Belange des Standorts als Beispiel für ein öffentliches Interesse, welches Differenzierungen der Entgeltordnung legitimiert, explizit in § 4 FEG genannt werden. Zudem soll die bereits bestehende Berechtigung zur Differenzierung im Hinblick auf den Umweltschutz um eine Verpflichtung des Flughafenleitungsorgans zur Heranziehung von Lärmschutzgesichtspunkten bei der Erstellung der Flughafenentgeltordnung erweitert werden.
Das Verfahren zur Genehmigung der Flughafenentgeltregelung soll in mehreren wesentlichen Aspekten umgestaltet werden, um den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu entsprechen. So sollen nunmehr die Parteien des Verfahrens zur Genehmigung der Flughafenentgeltordnung ausdrücklich benannt werden. Diese sollen neben dem Flughafenleitungsorgan ausdrücklich auch die einzelnen Flughafennutzerinnen/Flughafennutzer einschließen. Die damit eingeräumte Parteistellung bringt eine Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit sich.
Im Zuge einer befristeten Anpassung der Entgeltformel aufgrund der aktuellen COVID-19-Krisensituation soll einem starken Verfall der Entgelte entgegengewirkt werden.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2009 S. 11, regelt gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten in der Europäischen Union. Diese Richtlinie wurde in Österreich mit dem Bundesgesetz über die Festlegung von Flughafenentgelten (Flughafenentgeltegesetz - FEG), BGBl. I Nr. 41/2012, umgesetzt.
Seitdem erfolgte noch keine Novellierung des FEG. Dies kann damit begründet werden, dass sich dieses Bundesgesetz in der Praxis gut etabliert und sich in den Jahren nach Erlassung kein Bedarf für Neuregelungen gezeigt hat. Im Lichte dieser Erfahrungen soll daher die Grundstruktur des FEG beibehalten werden, jedoch erscheinen nunmehr einige Änderungen der Regelungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als geboten. Die wesentlichen Punkte können wie folgt zusammengefasst werden:
- Ausdrückliche Benennung des Standorts als zulässiges Differenzierungskriterium in § 4
- Verpflichtung des Flughafenleitungsorgans zur Differenzierung seiner Entgeltordnung nach Lärmschutzgesichtspunkten
- Neuregelung des Verfahrens zur Genehmigung der Flughafenentgeltordnung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
- Einführung einer Sonderbestimmung, welche die Entwicklung der Passagierzahlen auf Grund der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf die Price Cap-Formel in der Anlage zum FEG berücksichtigt.
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Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 17
- Organisationen
- 14
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 0
14 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- AOPA Austria; Flugzeughalter- und Pilotenverband Österreich
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Österreich - Plattform Fluglärm
- Österreichischer Gemeindebund
- Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H.; Innsbruck Airport
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung - Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Bundeskanzleramt
10 von 14 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 11.06.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 942 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 152/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.