Bundesgesetz über Privathochschulen; Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Fachhochschul-Studiengesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →73 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 04.06.2020
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 77/2020
Worum geht es?
Ziele
- Das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 nennt die "Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation" und die "Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor" als wichtige Ziele im Hochschulbereich.
- Insbesondere soll erreicht werden: Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen zur externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich
- Aufnahme der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen in das System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG
- Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen
- Neufassung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Privathochschulen und Privatuniversitäten
Redaktion: oesterreich.gv.at
Inhalt
- Im HS-QSG erfolgen inhaltliche Klarstellungen bestehender Regelungen und es werden verfahrensrechtliche Anpassungen umgesetzt. Durch die Weiterentwicklung der Bestimmungen hinsichtlich der Qualitätssicherungsverfahren (Akkreditierung und Audit) soll der Rahmen für externe Qualitätssicherungsverfahren für die Hochschulen und die durchführenden Qualitätssicherungsagenturen geschärft werden.
- Mit dem FHG wird eine wesentliche Änderung im Fachhochschulbereich verankert, denn die Bezeichnung Fachhochschule wird für alle Erhalter von FH-Studiengängen verankert. Des Weiteren werden inhaltliche Klarstellungen und Änderungen bestehender Regelungen umgesetzt, insbesondere die inhaltliche Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen im Studienrecht und zum Berichtswesen.
- Mit dem PHG kommt es zu einer wesentlichen Weiterentwicklung des Sektors der privaten Hochschulen in Österreich. Mit der Einführung einer inneren Differenzierung für den Sektor der privaten Hochschulen, sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diesen Hochschultypus angepasst werden. Um die qualitative Weiterentwicklung zu unterstützen werden die Akkreditierungsvoraussetzungen ergänzt und Bestimmungen hinsichtlich Veröffentlichung wesentlicher Informationen über die Hochschule, z.B. studienrechtliche Mindeststandards oder Berichtswesen, verankert.
- Für Pädagogische Hochschulen soll die Mitgliedschaft im Hochschulrat sowie die Zuständigkeiten dieser Vizerektorinnen/Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.
- Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben (§ 8) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Diese Regelung wird auch für private Pädagogische Hochschulen anwendbar gemacht.
- Die Zuständigkeiten für die Evaluierungen und Qualitätssicherung werden beim Rektorat gebündelt. In den Satzungen sollen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festgelegt werden. Es sind regelmäßige Evaluierungen vorzunehmen, wobei je nach Gegenstand der Evaluierung die Perioden unterschiedlich festgelegt werden können.
- Darüber hinaus werden Regelungen hinsichtlich Personalauswahl und Ausschreibungen geändert bzw. neu verankert.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
1. Hauptgesichtspunkte
Zu Art. 1 - 3:
Im Regierungsprogramm der XXVII. Gesetzgebungsperiode werden die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich, die Erhöhung der Planungssicherheit im FH-Sektor durch gesetzliche Verankerung des Entwicklungs- und Finanzierungsplans, die Weiterentwicklung der Akkreditierungsvoraussetzungen für Fachhochschulen und die Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen im Privatuniversitätsbereich genannt.
Mit dem Qualitätssicherungsrahmengesetz (QSRG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde die externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich durch die Erlassung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) neu geregelt und ein wesentlicher Beitrag zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen (FHStG) und Privatuniversitäten (PUG) geleistet.
Weiterlesen – noch 23 AbsätzeWeniger anzeigen
Das BMBWF und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) haben verschiedene Schritte gesetzt, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu evaluieren (z. B. Evaluierung des HS-QSG durch die AQ Austria, Diskussionsrunde des BMBWF mit Stakeholdern zur Umsetzungen des QSRG). Diese Aktivitäten haben aufgezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen einen geeigneten Rahmen für die externe Qualitätssicherung, die Fachhochschulen und die Privatuniversitäten bieten. Die Praxis der Umsetzung hat aber Änderungsbedarf bzw. Klärungsbedarf in einzelnen Bestimmungen aufgezeigt, die durch entsprechende Novellen zu lösen sind. Von Seiten des BMBWF wurde eine Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des HS-QSG, FHStG und PUG eingerichtet, um Änderungsbedarfe mit Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der AQ Austria, des Wissenschaftsrates, der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu identifizieren und zu diskutieren. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen sind das Ergebnis dieser ausführlichen Diskussionsprozesse.
HS-QSG: Die Änderungen im HS-QSG betreffen Bestimmungen zur Organisation der Agentur und Anpassungen in den Qualitätssicherungsverfahren sowie verfahrensrechtlichen Aspekten. Eine wesentliche Änderung ergibt sich auch durch die Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen, die bislang als einziger hochschulischer Sektor nicht von den Regelungen des HS-QSG erfasst waren. Mit der vorliegenden Novelle sind nun alle Hochschulen vom System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG erfasst.
