Zum Inhalt springen

Schulorganisationsgesetz, Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Änderung

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    54 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 03.07.2020

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 133/2020

Worum geht es?

Ziel

  • Sicherstellung eines adäquaten Bildungsangebots ab der 9. Schulstufe für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schülerinnen und Schüler

Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion im Hinblick auf Wege gelingender Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Lebens anleiten. In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern soll der Ethikunterricht einen Beitrag zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung leisten. Hierbei soll die Bereitschaft gestärkt werden, Verantwortung für das eigene Leben und das Zusammenleben mit anderen in sozialen, ökologischen, ökonomischen, politischen und kulturellen Verhältnissen zu übernehmen. Darüber hinaus soll der Ethikunterricht die Jugendlichen bestärken, eigene Krisenerfahrungen aufzugreifen und sich im autonomen Handeln als selbstwirksam zu erfahren.

Inhalt

  • Einführung des Gegenstandes Ethik

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten daher keine Bildung im gleichen Ausmaß, wie Teilnehmende am Religionsunterricht, unabhängig davon ob es sich um Personen ohne religiöses Bekenntnis, Anhänger religiöser Bekenntnisgemeinschaften oder vom Religionsunterricht Abgemeldete handelt. Dies soll durch die vorliegende Novelle geändert werden. Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion im Hinblick auf Wege gelingender Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Lebens anleiten. In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern soll der Ethikunterricht einen Beitrag zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung leisten. Hierbei soll die Bereitschaft gestärkt werden, Verantwortung für das eigene Leben und das Zusammenleben mit anderen in sozialen, ökologischen, ökonomischen, politischen und kulturellen Verhältnissen zu übernehmen. Der Ethikunterricht soll die Jugendlichen bestärken, eigene Krisenerfahrungen aufzugreifen und sich im autonomen Handeln als selbstwirksam zu erfahren. Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie. Bezugswissenschaften sind Psychologie, Soziologie, Religionswissenschaft aber auch Geschichte, Rechtswissenschaft, Biologie, Wirtschaftswissenschaft, Politologie u.a.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ausnahmslos alle Schulen in Österreich (mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder mit eigenem Organisationsstatut, mit und ohne Öffentlichkeitsrecht) erfüllen neben dem Bildungsauftrag auch den Auftrag zur Mitwirkung an der Erziehung. Sie haben junge Menschen zu verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft der Republik Österreich heranzubilden, wofür Art. 14 Abs. 5a B-VG, die verfassungsrechtliche Vorgabe ist:

"(5a) (…) Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken."

Weiterlesen – noch 35 Absätze

§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, regelt ebenfalls umfassend und allgemeingültig die Aufgaben jeder österreichischen Schule, wie sie gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, auch für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten. Dieser lautet:

"§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(…)"

Aufgrund der Bestimmung über die zeitliche Befristung von Schulversuchen soll ein Pflichtgegenstand Ethik für alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, eingeführt werden. Die Schulversuche sollen damit in das Regelschulwesen übernommen werden.

Die Orientierung an religiösen Werten verbindet den staatlichen Bildungsauftrag mit Religion und Religionsgemeinschaften. Diese Verbindung ist Ausdruck der Kooperation des Staates mit den Kirchen und Religionsgesellschaften und steht im Zusammenhang mit Art. 17 StGG und Art. 9 EMRK. Für Schülerinnen und Schüler ohne religiöses Bekenntnis findet sich eine vergleichbare Zielbestimmung in der Wendung "moralischen (…) Werten orientiert". Für Angehörige gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgt die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Zieles durch den Religionsunterricht gemäß Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949. Alle in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften verfügen über eine religiös geprägte und mit den Werten unseres grundrechtsbasierenden Verfassungsstaates vereinbare Ethik, die geeignet ist, den Schülerinnen und Schülern die Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem religiösen Kontext zu vermitteln. Die Grenzen des Inhaltes des Religionsunterrichts ergeben sich dabei aus den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung. Diese Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung werden bestimmt durch Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen, insbesondere das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG BGBl. Nr. 152/1955), die immerwährende Neutralität (BVG, BGBl. Nr. 211/1955), die Nachhaltigkeit, der Tierschutz, der umfassende Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG, BGBl. I Nr. 111/2013) sowie den Grundwerten und Aufgaben der österreichischen Schule.

Grundwerte der österreichischen Schule sind gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülern, Lehrpersonen und Eltern.

Ziele der Erziehung gemäß. Art. 14 Abs. 5a B-VG sind:

• bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

• Gesundheit

• Selbstbewusstsein

• Glück

• Leistungsorientierung

• Pflichterfüllung

• musisch-kreative Bildung

• Friedens- und Freiheitsliebe

• Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten

• Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende

• Generationen

• Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

• Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer

• Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

• Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

• Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

• Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern nicht durch Art. 14 Abs. 5a umfasst sind):

• Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

• Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß

Für Schülerinnen und Schüler, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen, besteht derzeit kein solches Bildungsangebot. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten daher keine Bildung im gleichen Ausmaß, wie Teilnehmende am Religionsunterricht, unabhängig davon ob es sich um Personen ohne religiöses Bekenntnis, Anhänger religiöser Bekenntnisgemeinschaften oder vom Religionsunterricht Abgemeldete handelt. Dies soll durch die vorliegende Novelle geändert werden.

Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion im Hinblick auf Wege gelingender Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Lebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern soll der Ethikunterricht einen Beitrag zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung leisten. Hierbei soll die Bereitschaft gestärkt werden, Verantwortung für das eigene Leben und das Zusammenleben mit anderen in sozialen, ökologischen, ökonomischen, politischen und kulturellen Verhältnissen zu übernehmen. Der Ethikunterricht soll die Jugendlichen bestärken, eigene Krisenerfahrungen aufzugreifen und sich im autonomen Handeln als selbstwirksam zu erfahren.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie. Bezugswissenschaften sind Psychologie, Soziologie, Religionswissenschaft aber auch Geschichte, Rechtswissenschaft, Biologie, Wirtschaftswissenschaft, Politologie u.a...

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
54
Organisationen
40
Privatpersonen
12
Nicht öffentlich
2

40 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 40 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 07.07.2020 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 344 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 133/2020 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.