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Eisenbahngesetz 1957, Bundesbahngesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    12 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete am 12.11.2021

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 231/2021

Worum geht es?

Ziele

  • Erweiterung des wirtschaftlichen Handlungsspielraumes der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
  • Erhöhung der Flexibilität bei Zuweisung von Zugtrassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen

Inhalt

  • Möglichkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, Funktionen und Arbeiten an andere Unternehmen auszulagern
  • Ausübung der Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch mehrere Eisenbahninfrastrukturunternehmen
  • Festlegung von Eisenbahnstrecken durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen, auf denen nur bestimmte Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten vorrangig ausgeübt werden dürfen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes wurde durch die Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 innerstaatlich umgesetzt. Eine Änderung dieser Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 wurde durch eine weitere Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 innerstaatlich umgesetzt. Die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso III-Richtlinie) wurde ebenfalls durch eine Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 innerstaatlich umgesetzt. Die Europäische Kommission hält die innerstaatliche Umsetzung dieser Richtlinien einerseits für unvollständig und andererseits als nicht im Sinne der Richtlinien umgesetzt und hat deshalb mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet. Um einen Rechtsstreit vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden, sind folgende Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 im Begutachtungsentwurf vorgesehen:

  • Möglichkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, seine Funktionen an andere geeignete Unternehmen oder Stellen auszulagern; Überwachung der Gesetzeskonformität durch die Schienen-Control Kommission;
  • Möglichkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben an andere Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, auszulagern; Überwachung der Gesetzeskonformität durch die Schienen-Control Kommission;
  • Wahrnehmung von mit dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn verbundenen Funktionen nicht nur durch ein einziges Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sondern auch durch mehrere Eisenbahninfrastrukturunternehmen einschließlich Parteien öffentlich-rechtlicher Partnerschaften; Überwachung der Gesetzeskonformität durch die Schienen-Control Kommission;
  • Überwachung und Aufhebung von Kooperationsvereinbarungen zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Erhöhung von Kundenvorteilen durch die Schienen-Control Kommission;
  • Verpflichtung der Zuweisungsstellen zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich gemachter Angaben;
  • Möglichkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, bestimmte Eisenbahnstrecken für die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten – einschließlich der Bevorrangung solcher Eisenbahnverkehrsdienste im Zuweisungsverfahren von Fahrwegkapazität – auszuweisen und damit zusammenhängend ergänzende Regelungen für eine Rahmenregelung;
  • Verpflichtung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Erhebung von angemessenem Entgelt erst bei regelmäßiger Versäumung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen;
  • Recht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, auch Kosten für die Bearbeitung und Prüfung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität einzuheben; und
  • Möglichkeit der Behörde, eine Verkehrsgenehmigung bei nicht mehr Vorliegen der Voraussetzungen hiefür auch nur auszusetzen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
12
Organisationen
12
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

12 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 12 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 15.11.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1168 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 231/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.