PHG: Mit dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wurde erstmals in Österreich die Möglichkeit geschaffen, Privatuniversitäten einzurichten. Mit dem Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, wurde eine neue gesetzliche Grundlage für die Privatuniversitäten erlassen, die eine Anpassung an das HS-QSG, aber auch einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Privatuniversitäten leisten sollte.
Seit Bestehen des Sektors und verstärkt durch eine Publikation des Wissenschaftsrates über Privatuniversitäten in Österreich (Wissenschaftsrat, Privatuniversitäten in Österreich, Wien 2016) gab es immer wieder Diskussionen um die Anforderungen an Hochschulförmigkeit, die mit dem Begriff "Universität" verbunden werden, aber auch um die mangelnden Alternativen zur Errichtung einer Privatuniversität.
Das PHG ist ein wichtiger Beitrag zum Bestehen, aber auch der Weiterentwicklung von privaten Hochschulen, die nach privatrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung des Finanzierungsverbotes des Bundes etabliert werden. Mit der vorliegenden Novelle soll eine innere Differenzierung des Sektors umgesetzt werden: Die erstmalige Akkreditierung erfolgt als Privathochschule, im Rahmen der Re-Akkreditierung soll es hinkünftig die Möglichkeit geben, als Privathochschule weiter zu bestehen oder sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Mit dieser Differenzierung soll auch darauf Bedacht genommen werden, dass hochschulische Institutionen Zeit brauchen, um entsprechende Strukturen für Doktoratsstudienprogramme und Forschung zu etablieren, bzw. es private Hochschule geben kann, deren institutionelle Zielsetzungen diese Entwicklungen nicht in dieser Form vorsehen.
FHG: Mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf wird das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) in ein Fachhochschulgesetz (FHG) umbenannt und einige Bereiche klarer gestaltet bzw. Ergänzungen im Studienrecht umgesetzt. Die Auflösung der unterschiedlichen Bezeichnungen ist ein klares Bekenntnis zur institutionellen Entwicklung der Erhalter von FH-Studiengängen zu Hochschulen in den letzten 25 Jahren. Es erfolgt die gesetzliche Klarstellung, dass Einrichtungen als Fachhochschule akkreditiert werden (analog zu Privathochschulen).
Sowohl mit dem PHG als auch den Änderungen im FHG soll weiters ein Beitrag zur Verbesserung der Transparenz über diese Hochschulsektoren für unterschiedliche Zielgruppen geleistet werden:
- Veröffentlichung der Muster der Ausbildungsverträge auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen.
- Klarstellung hinsichtlich der Veröffentlichung der Satzung an Privathochschulen.
- Weiterentwicklung des jährlichen Berichtswesens bzgl. der Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen und Privathochschulen.
- Klarstellung, dass Veröffentlichungen jedenfalls auch auf den Webseiten der Fachhochschulen und Privathochschulen zu erfolgen haben.
Desweiteren werden sowohl im FHG, PHG als auch im HS-QSG die Bestimmungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern angepasst bzw. erweitert, um die Verbindlichkeit und Wirkung der Gleichstellungsbestimmungen zu fördern:
- Geschlechterquoten für Frauen und Männer werden verankert.
- Im Rahmen der Akkreditierung wird ein Prüfbereich "Gleichstellung von Frauen und Männern" aufgenommen.
- Gleichstellungspläne sind in die Satzungen der Fachhochschulen und Privathochschulen aufzunehmen.
Zu Art. 4:
Unter der Überschrift "Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen" werden im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 einerseits die "Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor" und andererseits die "Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation" als wichtige Ziele im Hochschulbereich genannt.
In den letzten Jahren wurde darüber hinaus der "Pädagogische Hochschulen - Entwicklungsplan 2021 bis 2026" im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als strategisches Basisdokument erarbeitet. Dieser soll die Pädagogischen Hochschulen als junge tertiäre Einrichtungen in ihrer Positionierung im österreichischen Hochschulraum stärken. Es gilt Rahmenbedingung zu schaffen, damit die Pädagogischen Hochschulen sich weiterentwickeln und effizient arbeiten können.
In einem ersten Schritt soll nun mit diesem Entwurf ein professionelles Management an Pädagogischen Hochschulen sichergestellt werden sowie das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung verbessert werden.
Die Mitgliedschaft im Hochschulrat wird neu geregelt und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Darüber hinaus werden Zuständigkeiten der Organe der Pädagogischen Hochschule überarbeitet, um klare Aufgabengebiete und schnellere Entscheidungen zu gewährleisten. Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Diese oder dieser erhält das Vorschlagsrecht und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister bestellt aufgrund dieses Vorschlags die Vizerektorin(nen) oder Vizerektor(en). Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.
