Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete am 30.08.2022
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 228/2022
Worum geht es?
Ziele
- Treffsicherere Abbildung neuer Aufgabenbereiche der OeAD-GmbH in deren Aufsichtsrat
- Betroffene Bundesministerien haben umfassende strategische Steuerungs- und Kontrollverantwortung. Um die Qualität der Datenbasis über Mobillitätsdaten stetig zu erhöhen, ist eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von durch die Europäische Kommission bereitgestellten personenbezogenen Daten aus Erasmus+ Hochschulmobilität in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD-GmbH zu schaffen
Inhalte
- Änderung der Zusammensetzung im Aufsichtsrat der OeAD-GmbH in § 6 OeAD-Gesetz
- Gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Daten aus Erasmus+ in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD-GmbH gem. § 10a Abs. 5b OeAD-Gesetz
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung wurde mit der Umsetzung der EU-Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps im Zeitraum 2021 – 2027 sowie mit dem Abschluss der Vorgängerprogramme beauftragt. Die nationalen Behörden im Sinne der EU-Verordnungen sind
- die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) für alle Bildungsbereiche von Erasmus+,
- die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Jugend, vom Bundespräsidenten ernannt und zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung dem Bundeskanzler zugeordnet und mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugend betraut (BKA) für den Jugendbereich sowie
- die Bundesministerin/der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) für den Sportbereich.
Aufgrund der neuen Verantwortungsbereiche wird der Bundesministerin/dem Bundesminister zuständig für die Angelegenheiten der Jugend das Vorschlagsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied zugewiesen, weil hier anders als im Bereich Sport bereits substantielle nationale Mittel für die Ko-Finanzierung zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen Redaktionsversehen behoben sowie legistische Anpassungen durchgeführt werden, um die Les- und Handhabbarkeit des OeAD-Gesetzes weiter zu erhöhen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die OeAD-GmbH - Agentur für Bildung und Internationalisierung wurde mit der Umsetzung der EU-Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps im Zeitraum 2021 - 2027 sowie mit dem Abschluss der Vorgängerprogramme beauftragt.
Die nationalen Behörden im Sinne der EU-Verordnungen sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) für alle Bildungsbereiche von Erasmus+, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Jugend, gemäß Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundespräsidenten ernannt und zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung dem Bundeskanzler zugeordnet und mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugend betraut (BKA) für den Jugendbereich sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) für den Sportbereich.
Aufgrund der neuen Verantwortungsbereiche wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für die Angelegenheiten der Jugend das Vorschlagsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied zugewiesen, weil hier anders als im Bereich Sport bereits substantielle nationale Mittel für die Ko-Finanzierung zur Verfügung gestellt werden.
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Darüber hinaus sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen Redaktionsversehen behoben sowie legistische Anpassungen durchgeführt werden, um die Les- und Handhabbarkeit des OeAD-Gesetzes weiter zu erhöhen.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens"), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes") sowie aus Art. 17 B-VG ("Privatwirtschaftsverwaltung") und Art. 10 Abs. 12a B-VG ("Universitäts- und Hochschulwesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- OeAD-GmbH - Agentur für Bildung und Internationalisierung; Interne Services
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Österreichische Universitätenkonferenz
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der NÖ Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 31.08.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1788 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 228/2022 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.