Studienförderungsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →21 Stellungnahmen · 11 Tage Frist, endete am 08.05.2022
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
- Verbesserung der sozialen Lage älterer Studierender, berufstätiger Studierender, Studierender mit Kind(ern) und Studierender mit behinderten Geschwistern
- Weiterentwicklung der Gleichstellungsregelungen für ausländische Studierende
- Sicherstellung, dass Studienbeihilfe nur bei günstigem Studienerfolg vergeben wird
- Gerechtere Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien
Inhalte
- Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe
- Neuregelung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
- Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre
- Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister
- Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung
- Neuregelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende
- Einführung zusätzlicher Studienerfolgskontrollen und Beschränkung der maximalen Anspruchsdauer
- Neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das zentrale Element dieser Novelle bildet die Anhebung der Studienbeihilfenbeträge. Dabei soll gleichzeitig auch eine Systemumstellung erfolgen: Statt des bisherigen Systems der Höchststudienbeihilfen mit diversen abzuziehenden Beträgen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) soll künftig ein modulares System von Grund- und Erhöhungsbeträgen gelten, dass besser als bisher das Alter und die Lebensumstände der Studierenden berücksichtigt.
Derzeit muss das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Altersgrenze soll nunmehr auf 33 Jahre angehoben werden. Zur Gewährleistung unionsrechtskonformer und klarer Gleichstellungsregelungen soll eine Adaption der bestehenden Gleichstellungskriterien für EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger sowie eine bisher nicht im Gesetz enthaltene explizite Regelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige angezeigt werden.
Die maximale Bezugsdauer von Studienbeihilfe soll mit dem Zweifachen der vorgesehenen Studienzeit beschränkt werden. Bei der jährlichen Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien an die Bildungseinrichtungen sollen für die Relation alle Studienabschlüsse berücksichtigt werden, nicht nur jene österreichischer Studierender.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfe und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021, enthält folgende Schwerpunkte:
- Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe;
- Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre;
- Anpassungen der Regelung der Gleichstellung ausländischer Studierender an die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben;
- Einführung einer zusätzlichen Studienerfolgskontrolle nach dem achten Semester und Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Studienbeihilfe;
- Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung;
- Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister;
- neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien;
- Anpassungen an Änderungen im Hochschulrecht (UG 2002, PrivHG, FHG);
- diverse Aktualisierungen und Berichtigungen.
Valorisierung der Studienbeihilfe und Weiterentwicklung des Studienförderungssystems
Im Regierungsprogramm 2020-2024 ist der Ausbau und die Weiterentwicklung der Studienförderung vorgesehen.
Weiterlesen – noch 17 AbsätzeWeniger anzeigen
Im Jahr 2017 wurden mit der budgetär bislang umfassendsten Novelle des Studienförderungsgesetzes zum Zwecke der Inflationsabgeltung sämtliche Beihilfenbeträge und Einkommensgrenzen um rund 18% angehoben.
Diese Anhebung der Studienbeihilfenbeträge und Einkommensgrenzen führte nicht nur zu einem Anstieg der durchschnittlichen Studienbeihilfe um 25%, sondern auch zu einer Ausweitung des Bezieherkreises: Vom Studienjahr 2016/17 bis zum Studienjahr 2018/19 stieg die Zahl der Bewilligungen um rund 13% an. Dieser Ausweitungseffekt geht ohne neuerliche Anhebung der Beträge wieder zurück, wie bereits die Bewilligungszahlen des Studienjahres 2019/20 zeigen (Rückgang gegenüber 2018/19 um 2,4%). Im Mittelpunkt der vorliegenden Novelle steht daher eine neuerliche Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen um 8,5 bis 12 %, womit die Inflation annähernd ausgeglichen wird.
Neues Modulsystem und Selbsterhalterstipendien
Das zentrale Element dieser Novelle bildet die Anhebung der Studienbeihilfenbeträge. Dabei soll gleichzeitig auch eine Systemumstellung erfolgen: Statt des bisherigen Systems der Höchststudienbeihilfen mit diversen abzuziehenden Beträgen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) soll künftig ein modulares System von Grund- und Erhöhungsbeträgen gelten, das besser als bisher das Alter und die Lebensumstände der Studierenden berücksichtigt. Dadurch wird auch die künftige Änderung der differenzierten Beträge legistisch einfacher; die Anpassung der Studienbeihilfe an geänderte Lebensumstände ist damit leichter zu bewerkstelligen.
Nach dem Konzept der verbesserten Anpassung der Förderung an konkrete studentische Lebensumstände soll die Studienbeihilfe für Studierende, die sich mindestens vier Jahre selbst erhalten haben ("Studienbeihilfe nach Selbsterhalt") und bei denen das elterliche Einkommen daher keine Rolle spielt, neu geregelt werden. Vorgesehen ist neben einer Anhebung der Beihilfensätze ein leichterer Zugang für Studierende, die vor der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt schon einmal Studienbeihilfe bezogen haben.
Anhebung der Altersgrenze
Derzeit muss das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Diese Altersgrenze soll nunmehr auf 33 Jahre angehoben werden. Die maximale Altersgrenze (Z 4 lit a bis d) für Selbsterhalter, Studierende mit Kind, behinderte Studierende und Studierende eines Masterstudiums verschiebt sich damit auf 38 Jahre.
Neuregelung der Gleichstellungskriterien für ausländische Studierende
Zur Gewährleistung unionsrechtskonformer und klarer Gleichstellungsregelungen ist eine Adaption der bestehenden Gleichstellungskriterien für EWR-Bürgerinnen und -Bürger sowie eine bisher nicht im Gesetz enthaltene explizite Regelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige angezeigt.
Einer Anregung der Volksanwaltschaft folgend sieht der Entwurf eine Neuregelung des Anspruchs auf Studienbeihilfe von staatenlosen Studierenden vor, mit der eine Gleichbehandlung Staatenloser mit Drittstaatsangehörigen herbeigeführt werden soll.
Weitere Änderungen
Mit der Einführung der neuen Lehramtsstudien existieren vermehrt Bachelorstudien mit achtsemestriger Regelstudiendauer. Darauf soll durch neue Studienerfolgsnachweispflichten nach dem achten Semester Rücksicht genommen werden.
Die maximale Bezugsdauer von Studienbeihilfe soll mit dem Zweifachen der vorgesehenen Studienzeit beschränkt werden.
Der Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung soll ausgeweitet und der Absetzbetrag für behinderte Geschwister angehoben werden.
Bei der jährlichen Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungstipendien an die Bildungseinrichtungen sollen für die Relation alle Studienabschlüsse berücksichtigt werden, nicht nur jene österreichischer Studierender.
Darüber hinaus sind aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Hochschulrecht (UG 2002, FHG, PrivHG etc.), aber auch im Einkommensteuerrecht diverse rechtliche Adaptionen im StudFG notwendig.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 21
- Organisationen
- 19
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 1
19 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Hochschüler_innenschaft der Universität Wien
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- BM f. Justiz
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Hochschüler*innenschaft an der Universität für Bodenkultur Wien
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Salzburg
- HochschülerInnenschaft der Uni Graz
- Rechnungshof
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der FH Campus Wien
- Österreichische Hochschüler_innenschaft
- BM f. Finanzen
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Medizinische Universität Graz; Rektor
- Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
- Volksanwaltschaft
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
10 von 19 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 10.05.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.