Zum Inhalt springen

Luftfahrtgesetz, Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    9 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete am 09.03.2020

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 135/2020

Worum geht es?

Ziel

  • Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vollziehung des Österreichischen Aero Clubs (ÖAeC) mittels Ausstattung ausreichender finanzieller Mittel

Inhalt

  • In Anlehnung an die Bestimmungen über den Rahmenvertrag mit der Austro Control GmbH soll auch für die durch Verordnung mit bestimmten Vollziehungsaufgaben Beliehenen die gesetzliche Grundlage für einen Rahmenvertrag zur Deckung der Kosten für den Fall eingeführt werden, dass die eingehobenen Gebühren zur Kostendeckung nicht ausreichen. Stets zu beachten soll dabei das Prinzip der zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Durchführung der übertragenen Aufgaben sein.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Neben der Austro Control GmbH kann es gemäß dem Luftfahrtgesetz (LFG) auch andere Organisationen geben, die im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung mit Vollziehungsaufgaben betraut werden können. Diese Beliehenen sind berechtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Derzeit gibt es eine beliehene Organisation und zwar den Österreichischen Aero Club (ÖAeC).

In Anlehnung an die Bestimmungen über den Rahmenvertrag mit der Austro Control GmbH soll auch für die gemäß § 140b LFG durch Verordnung mit bestimmten Vollziehungsaufgaben Beliehenen die gesetzliche Grundlage für einen Rahmenvertrag zur Deckung der Kosten für den Fall eingeführt werden, dass die eingehobenen Gebühren zur Kostendeckung nicht ausreichen. Stets zu beachten soll dabei das Prinzip der zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Durchführung der übertragenen Aufgaben sein.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
9
Organisationen
9
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

9 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 10.03.2020 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 408 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 135/2020 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.