Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →55 Stellungnahmen · 26 Tage Frist, endete am 10.07.2022
BGBl. I Nr. 8/2024
Worum geht es?
Ziele
- Phase-Out Öl, Flüssiggas und Kohle bis zum Jahr 2035
- Phase-Out Gas bis zum Jahr 2040
Inhalt
- Kompetenzdeckung
- Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten
- Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
- Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung
- Altersbedingtes Stilllegungsgebot für fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle ab Erreichen eines bestimmten Alters
- Verpflichtung zur Mitteilung der Behörde über den Einbau und die Stilllegung einer fossilen Heizungsanlage
- Umstellungsgebot für dezentrale Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas, soweit das Gebäude in einem mit Fernwärme versorgten Gebiet oder Fernwärmeausbaugebiet liegt
- Datenerfassung
- Berichtspflicht der Länder an Bund
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 und des Ziels der Europäischen Union, bis zum Jahr 2050 die Treibhausgasemissionen auf netto Null zu reduzieren und bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent (gegenüber dem Jahr 1990) zu senken sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis zum Jahr 2040 zur erreichen, verfolgt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) folgende Ziele:
- die Wärmeversorgung von Gebäuden vollständig auf erneuerbare Energieträger oder auf qualitätsgesicherte Fernwärme umzustellen;
- die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
- den Ausbau von Fernwärmesystemen voranzutreiben;
- als begleitende Maßnahme zur unionsweiten Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 beizutragen;
- bundesweit einheitliche Vorgaben für den Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen zur Wärmebereitstellung in Gebäuden zu regeln und dadurch beizutragen, Klimaschäden und damit einhergehend volkswirtschaftliche Nachteile und budgetäre Nachteile für öffentliche Haushalte zu vermeiden, die nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder nicht mehr zu beheben sind.
Zur Erreichung dieser Ziele soll für den Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe unter anderem ein Stufenplan mit gesetzlichen Grundlagen zum Ersatz von Öl-, Kohle- und Koksheizungen in der Raumwärme erstellt werden, der zeitlich gestaffelt folgende Stufen umfassen soll:
- Bereits seit 1. Jänner 2020 in Kraft ist das Einbauverbot für feste und flüssige fossile Brennstoffe im Neubau (Ölkesseleinbauverbotsgesetz).
- Ab dem Jahr 2022 wird bei einem Heizungstausch einer Öl-, Kohle- und Koksheizung durch eine klimafreundliche Alternative ersetzt werden.
- Ab dem Jahr 2023 soll fossiles Gas in Neubauten verboten werden.
- Ab dem Jahr 2025 sollen Öl-, Kohle- und Koksheizungen, die ein bestimmtes Alter überschreiten, sukzessive stillgelegt werden.
- Bis zum Jahr 2035 sollen sämtliche Öl-, Kohle- und Koksheizungen stillgelegt werden.
- Bis zum Jahr 2040 soll die gesamte Wärmeversorgung dekarbonisiert sein.
Analog zum Stufenplan für den Ausstieg aus flüssigen und festen fossilen Brennstoffen soll auch ein Phase-out-Plan zum Ersatz von fossilen Gasheizungen in der Raumwärme erstellt werden. Es sollen Phase-Out-Pläne für fossile Energieträger in der Raumwärme und -kälte sowie Warmwasser festgelegt werden. Zudem soll ein sukzessives Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler fester und fossiler flüssiger Energieträger ab dem Jahr 2025 erarbeitet werden.
Für die soziale Verträglichkeit der Maßnahmen aus dem EWG sollen Basisförderungen zum Tausch einer fossilen Anlage zur Wärmebereitstellung angeboten werden.
Was die Zuständigkeiten betrifft, soll der Bundesgesetzgeber zwecks bundesweiter Vereinheitlichung von Vorgaben notwendige Kompetenzen erhalten, gleichzeitig sollen im Vollzugsbereich die herkömmlichen Strukturen in den Ländern erhalten bleiben.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
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Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 55
- Organisationen
- 42
- Privatpersonen
- 12
- Nicht öffentlich
- 1
42 Stellungnahmen von 41 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichischer Verband für Flüssiggas ÖVFG; Geschäftsführung
- Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund
- Scientists for Future Österreich; Fachgruppe Politik und Recht
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Scientists For Future Österreich; Fachgruppe Energiewende
- Österreichische Hochschüler_innenschaft; Referat für Umwelt- und Klimapolitik
- ÖVI Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaftg
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Ochsner Wärmepumpen GmbH
- WWF (World Wide Fund for Nature) Österreich
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - GdW
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- IWO Institut für Wärme und Oeltechnik
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Rechnungshof
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Verband kommunaler Unternehmen Österreichs, Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs (VÖWG)
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- BM f. Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
- Landwirtschaftskammer Österreich; Forst- und Holzwirtschaft, Energie
- Forum Wissenschaft & Umwelt
- Mietrschutzverband Österreichs
- AGGM Austrian Gas Grid Management AG
- BM f. Finanzen
- Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
- GLOBAL 2000
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen - Revisionsverband
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik08.07.20222 Stellungnahmen
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
- Greenpeace in Zentral- und Osteuropa
- Oö. Umweltanwaltschaft; Amt der Oö. Landesregierung
- Bundesverband der Österreichischen Gärtner
- BM f. Landesverteidigung
- Bundesanstalt "Statistik Österreich"
- EVN AG; RP
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Die Stellungnahmen wurden am 12.07.2022 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2268 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Aus dem Entwurf ging außerdem 1773 d.B. (neues Fenster) hervor.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 8/2024 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.