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Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    55 Stellungnahmen · 26 Tage Frist, endete am 10.07.2022

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 8/2024

Worum geht es?

Ziele

  • Phase-Out Öl, Flüssiggas und Kohle bis zum Jahr 2035
  • Phase-Out Gas bis zum Jahr 2040

Inhalt

  • Kompetenzdeckung
  • Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten
  • Erneuerbarengebot bei zentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
  • Allgemeines Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung
  • Altersbedingtes Stilllegungsgebot für fossil betriebene Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas und Kohle ab Erreichen eines bestimmten Alters
  • Verpflichtung zur Mitteilung der Behörde über den Einbau und die Stilllegung einer fossilen Heizungsanlage
  • Umstellungsgebot für dezentrale Anlagen auf Basis von Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas, soweit das Gebäude in einem mit Fernwärme versorgten Gebiet oder Fernwärmeausbaugebiet liegt
  • Datenerfassung
  • Berichtspflicht der Länder an Bund

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 und des Ziels der Europäischen Union, bis zum Jahr 2050 die Treibhausgasemissionen auf netto Null zu reduzieren und bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent (gegenüber dem Jahr 1990) zu senken sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis zum Jahr 2040 zur erreichen, verfolgt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) folgende Ziele:

  • die Wärmeversorgung von Gebäuden vollständig auf erneuerbare Energieträger oder auf qualitätsgesicherte Fernwärme umzustellen;
  • die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
  • den Ausbau von Fernwärmesystemen voranzutreiben;
  • als begleitende Maßnahme zur unionsweiten Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 beizutragen;
  • bundesweit einheitliche Vorgaben für den Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen zur Wärmebereitstellung in Gebäuden zu regeln und dadurch beizutragen, Klimaschäden und damit einhergehend volkswirtschaftliche Nachteile und budgetäre Nachteile für öffentliche Haushalte zu vermeiden, die nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder nicht mehr zu beheben sind.

Zur Erreichung dieser Ziele soll für den Ausstieg aus der Wärmeversorgung von Gebäuden mittels fossiler Brennstoffe unter anderem ein Stufenplan mit gesetzlichen Grundlagen zum Ersatz von Öl-, Kohle- und Koksheizungen in der Raumwärme erstellt werden, der zeitlich gestaffelt folgende Stufen umfassen soll:

  • Bereits seit 1. Jänner 2020 in Kraft ist das Einbauverbot für feste und flüssige fossile Brennstoffe im Neubau (Ölkesseleinbauverbotsgesetz).
  • Ab dem Jahr 2022 wird bei einem Heizungstausch einer Öl-, Kohle- und Koksheizung durch eine klimafreundliche Alternative ersetzt werden.
  • Ab dem Jahr 2023 soll fossiles Gas in Neubauten verboten werden.
  • Ab dem Jahr 2025 sollen Öl-, Kohle- und Koksheizungen, die ein bestimmtes Alter überschreiten, sukzessive stillgelegt werden.
  • Bis zum Jahr 2035 sollen sämtliche Öl-, Kohle- und Koksheizungen stillgelegt werden.
  • Bis zum Jahr 2040 soll die gesamte Wärmeversorgung dekarbonisiert sein.

Analog zum Stufenplan für den Ausstieg aus flüssigen und festen fossilen Brennstoffen soll auch ein Phase-out-Plan zum Ersatz von fossilen Gasheizungen in der Raumwärme erstellt werden. Es sollen Phase-Out-Pläne für fossile Energieträger in der Raumwärme und -kälte sowie Warmwasser festgelegt werden. Zudem soll ein sukzessives Stilllegungsgebot von Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler fester und fossiler flüssiger Energieträger ab dem Jahr 2025 erarbeitet werden.

Für die soziale Verträglichkeit der Maßnahmen aus dem EWG sollen Basisförderungen zum Tausch einer fossilen Anlage zur Wärmebereitstellung angeboten werden.

Was die Zuständigkeiten betrifft, soll der Bundesgesetzgeber zwecks bundesweiter Vereinheitlichung von Vorgaben notwendige Kompetenzen erhalten, gleichzeitig sollen im Vollzugsbereich die herkömmlichen Strukturen in den Ländern erhalten bleiben.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
55
Organisationen
42
Privatpersonen
12
Nicht öffentlich
1

42 Stellungnahmen von 41 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 41 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 12.07.2022 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2268 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Aus dem Entwurf ging außerdem 1773 d.B. (neues Fenster) hervor.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 8/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.