41. KFG-Novelle
Kraftfahrgesetz, Änderung (41. KFG-Novelle)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →28 Stellungnahmen · 29 Tage Frist, endete am 10.02.2023
BGBl. I Nr. 35/2023
Worum geht es?
Ziele
- Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
- Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
- Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
- Einräumung neuer Kontrollbefugnisse für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
- Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
- Anhebung der Höhe der Strafbeträge
Inhalt
- Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
- Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen einschließlich regelmäßiger Datenabgleiche
- Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
- Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
- Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG (Kraftfahrgesetz) auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk mit erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
- Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
- Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
- Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
- Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
- Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
- Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG angeführt werden sollen.
- Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
- Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
- Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
- Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
- Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
- Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
- Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller/Fahrzeugherstellerinnen bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung (Periodical Technical Inspection) erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Der Entwurf der 41. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:
1. Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, wird in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt.
2. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt.
3. Viele Anpassung von Verweisen auf EU-Rechtsakte an die aktuellen Vorschriften.
4. Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten wird ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen.
5. Die Zulassungsstellen werden an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen.
6. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Brexit-Abkommen) verweist hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung nicht auf die einschlägigen EU-Vorschriften, sondern enthält dazu eigenständige Regelungen. Daher müssen diese als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden.
Weiterlesen – noch 9 AbsätzeWeniger anzeigen
7. Exaktere Regelung der Pflichten des Fahrschulbesitzers und des Fahrschulleiters.
8. Bei jeder Fahrschulausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden.
9. Neuregelung der Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals.
10. Neugestaltung des Fahrlehrausweises im Scheckkartenformat.
11. Organe der Asfinag sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
12. Die Geldstrafen für Verstöße gegen das sog. Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht werden angehoben.
13. Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften wird auf die sog. e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5 000 auf 10 000 Euro angehoben.
14. Daneben gibt es noch eine Reihe von Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 28
- Organisationen
- 23
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 0
23 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Arbeit und Wirtschaft
- BM f. Justiz
- Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
- ÖAMTC
- Österreichisches Rotes Kreuz (ÖRK)
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- BM f. Finanzen
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)
- Statistik Austria
- Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
- Amt der Wiener Landesregierung
- Bundesarbeitskammer (BAK)
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
10 von 23 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 14.02.2023 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1954 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 35/2023 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.