Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →21 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 26.08.2022
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 165/2022
Worum geht es?
Ziele
- Ausbildung von zusätzlichem Personal für Pflege und Sozialbetreuung
- Nutzung von Synergien zwischen der Ausbildung für Pflegeberufe und der Ausbildung im Bereich der Sozialberufe
- Einrichtung eines schulischen Abschlusses in Verbindung mit Pflege(fach)assistenz und Sozialbetreuung
- Errichtung von schulischen Ausbildungswegen in Pflegefachassistenz und Sozialbetreuung für Personen, die einen Berufswechsel anstreben.
- Verbesserung der Bildung und Ausbildung der Schülerinnen/Schüler in der weltweit als gemeinsame Sprache der Verständigung in Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genutzten Sprache Englisch
Inhalt
- Einrichtung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
- Einrichtung einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
- Einrichtung von Angeboten für Berufsumsteigerinnen/Berufsumsteiger in Form der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige
- flächendeckende Einführung der Möglichkeit, Englisch als Unterrichtssprache zu verwenden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die vorgeschlagene Novelle soll einen schulischen Beitrag zur Verringerung des bestehenden Personalmangels in Gesundheits- und Pflegeberufen leisten. Dazu soll die aufgrund des erforderlichen Mindestalters im Bereich der Pflegeberufe bestehende schulische Ausbildungslücke durch einen qualifizierten schulischen Abschluss geschlossen werden. Weiters soll
- eine Ausbildung von zusätzlichem Personal für Pflege und Sozialbetreuung in berufsbildende mittleren und höheren Schulen geschaffen werden,
- eine Nutzung von Synergien zwischen der Ausbildung für Sozialberufe und der Ausbildung im Bereich der Pflegeberufe erreicht werden,
- der Erwerb eines schulischen Abschlusses in Verbindung mit Pflege(fach)assistenz ermöglicht werden und
- für Personen, die einen Berufswechsel anstreben, ein schulischer Ausbildungsweg in die Pflegefachassistenz geschaffen werden.
Weiters sieht der Entwurf eine Verbesserung der Bildung und Ausbildung der Schülerinnen/Schüler in der weltweit als gemeinsame Sprache der Verständigung, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Diplomatie und Wirtschaft, genutzten Sprache Englisch vor. Die Errichtung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung erfordert ergänzende Regelungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, damit Personen, die diese Schulform erfolgreich absolvieren, einen Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Anforderungen für Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz erlangen können. Diese sollen zeitnah geschaffen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Die vorgeschlagene Novelle soll einen schulischen Beitrag zur Verringerung des bestehenden Personalmangels in Gesundheits- und Pflegeberufen leisten. Dazu soll die aufgrund des erforderlichen Mindestalters im Bereich der Pflegeberufe bestehende schulische Ausbildungslücke durch einen qualifizierten schulischen Abschluss geschlossen werden.
Weiters soll
- eine Ausbildung von zusätzlichem Personal für Pflege und Sozialbetreuung in berufsbildende mitterlen und höheren Schulen geschaffen werden,
- eine Nutzung von Synergien zwischen der Ausbildung für Sozialberufe und der Ausbildung im Bereich der Pflegeberufe erreicht werden,
- der Erwerb eines schulischen Abschlusses in Verbindung mit Pflege(fach)assistenz ermöglicht werden und
- für Personen, die einen Berufswechsel anstreben, ein schulischer Ausbildungsweg in die Pflegefachassistenz geschaffen werden.
Weiters sieht der Entwurf eine Verbesserung der Bildung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in der weltweit als gemeinsame Sprache der Verständigung, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Diplomatie und Wirtschaft, genutzten Sprache Englisch vor.
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Die Errichtung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung erfordert ergänzende Regelungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, damit Personen, die diese Schulform erfolgreich absolvieren, einen Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Anforderungen für Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz erlangen können. Diese sollen zeitnah geschaffen werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 21
- Organisationen
- 18
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 0
18 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Hilfswerk Österreich
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Finanzen
- Caritas Österreich
- Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB); Sozialpolitik - Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Rechnungshof
- Amt der NÖ Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Gesundheit Österreich GmbH; Kommunikation
- GÖD BMHS-Gewerkschaft
- Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
10 von 18 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 29.08.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1696 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 165/2022 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.