Schon bisher sieht das Hochschulgesetz 2005 in § 33 den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung regelmäßiger interner Evaluierungen vor. Detaillierte Bestimmungen über Gegenstand und Arten der Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen sind in der Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV), BGBl. II Nr. 214/2009, festgelegt. Mit der Übermittlung der Evaluierungsberichte zur "Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule" an den zuständigen Bundesminister im Oktober 2017 wurde die im Jahr 2009 eingeführte HEV erstmals vollständig durchlaufen. In den letzten zehn Jahren haben sich jedoch einerseits die Rahmenbedingungen verändert und andererseits auch die Pädagogischen Hochschulen weiterentwickelt; dementsprechend wird nun in diesem Entwurf vorgeschlagen, dass die Pädagogischen Hochschulen in das österreichische System der Qualitätssicherung an Hochschulen miteinbezogen werden und die gesetzlichen Bestimmungen zu Evaluierung und Qualitätssicherung an jene der Universitäten angeglichen werden. Im § 33 wird somit die interne Qualitätssicherung neu geregelt und darüber hinaus wird ein Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, verankert. Mit der Novellierung des HS-QSG soll die in diesem Bundesgesetz verankerte externe Qualitätssicherung auch für Pädagogische Hochschulen anwendbar werden.
Überdies werden die Bestimmungen betreffend die Ausschreibungen von Funktionen und Planstellen den Regelungen im Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, bzw. im Lehrerdienstrecht angepasst und einige redaktionelle Klarstellungen verankert.
2. Kompetenzrechtliche Grundlagen
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Privathochschulgesetzes und zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes und gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 12a B-VG.
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten durch die vorliegenden Änderungen bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze. Im Übrigen ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Datenschutz-Folgeabschätzung_zu_§_7_Abs_3_PHG
Datenschutz-Folgeabschätzung_zu_§_11_Abs_6_PHG
Datenschutz-Folgeabschätzung_zu_§_11_Abs_7_PHG
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 73
- Organisationen
- 63
- Privatpersonen
- 10
- Nicht öffentlich
- 0
63 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichische Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK)
- Die Vorsitzenden der Hochschulkollegien an Pädagogischen Hochschulen
- Fachhochschul-Konferenz
- Industriellenvereinigung; Bereich Bildung und Gesellschaft
- Universität für angewandte Kunst Wien
- Campus 02 - Fachhochschule der Wirtschaft GmbH
- Hochschulkollegium der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig
- ÖH FH des BFI Wien
- Akademie der bildenden Künste Wien
- AktionsGemeinschaft
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- AQ - Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Bundeskanzleramt
- Fachhochschule St. Pölten GmbH
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Hochschulkollegium der Pädagogischen Hochschule Vorarlberg
- Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Wien
- Medizinische Universität Graz
- Österreichische Hochschüler_innenschaft
- Pädagogische Hochschule Burgenland
- Privatuniversität Schloss Seeburg
- Rechnungshof
- Standesvertretung der Pädagogischen Hochschulen
- Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
- Universität Klagenfurt
- Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten (UPV)
- Vorsitzendenkonferenz der Hochschulvertretungen der Pädagogischen Hochschulen
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Wirtschaftsuniversität Wien
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Justiz
- Fachhochschule des BFI Wien
- FH OÖ Studienbetriebs GmbH
- IMC Fachhochschule Krems GmbH
- Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften
- Konferenz der Hochschulratsvorsitzenden der Pädagogischen Hochschulen Österreichs
- New Design University Privatuniversität GesmbH
- Ombudsstelle für Studierende; Leiter
- Österreichische Universitätenkonferenz; uniko
- Pädagogische Hochschule Niederösterreich
- Sigmund Freud PrivatUniversität Wien; Rektor Univ. Prof. Dr. Dr. hc. mult. Alfred Pritz
- Sozialdemokratischer LehrerInnenverein Österreichs an der Pädagogischen Hochschule Wien; SLÖ - PH Wien
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den 14 Pädagogischen Hochschulen Österreichs (GB3_14)
- Österreichische Hochschülerschaft an der Universität Salzburg
- Technische Universität Graz
- Universität für Musik und darstellende Kunst Wien; Rektorin
- BM f. Bildung, Wissenschaft und Forschung
- BM f. Finanzen
- BM f. Landesverteidigung
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- BMHS - Gewerkschaft der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
- Universität Wien; Rektorat
- Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen; Koordination - Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST)
- Donau-Universität Krems
- Technische Universität Wien, Die Rektorin O.Univ.Prof.DI Dr.techn. Sabine Seidler
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- Datenschutzbehörde
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundesvertretung 3 - Unterrichtsverwaltung
- Zentralausschuss für die beim Bundesministeriumg für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbedienstete
10 von 63 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 05.06.2020 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 234 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Aus dem Entwurf ging außerdem 235 d.B. (neues Fenster) hervor.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2020 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.