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Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil II

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    58 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 06.12.2021

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 11/2022

Worum geht es?

Ziel

  • Gewährung einer pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von CO2 beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) ergeben.

Inhalt

  • Auszahlung des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus an natürliche Personen, welche im Inland einen Hauptwohnsitz haben
  • Auszahlung eines Regionalausgleichs an natürliche Personen entsprechend der lokal verfügbaren Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Verkehr
  • Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit dem NEHG 2022. Sie sollen differenzierte Entlastungsmaßnahmen für Privatpersonen sicherstellen, die sich durch die Implementierung eines nationalen Zertifikatehandels zur Herstellung von Kostenwahrheit bei den CO2-Emissionen in den Sektoren, die nicht dem europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) unterworfen sind, ergeben. Durch den nationalen Emissionshandel sollen CO2-Emissionen aus Sektoren bepreist werden, die nicht dem EU ETS unterworfen sind.

Mehrbelastungen für Haushalte durch diese Bepreisung ergeben sich insbesondere aufgrund von Preissteigerungen im Bereich Mobilität (Benzin, Diesel), Wohnen (Heizsysteme auf Basis fossiler Brennstoffe) sowie durch entsprechende Preissteigerungen bei der Bereitstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Unternehmen, welche an Endkunden/Endkundinnen weitergegeben werden.

Zum Zweck der Kompensation dieser Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten soll ein regionaler Klimabonus, bestehend aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich, eingeführt werden. Jede natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, soll den regionalen Klimabonus ausbezahlt erhalten. Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Jahr der Auszahlung noch nicht vollendet haben, sollen eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus erhalten. Menschen mit Behinderungen, die Mobilitätseinschränkung aufgrund dieser Behinderung nachweisen, sollen in jedem Fall sowohl den vollen Sockelbetrag als auch den vollen Regionalausgleich erhalten.

Mit dem Sockelbetrag sollen höhere Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen pauschal abgegolten werden. Je weniger fossile Kraft- und Brennstoffe eine Person verbraucht, desto mehr soll jeder/jedem vom Klimabonus übrigbleiben.

Der Regionalausgleich soll zudem differenziert Mehrbelastungen berücksichtigen, die sich durch Preissteigerungen im Bereich der Mobilität aufgrund der Wohnadresse ergeben. Die Zuordnung je nach Hauptwohnsitzmeldung soll die Höhe des Regionalausgleichs bestimmen. Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher soll der pauschale Regionalausgleich ausfallen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
58
Organisationen
28
Privatpersonen
24
Nicht öffentlich
6

28 Stellungnahmen von 27 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 27 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 09.12.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1292 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 11/2022 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.