FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →9 Stellungnahmen · 3 Wochen Frist, endete am 04.11.2022
BGBl. I Nr. 52/2023
Worum geht es?
Ziele
- Das vorliegende Gesetzesvorhaben beruht auf dem Regierungsprogramm 2020-2024: Im Kapitel "Wissenschaft und Forschung" wird zum Thema "Kompetitive Forschungsförderung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung ausbauen – Exzellenz fördern – Governance verbessern" u.a. die Prüfung der institutionellen Neuordnung der Räte im Bereich Wissenschaft und Forschung RFTE, ÖWR und ERA-Council Forum (von verstärkter Koordinierung bis hin zur Zusammenlegung) vorgeschlagen. Auch die OECD empfiehlt Österreich in ihrem OECD Reviews of Innovation Policy: Austria 2018 – Overall Assessment and Recommendations (December 2018) "die Zusammenlegung der Räte, Stärkung der wirtschaftlichen Kompetenz innerhalb des neuen Rates und Anbindung an die höchste politische Ebene".
- Aufgrund der globalen Herausforderungen, der fortschreitenden Digitalisierung im internationalen Kontext und der zunehmenden Bedeutung von Lösungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz aber auch aufgrund der aktuellen durch den Ukraine Krieg und die Pandemie entstandenen Krisen besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen, die die Generierung wissenschaftlicher Grundlagenerkenntnisse und Innovation in Österreich bewirken. Denn Wissenschaft, Forschung und Innovation leisten einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Wirtschaft und Gesellschaft.
- Dem FWIT-Rat obliegt die umfassende Beratung der Bundesregierung in Fragen von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste. Diese Beratungstätigkeit umfasst auch forschungspolitische Fragen an der Schnittstelle zwischen nationaler und europäischer FTI-Politik und soll europäische Expertise mit Sichtweisen über die österreichische FTI-Politik verbinden. Zu den Aufgaben des FWIT-Rats zählt auch die Erstattung von Vorschlägen für die dreijährigen FTI-Pakte gemäß Forschungsfinanzierungsgesetz.
- Nachdem mit Verabschiedung des Forschungsfinanzierungsgesetzes, der FTI-Strategie 2030 und des ersten FTI-Pakts 2021-23 und auch mit der Einrichtung des Austrian Microdata Centers bereits Meilensteine zur Erhöhung der Stringenz in der österreichischen Forschungs- und Innovationspolitik erfolgt sind, soll nun mit der Zusammenlegung der Räte im Bereich Forschung, Wissenschaft und Innovation, d.h. des Rats für Forschung und Technologieentwicklung ("FTE-Rat") gemäß den §§ 17 ff 227/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1 von 6 www.parlament.gv.at 2 von 6 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie des Wissenschaftsrates gemäß § 119 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, (in der Folge "bisherige Räte") und unter Einbeziehung der Themen des ausgelaufenen ERA Council Forums ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung neuer Governance gesetzt werden. Die Beratungstätigkeit des FWIT-Rats umfasst auch die Themenbereiche des ausgelaufenen ERA Council Forum, sodass forschungspolitische Fragen an der Schnittstelle zwischen nationaler und europäischer FTI-Politik behandelt und europäische Expertise mit Sichtweisen über die österreichische FTI-Politik zusammengeführt werden.
- Nach Beschluss des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, der FTI-Strategie 2030 sowie des FTI-Paktes 2021-23 fehlt als letzter Baustein für die neue Governance die Zusammenführung der Räte.
Inhalt
Um die österreichische Innovationslandschaft auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten, sieht der vorgeschlagene Entwurf Folgendes vor:
- Schaffung einer vollrechtsfähigen juristischen Person öffentlichen Rechts mit dem Namen "Forschungs- , Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat" bzw. kurz "FWIT-Rat" (Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes);
- Auflösung der bisherigen Räte (Art. 2 Z 8 und Art. 6 Z 3 des vorliegenden Entwurfes);
- finanzielle Autonomie des FWIT-Rats (Art. 1 § 8 des vorliegenden Entwurfes).
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Angesichts globaler Herausforderungen und eines weiter zunehmenden Wettbewerbs um wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kommt dem Wissenschafts- und Innovationssystem eines Landes zentrale Bedeutung zu; es ist der Schlüsselfaktor zum Erhalt und Ausbau gesellschaftlicher Prosperität. Die Beantwortung drängender wie langfristiger Fragestellungen muss in offenen transdisziplinären Systemen gefunden werden. Ob es sich um die voranschreitende Digitalisierung, die Entwicklung künstlicher Intelligenz sowie maschinellen Lernens oder die sogenannte Human-Machine-Interaction handelt, alle diese Herausforderungen müssen von einem technologischen, ökonomischen, natur-, technik- oder sozial- und geisteswissenschaftlichen Blickwinkel aus betrachtet werden. Auch der Einfluss des technologischen Wandels auf das Individuum, Institutionen und ganze Teilsysteme der Gesellschaft muss berücksichtigt werden. Diesem kann nicht mit streng getrennten Logiken begegnet werden, sondern nur in einer sinnvollen Verzahnung unterschiedlicher Denkansätze, die nur in dem neu zu schaffenden Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat ("FWIT-Rat") gebündelt und institutionalisiert werden können. Aufgrund des Sachlichkeitsgebotes sind Entscheidungen der öffentlichen Hand stets zu begründen (vgl. zuletzt die Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung mangels Begründetheit: VfGH 1.10.2020, G272/2020). Damit ist ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Grundlage für staatliche Entscheidungen und Handeln erforderlich (VfSlg. 20.151/2017). Im Wissenschaftsbereich ist ein weitaus höherer Standard gefordert und gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 14.362/1995).
