Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a, Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →26 Stellungnahmen · 25 Tage Frist, endete am 12.11.2021
BGBl. I Nr. 232/2021
Worum geht es?
Ziele
- Wiederholung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)
- Wiederholung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung eines Übertritts in eine andere Schulart in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)
- Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung auf, einen nationalen oder internationalen Wettbewerb in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)
- Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Schuljahre zur Vorbereitung eine abschließende Prüfung in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule)
- Vorbereitung von Studierenden auf herausfordernde Unterrichtssituationen und ein gesamthaftes Unterrichtskonzept durch Vermittlung von Grundlagen der Unterrichts- und Schulorganisation (Sommerschule)
- Stärkung der Stellung der Kuratorien an technisch-gewerblichen höheren Lehranstalten
Inhalt
- Unterrichtsangebote in der unterrichtsfreien Zeit
- Projektunterricht in Verbindung mit sprachsensiblem Unterricht in verschiedenen Gegenständen
- Projektunterricht mit einem Schwerpunkt auf einzelnen Gegenständen
- Schaffung eines angeleiteten, eigenverantwortlichen Einsatzes von Studierenden als Praxis im Rahmen des Studiums
- Schaffung der Möglichkeit im Katastrophenfalle Unterricht nur IKT-gestützt durchzuführen
Redaktion: oesterreich.gv.at
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Sommer des Jahres 2020 fand in Folge der Corona-Pandemie erstmalig eine „Sommerschule“ statt. Das Ziel lag dabei vor allem auf dem Nachholen von durch Entfall von Präsenzunterricht entstandenen Defiziten. Die Sommerschule in der erweiterten Form des Sommers 2021 soll in einer dynamischen Regelung in das Regelschulwesen so übernommen werden, dass auf die Situation der einzelnen Schülerinnen und Schüler eingegangen werden kann. Die Form des Unterrichts in der Sommerschule soll sich in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom ganzjährigen Unterricht deutlich und grundlegend unterscheiden.
Gleichzeitig sollen Studierende die Gelegenheit erhalten, Erfahrungen in der Praxis in herausfordernden Unterrichtssituationen (neu zusammengestellte Schülergruppen mit heterogenen Vorkenntnissen und Leistungsfähigkeiten) zu sammeln.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die vorliegende Novelle vereint folgende Themenbereiche in sich:
- Überführung der "Sommerschule" in das österreichische Schulrecht
- Stärkung der Stellung der Kuratorien an Höheren technisch-gewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft
Überführung der Sommerschule in das Regelschulwesen
Im Sommer des Jahres 2020 fand in Folge der Corona-Pandemie erstmalig eine "Sommerschule" statt. Das Ziel lag dabei vor allem auf dem Nachholen von durch Entfall von Präsenzunterricht entstandenen Defiziten. Daher wurde, der Sachlage entsprechend, neben den kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten auch auf eine gesamthafte Betrachtung und besonderer Berücksichtigung der sozialen Kompetenzen abgestellt.
Im ersten Jahr nahmen 22.500 Schülerinnen und Schüler teil, im zweiten Jahr, im Sommer 2021, nahmen bereits mehr als 37.000 Schülerinnen und Schüler an der Sommerschule teil. Inhaltlich wurde das Konzept im Pflichtschulbereich auf Mathematik und Sachunterricht (in der Volksschule) erweitert, auf die Oberstufenformen ausgedehnt und inhaltlich variantenreicher gestaltet. Die Sommerschule in der erweiterten Form des Sommers 2021 soll in einer dynamischen Regelung in das Regelschulwesen so übernommen werden, dass auf die Situation der einzelnen Schülerinnen und Schüler eingegangen werden kann.
Weiterlesen – noch 4 AbsätzeWeniger anzeigen
Die Form des Unterrichts in der Sommerschule soll sich in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom ganzjährigen Unterricht deutlich und grundlegend unterscheiden. Am Beginn soll ein Tag des Kennenlernens stehen, da die Gruppen zumeist heterogen und oft standortübergreifend sein werden. Der Unterricht soll abwechselnd themenzentriert, lehrerzentriert und projektorientiert verlaufen. Alternierend soll es fachlichen und überfachlichen Unterricht geben. Im Mittelpunkt der Sommerschule soll die Stärkung des Sprachbewusstseins in der Unterrichtssprache Deutsch im Bereich des Lesens, Schreibens, Hörverstehens und Sprechens, sowie der Erwerb von mathematischen Grundkompetenzen stehen. Grundsätzlich sollen alle Schülerinnen und Schüler an allen Schulfächern teilnehmen. Für Schülerinnen und Schüler mit sprachlichen Defiziten soll im sprachsensiblen Unterricht ein sprachliches und fachliches Lernen verknüpft werden. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sich beispielsweise in Mathematik fachspezifisches Vokabular aneignen, das im Alltag kaum verwendet wird (zB "Seitenumfang", "Flächenmaß").
An Volksschulen und Schulen der Sekundarstufe I sollen am Ende der zweiwöchigen Sommerschule die Schülerinnen und Schüler jene Projekte präsentieren, an welchen sie während der zwei Wochen im Rahmen des ganzheitlichen Ansatzes gearbeitet haben.
Der Unterricht in der Oberstufe soll grundsätzlich alle Fächer in einem Kurssystem anbieten. Die Kurse sollen auch zur Vorbereitung auf die 9. Schulstufe im Zusammenhang mit einem Schulwechsel genutzt werden können. Ebenso sollen Kurse für die Vorbereitung auf nationale und internationale Wettbewerbe, zB Chemieolympiade uä. oder auf den Unterricht im Jahr der abschließenden Prüfungen genutzt werden können.
Gleichzeitig erhalten Studierende die Gelegenheit, Erfahrungen in der Praxis in herausfordernden Unterrichtssituationen (neu zusammengestellte Schülergruppen mit heterogenen Vorkenntnissen und Leistungsfähigkeiten) zu sammeln.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 26
- Organisationen
- 24
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
24 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichische Kinder- und Jugendvertretung
- BM f. Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
- Katholischer Familienverband Österreichs
- Verein für Direktorinnen und Direktoren der kaufmännischen Schulen Österreichs
- Amt der burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Recht
- Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz; Rechtsreferat
- Kammer für Arbeiter und Angestellte; Lehrausbildung und Bildungspolitik
- Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; Referat für Bildungspolitik
- Österreichischer Gemeindebund
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Österreichischer Behindertenrat
- Amt der NÖ Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Rechnungshof
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- BM f. Justiz
- Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht
10 von 24 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 15.11.2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1171 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 232/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.