Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →19 Stellungnahmen · 19 Tage Frist, endete am 27.04.2022
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 96/2022
Worum geht es?
Ziele
- Stärkung des nachhaltigen Kompetenzerwerbs, des Wissensaufbaus und der Entwicklung von Metakompetenzen
- Durchführung der Reifeprüfung an Orten der Heilbehandlung
Inhalt
- Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie – Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation
- Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie – Möglichkeit für standortspezifische Anpassungen der Leistungsbeurteilung in der Oberstufe
- Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie – gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen
- schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe
- Schaffung der Möglichkeit für Personen, die sich in einer länger andauernden Heilbehandlung befinden, abschließende Prüfungen am Ort der Behandlung abzulegen
- Bildungsanstalten für Leistungssport können anstelle des Gegenstandes Bewegung und Sport einen mit Sport in Zusammenhang stehenden Gegenstand zur Vorbereitung auf ein künftiges Berufsleben vorsehen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die vorgeschlagene Novelle dient der Erweiterung der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrpläne und bietet die schulorganisationsrechtliche und schulunterrichtsrechtliche Basis für eine erweiterte, schülerinnen- und schülerzentrierte Schulautonomie in Form eines Kurssystems. In Einem sollen dabei die ab dem Schuljahr 2005/06 an zahlreichen Standorten erprobten Schulversuche „Modulare Oberstufe“ (MOST) und „Neuen Oberstufe mit verstärkter Individualisierung“ (NOVI) sowie Schulversuche zu alternativen Lehr- und Lernformen in das Regelschulwesen überführt werden. Vorliegender Entwurf zielt auf die Förderung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler sowie auf einen sorgfältigen Umgang mit deren Lern- und Lebenszeit ab. Damit geht die Verankerung bedarfsgerechter Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler einher. Das Konzept der erweiterten Schülerinnen- bzw. Schülerautonomie durch Öffnung der Spielräume in der Unterrichtsorganisation stützt sich im Wesentlichen auf die Flexibilisierung des Systems der Wahlpflichtgegenstände und der Wahlmodi, des Unterrichtsbesuches und der Beurteilungszeiträume. Dadurch soll es Schulen künftig ermöglicht werden:
- ein Angebot aus individuell, semester- oder unterrichtsjahrweise wählbaren, schulautonomen Wahlpflichtgegenständen zur Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung der im II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu schaffen,
- alternative Lehr- und Lernformen vorzusehen,
- schulautonom über die Führung der semestrierten oder ganzjährigen Oberstufe zu entscheiden und die Eigenständigkeit und Selbstorganisationsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch die Öffnung der Beurteilungszeiträume und der Ermöglichung, Unterrichtsgegenstände vorzuziehen, zu wiederholen oder auszutauschen, zu fördern.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Die vorgeschlagene Novelle dient der Erweiterung der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Lehrpläne und bietet die schulorganisationsrechtliche und schulunterrichtsrechtliche Basis für eine erweiterte, schülerinnen- und schülerzentrierte Schulautonomie in Form eines Kurssystems. In Einem sollen dabei die ab dem Schuljahr 2005/06 an zahlreichen Standorten erprobten Schulversuche "Modulare Oberstufe" (MOST) und "Neuen Oberstufe mit verstärkter Individualisierung" (NOVI) sowie Schulversuche zu alternativen Lehr- und Lernformen in das Regelschulwesen überführt werden.
Vorliegender Entwurf zielt auf die Förderung der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler sowie auf einen sorgfältigen Umgang mit deren Lern- und Lebenszeit ab. Damit geht die Verankerung bedarfsgerechter Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler einher. Das Konzept der erweiterten Schülerinnen- bzw. Schülerautonomie durch Öffnung der Spielräume in der Unterrichtsorganisation stützt sich im Wesentlichen auf die Flexibilisierung des Systems der Wahlpflichtgegenstände und der Wahlmodi, des Unterrichtsbesuches und der Beurteilungszeiträume. Dadurch soll es Schulen künftig ermöglicht werden:
Weiterlesen – noch 8 AbsätzeWeniger anzeigen
- ein Angebot aus individuell, semester- oder unterrichtsjahrweise wählbaren, schulautonomen Wahlpflichtgegenständen zur Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung der im II. Hauptstück des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu schaffen,
- alternative Lehr- und Lernformen vorzusehen,
- schulautonom über die Führung der semestrierten oder ganzjährigen Oberstufe zu entscheiden und
- die Eigenständigkeit und Selbstorganisationsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch die Öffnung der Beurteilungszeiträume und der Ermöglichung, Unterrichtsgegenstände vorzuziehen, zu wiederholen oder auszutauschen, zu fördern.
Mit vorliegendem Entwurf wird demnach die Entschließung des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend den Schulversuch NOVI - Neue Oberstufe mit verstärkter Individualisierung (125/E BlgNR XXVII. GP), umgesetzt.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 19
- Organisationen
- 12
- Privatpersonen
- 7
- Nicht öffentlich
- 0
12 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- GÖD BMHS-Gewerkschaft
- Verein für Direktorinnen und Direktoren der kaufmännischen Schulen Österreichs
- Arbeiterkammer Wien; Abteilung für Lehrausbildung und Bildungspolitik
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten (UPV)
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
10 von 12 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 28.04.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1487 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 96/2022 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.