Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle) und Führerscheingesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →33 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 20.01.2023
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 90/2023
Worum geht es?
Ziel
Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen
Inhalt
Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen soll in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen werden, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes der Täterin/des Täters zu befürchten ist, dass sie/er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit soll außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen werden; auf diese Weise soll das Fahrzeug sofort, bis zur Entscheidung über einen Verfall, dem Zugriff der Lenkerin/des Lenkers entzogen werden. Als Ergänzung soll eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen werden sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht der Lenkerin/dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug und eine entsprechende Anmerkung im Zulassungsschein.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer wurden bereits die Geldstrafen für Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit der Novelle jedenfalls als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ begangen; in diesen Fällen wird generell die Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben, sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.
Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets sollen nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt werden, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrerinnen/Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vornherein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so soll doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund stehen. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann. Daher kann damit eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes. In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen soll auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 33
- Organisationen
- 21
- Privatpersonen
- 9
- Nicht öffentlich
- 3
21 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Salzburger Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung
- BM f. Justiz
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- ÖAMTC
- Österreichischer Gemeindebund
- Österreichischer Städtebund
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Bezirk Wien Innere Stadt
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der NÖ Landesregierung
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Kuratorium für Verkehrssicherheit
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Umwelt und Verkehr
- Rechnungshof
- Universität Graz, Institut für Strafrecht; Univ.-Prof. Dr. Hannes Schütz
- VCÖ - Mobilität mit Zukunft
10 von 21 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 23.01.2023 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2092 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 90/2023 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.