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Die OECD empfiehlt Österreich in ihrem OECD Reviews of Innovation Policy: Austria 2018 - Overall Assessment and Recommendations (December 2018)" (in der Folge: "OECD-Review") folgende Maßnahmen:
- Fokussierung auf evidenzbasierte Erreichung spezifischer Ziele ("Austria will need to move towards a system which is less focused on expanding inputs and pays more attention to the evidence-based achievement of specified impact, i.e. on the efficiency and effectiveness of its investment in STI [Anm.: Abkürzung für 'science, technology and innovation']. In this context, the review's recommendations regarding additional funding should mainly be seen as recommending a shift towards more effective, impact-oriented funding and should not necessarily be interpreted as a call for a general funding increase", OECD-Review, 4);
- bessere Steuerung des gesamten Innovationssystems Richtung Exzellenz ("Better steer the entire innovation system towards international excellence", OECD-Review, 4);
- eine FTI-Strategie für die Jahre ab 2020 als Rahmen für eine neu ausgerichtete FTI-Politik und für eine effektive neue Governance des FTI-Systems ("A new RTI Strategy 2020+ can play a key role by providing the framework for a major shift in research and innovation policy…and for catalysing new forms of more effective governance…")
- Zusammenlegung der Räte, Stärkung der wirtschaftlichen Kompetenz innerhalb des neuen Rates und Anbindung an die höchste politische Ebene ("Establish, in due time, a single Council for Science, Research and Innovation […] with some change in scope, for instance regarding societal challenges, and modus operandi", OECD-Review, 31);
- Erhöhung der Effizienz von Ausgaben im FWI-Bereich, insbesondere durch bessere Transformation von FWI-Ausgaben in Produktivitätsgewinn sowie Innovationen mit starker Wirkung und weltweitem Markt ("Increase the efficiency of investment in R D and better transform high levels of R D investment into productivity growth, high-impact innovations and global market access", OECD-Review, 4);
- Sicherstellung eines ausreichenden Zustromes neuen Humankapitals vor dem Hintergrund zu erwartender disruptiver Technologiesprünge und steigender Kompetenzanforderungen ("Ensure a sufficient supply of human resources for innovation in a context of disruptive technological change and evolving skills demand", OECD-Review, 4).
- Verbesserung und Vereinfachung des Zugangs zu Verwaltungsdaten, insbesondere durch Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2000 ("Improve and simplify access to administrative data for STI policy evaluation purposes", OECD-Review, 34);
Das vorliegende Gesetzesvorhaben beruht gleichzeitig auf dem Regierungsprogramm 2020-2024: Im Kapitel "Wissenschaft und Forschung" (Seiten 211 ff.) wird zum Thema "Kompetitive Forschungsförderung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung ausbauen - Exzellenz fördern - Governance verbessern" ua. die Prüfung der institutionellen Neuordnung der Räte im Bereich Wissenschaft und Forschung RFTE, ÖWR und ERA-Council Forum (von verstärkter Koordinierung bis hin zur Zusammenlegung) vorgeschlagen.
Aufgrund der globalen Herausforderungen, der fortschreitenden Digitalisierung im internationalen Kontext und der zunehmenden Bedeutung von Lösungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz aber auch aufgrund der aktuellen durch den Ukraine Krieg und die Pandemie entstandenen Krisen besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen, die die Generierung wissenschaftlicher Grundlagenerkenntnisse und Innovation in Österreich bewirken. Denn Wissenschaft, Forschung und Innovation leisten einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Wirtschaft und Gesellschaft.
Nachdem mit Verabschiedung des Forschungsfinanzierungsgesetzes, der FTI-Strategie 2030 und des ersten FTI-Pakts 2021-23 und auch mit der Einrichtung des Austrian Microdata Centers bereits Meilensteine zur Erhöhung der Stringenz in der österreichischen Forschungs- und Innovationspolitik erfolgt sind, soll nun mit der Zusammenlegung der Räte im Bereich Forschung, Wissenschaft und Innovation, d.h. des Rats für Forschung und Technologieentwicklung ("FTE-Rat") gemäß den §§ 17 ff Forschungs- und Technologieförderungsgesetz - FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie des Wissenschaftsrates gemäß § 119 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, (in der Folge "bisherige Räte") und unter Einbeziehung der Themen des ausgelaufenen ERA Council Forums ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung neuer Governance gesetzt werden.
Um die österreichische Innovationslandschaft auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten, sieht der vorgeschlagene Entwurf Folgendes vor:
- Schaffung einer vollrechtsfähigen juristischen Person öffentlichen Rechts mit dem Namen "Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat" bzw. kurz "FWIT-Rat" (Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes);
- Auflösung der bisherigen Räte (Art. 2 Z 8 und Art. 6 Z 3 des vorliegenden Entwurfes);
- finanzielle Autonomie des FWIT-Rats (Art. 1 § 8 des vorgeschlagenen Entwurfes).
Kompetenzgrundlage
Der vorgeschlagene Entwurf stützt sich
- hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte des FWIT-Rats betreffen (insb. Art. 1 § 8 des vorgeschlagenen Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen"),
- hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal des FWIT-Rats betreffen (Art. 1 2. Abschnitt des vorgeschlagenen Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen"), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht") und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ("Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten") sowie
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 9
- Organisationen
- 8
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 1
8 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- AQ Austria
- Industriellenvereinigung
- Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK)
- Österreichische Universitätenkonferenz
- Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten (UPV)
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung Innovation und Digitalisierung
Die Stellungnahmen wurden am 07.11.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1927 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 52/2023 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.