Schifffahrtsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →12 Stellungnahmen · 45 Tage Frist, endete am 15.10.2021
BGBl. I Nr. 230/2021
Worum geht es?
Ziele
- Harmonisierung der Berufsqualifikationen in der europäischen Binnenschifffahrt
- Erleichterung der Mobilität von Besatzungsmitgliedern in der europäischen Binnenschifffahrt
- Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt
- Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt
- Verwaltungsvereinfachung
Inhalt
- Festlegung einheitlicher Mindest-Qualifikations- und Tauglichkeitsstandards für die gesamte nautische Besatzung
- Einführung zusätzlicher Berechtigungen für Schiffsführungsaufgaben, für die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie des Schutzes der Umwelt besondere Qualifikationen erforderlich sind
- Einführung besonderer Berechtigungen für Tätigkeiten an Bord, für die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie des Schutzes der Umwelt besondere Qualifikationen erforderlich sind
- Aufwertung von Schifferdienstbuch und Bordbuch
- Schaffung einer Datenbank für Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
- Neustrukturierung des Geltungsbereiches innerstaatlicher Befähigungsausweise, die nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind
- Änderung der Zuständigkeit für innerstaatliche Befähigungsausweise, die nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind
- Anpassung der Mindestbesatzungsvorschriften
Redaktion: oesterreich.gv.at
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Eines der Hauptziele dieser beiden Richtlinien ((EU) 2017/2397 sowie die delegierte Richtlinie (EU) 2020/12) ist die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Europäischen Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Eine wesentliche Neuerung stellt auch die vorgesehene Einrichtung nationaler Datenbanken für die ausgestellten Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher dar, deren Daten über eine von der Europäischen Kommission geführte Datenbank abgerufen werden können und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Die bisher in Österreich getroffene Unterscheidung zwischen Befähigungsausweisen für Wasserstraßen und Befähigungsausweisen für andere Gewässer als Wasserstraßen ist mit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht mehr aufrecht zu erhalten, da für Befähigungsausweise für die gewerbsmäßige Schifffahrt nach der Richtlinie auch eine Fahrpraxis auf anderen Gewässern als Wasserstraßen anzuerkennen ist. Aus diesem Grund erfolgt mit der Novelle auch eine Systemumstellung bei den rein nationalen Befähigungsausweisen, deren Durchlässigkeit damit gleichzeitig erhöht wird. Schließlich wird die Novelle für eine Reihe kleinerer Anpassungen und Änderungen in anderen Teilen des Schifffahrtsgesetzes zum Anlass genommen, deren Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit sich aus der Vollzugspraxis seit der letzten Novelle ergeben.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit dieser Änderung des Schifffahrtsgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53, und die delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit, ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2020, S. 15, umgesetzt.
Weiterlesen – noch 9 AbsätzeWeniger anzeigen
Eines der Hauptziele dieser beiden Richtlinien ist die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Europäischen Union und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Eine von der Kommission 2014 zu Bewertungszwecken durchgeführten Studie hat belegt, dass die Beschränkung des Geltungsbereichs der Vorgänger-Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG auf Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und die Tatsache, dass gemäß diesen Richtlinien ausgestellte Befähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer nicht automatisch für die Rheinschifffahrt anerkannt werden, die Mobilität von Besatzungsmitgliedern in der Binnenschifffahrt beeinträchtigt. Künftig sollte daher jede Person, die ein über ein entsprechendes Unionsbefähigungszeugnis verfügt, diesen Beruf auf allen Binnenwasserstraßen der Union ausüben können.
In diesem Sinne legt die Richtlinie (EU) 2017/2397 harmonisierte Mindestanforderungen an Alter und Befähigung sowie die medizinische Tauglichkeit fest.
Neu ist neben der Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches auf das Rheinstromgebiet die Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches auf sämtliche Mitglieder der nautischen Besatzung, wie zB Decksfrau bzw. Decksmann oder Matrosin bzw. Matrose, die hinkünftig ebenso wie Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ein sogenanntes Unionsbefähigungszeugnis ausgestellt bekommen. Darüber hinaus werden die neuen Qualifikationen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas geschaffen und für Schiffsführerinnen und Schiffsführer, die unter Bedingungen oder auf Strecken fahren, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, harmonisierte Zusatzberechtigungen eingeführt.
Ebenso wird in Anpassung an die Rheinschifffahrtspersonalverordnung der sachliche Geltungsbereich erweitert. Während gemäß Richtlinie 96/50/EG nur Fahrzeuge, die eine Länge von mindestens 20 m aufweisen oder für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe), in deren Anwendungsbereich fielen, gilt die Richtlinie (EU) 2017/2397 auch für Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt, für kleinere Schlepp- und Schubboote, die zum Fortbewegen von Fahrzeugen, die unter die Richtlinie fallen, ausgelegt sind, für Kleinfahrzeuge, für die ein ADN-Zulassungszeugnis verlangt wird und für kleine schwimmende Geräte. Der Geltungsbereich wurde damit an den Geltungsbereich der Rheinschifffahrtspersonalverordnung angepasst, um eine gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen.
Eine wesentliche Neuerung stellt auch die vorgesehene Einrichtung nationaler Datenbanken für die ausgestellten Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher dar, deren Daten über eine von der Europäischen Kommission geführte Datenbank abgerufen werden können und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
Die bisher in Österreich getroffene Unterscheidung zwischen Befähigungsausweisen für Wasserstraßen und Befähigungsausweisen für andere Gewässer als Wasserstraßen ist mit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht mehr aufrecht zu erhalten, da für Befähigungsausweise für die gewerbsmäßige Schifffahrt nach der Richtlinie auch eine Fahrpraxis auf anderen Gewässern als Wasserstraßen anzuerkennen ist. Aus diesem Grund erfolgt mit der Novelle auch eine Systemumstellung bei den rein nationalen Befähigungsausweisen, deren Durchlässigkeit damit gleichzeitig erhöht wird.
Schließlich wird die Novelle für eine Reihe kleinerer Anpassungen und Änderungen in anderen Teilen des Schifffahrtsgesetzes zum Anlass genommen, deren Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit sich aus der Vollzugspraxis seit der letzten Novelle ergeben.
Soweit im neuen Teil "Schiffsführung" geltendes Recht übernommen wird, wird auf die entsprechende Fundstelle in der aktuellen Fassung des Schifffahrtsgesetzes verwiesen, soweit Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden, erfolgt ebenfalls ein Verweis auf die Fundstelle.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Bundessache Gesetzgebung in Angelegenheiten der Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
- PDFHTML
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 12
- Organisationen
- 11
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
11 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- BM f. Justiz
- BM f. EU und Verfassung
- Bundesarbeitskammer; Umwelt und Verkehr
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der NÖ Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
10 von 11 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 18.10.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1161 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 230/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.