Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →1 131 Stellungnahmen · 15 Tage Frist, endete am 23.02.2023
BGBl. I Nr. 37/2023
Worum geht es?
Ziele
- Die Zahl der Schülerinnen/Schüler, welche den Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 am Ende eines Unterrichtsjahres nicht erbringen, soll möglichst geringgehalten werden.
- Die Einführung von Lehrausbildungen in Pflegeassistenzberufen erfordert die Sicherstellung eines effizienten und effektiven Berufsschulunterrichts.
Inhalt
- Die Durchführung des Reflexionsgespräches soll einerseits auf die Vorschulstufe ausgeweitet und andererseits für Personen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen, flexibler werden. Hier soll die Prüfung den Möglichkeiten der Lehrpläne der 9. Schulstufe entsprechend an allen in Betracht kommenden Schularten abgelegt werden können.
- Die Neuformulierung und Neustrukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 des Schulpflichtgesetzes soll der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden.
- „Pfleglehre“: Es soll ermöglicht werden, dass Berufsschulunterricht in Pflegeassistenzberufen in fachtheoretischen und praktischen Unterrichtgegenständen auch unter Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden kann.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit vorliegendem Entwurf sollen Anpassungen der Regelungen zum häuslichen Unterricht an die Erfahrungen des Schuljahres 2022/23 vorgenommen und die Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände in der Vorschule an jene der Volksschule angepasst werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Mit vorliegendem Entwurf sollen Anpassungen der Regelungen zum häuslichen Unterricht an die Erfahrungen des Schuljahres 2022/23 vorgenommen und die Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände in der Vorschule an jene der Volksschule angepasst werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 1 131
- Organisationen
- 15
- Privatpersonen
- 728
- Nicht öffentlich
- 388
15 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Verein glück.schule
- EFFE Österreich- Europäisches Forum für Freiheit im Bildungswesen; Verein
- MFG-Österreich
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Pflichtschullehrer
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Steirischer Landesverband der Elternvereine
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- GÖD BMHS-Gewerkschaft
10 von 15 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 24.02.2023 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 1956 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 37/2023 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.