Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts, Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →11 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 10.02.2022
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 52/2022
Worum geht es?
Ziel
- Herstellung der Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten bei den Befreiungstatbeständen
Inhalt
- Aufnahme der Tatbestände:
- Befreiung von der Ökostrompauschale gemäß Ökostromfördergesetz 2012,
- Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes,
- Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz
- Anwendung der vollen Erziehung gemäß § 28 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG)
- Möglichkeit in schulstufenübergreifenden Klassen an Sonderschulen auch andere Altersgruppen mit Geräten auszustatten.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts sieht die Möglichkeit zur Befreiung vom Eigenanteil vor. Das erste Jahr des Vollzuges hat gezeigt, dass die Befreiungstatbestände einer Ergänzung in einigen Details bedürfen. Derzeit können beispielsweise zwar Schülerinnen und Schüler in Haushalten, die von der Rundfunkgebühr befreit sind, vom Eigenanteil befreit werden, nicht aber solche, die in Haushalten leben, die z.B. einen Zuschuss zum Fernmeldeentgelt erhalten und nicht von der Rundfunkgebühr befreit sind, weil sei kein Rundfunkempfangsgerät besitzen. Die Berechnungsgrundlagen sind aber in beiden Fällen gleich.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts sieht die Möglichkeit zur Befreiung vom Eigenanteil vor. Das erste Jahr des Vollzuges hat gezeigt, dass die Befreiungstatbestände einer Ergänzung in einigen Details bedürfen. Derzeit können beispielsweise zwar Schülerinnen und Schüler in Haushalten, die von der Rundfunkgebühr befreit sind, vom Eigenanteil befreit werden, nicht aber solche, die in Haushalten leben, die zB einen Zuschuss zum Fernmeldeentgelt erhalten und nicht von der Rundfunkgebühr befreit sind, weil sei kein Rundfunkempfangsgerät besitzen. Die Berechnungsgrundlagen sind aber in beiden Fällen gleich.
Kompetenzrechtliche Grundlage
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich § 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 11
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- GÖD BMHS-Gewerkschaft
- Kammer für Arbeiter und Angestellte; Abteilung für Lehrausbildung und Bildungspolitik
- Amt der Vorarlberger Landesregierung; PrsG
- BM f. Finanzen
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
Die Stellungnahmen wurden am 14.02.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1362 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 52/2022 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.