Luftfahrtgesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →9 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete am 09.03.2020
BGBl. I Nr. 135/2020
Worum geht es?
Ziel
- Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vollziehung des Österreichischen Aero Clubs (ÖAeC) mittels Ausstattung ausreichender finanzieller Mittel
Inhalt
- In Anlehnung an die Bestimmungen über den Rahmenvertrag mit der Austro Control GmbH soll auch für die durch Verordnung mit bestimmten Vollziehungsaufgaben Beliehenen die gesetzliche Grundlage für einen Rahmenvertrag zur Deckung der Kosten für den Fall eingeführt werden, dass die eingehobenen Gebühren zur Kostendeckung nicht ausreichen. Stets zu beachten soll dabei das Prinzip der zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Durchführung der übertragenen Aufgaben sein.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Neben der Austro Control GmbH kann es gemäß dem Luftfahrtgesetz (LFG) auch andere Organisationen geben, die im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung mit Vollziehungsaufgaben betraut werden können. Diese Beliehenen sind berechtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Derzeit gibt es eine beliehene Organisation und zwar den Österreichischen Aero Club (ÖAeC).
In Anlehnung an die Bestimmungen über den Rahmenvertrag mit der Austro Control GmbH soll auch für die gemäß § 140b LFG durch Verordnung mit bestimmten Vollziehungsaufgaben Beliehenen die gesetzliche Grundlage für einen Rahmenvertrag zur Deckung der Kosten für den Fall eingeführt werden, dass die eingehobenen Gebühren zur Kostendeckung nicht ausreichen. Stets zu beachten soll dabei das Prinzip der zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Durchführung der übertragenen Aufgaben sein.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 9
- Organisationen
- 9
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
9 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Rechnungshof
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Bundeskanzleramt
Die Stellungnahmen wurden am 10.03.2020 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 408 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 135/2020 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.