Erneuerbares-Gas-Gesetz – EGG
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Beschlossen – Kundmachung ausständig
Wie funktioniert das Verfahren? →28 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 29.03.2023
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Sicherstellung der Versorgungssicherheit
- Erhöhung des Anteils von erneuerbarem Gas am österreichischen Gasabsatz bis zum Jahr 2030 auf 7,5 TWh
Inhalt
- Einführung einer verpflichtenden Grün-Gas-Quote bis zum Jahr 2030
- Weiterführung der verpflichtenden Grün-Gas-Quote bis zum Jahr 2040
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Entwurf zum Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG) sollen Gasversorger dazu verpflichtet werden, zukünftig einen bestimmten Anteil an fossilem Erdgas durch erneuerbares Gas zu ersetzen (Grün-Gas-Quote). Das Quotenmodell soll zu einer Anhebung des Anteils von im Inland produzierten erneuerbaren Gasen führen, wodurch die Importabhängigkeit verringert und die Versorgungssicherheit erhöht werden sollen.
Ab 1. Jänner 2024 sollen Gasversorger, die Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Österreich entgeltlich beliefern, zumindest bestimmte Anteile der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucherinnen/Endverbraucher im Bundesgebiet verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase substituieren.
Wird die Substitutionsverpflichtung eines Jahres nicht erfüllt, soll die Fehlmenge bis 31. Dezember des nächsten Jahres durch entsprechende zusätzliche Gasmengen substituiert werden. Die in einem Jahr entstehende Fehlmenge darf einen Anteil von 20 Prozent der Substitutionsverpflichtung desselben Jahres nicht überschreiten. Bis 31. Dezember 2030 sollen Gasversorger insgesamt zumindest 7,5 TWh der von ihnen in diesem Jahr an Endverbraucherinnen/Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase substituieren.
Für den Zeitraum 1. Jänner 2031 bis 31. Dezember 2040 soll eine Grün-Gas-Quote so festgelegt werden, dass im Zeitraum 31. Dezember 2035 bis 31. Dezember 2040 zumindest 15 TWh der an Endverbraucherinnen/Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase substituiert werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG) werden Gasversorger dazu verpflichtet, zukünftig einen bestimmten Anteil an fossilem Erdgas durch erneuerbares Gas zu ersetzen. Das Quotenmodell führt zu einer Anhebung des Anteils von im Inland produzierten erneuerbaren Gasen, wodurch die Importabhängigkeit verringert und die Versorgungssicherheit erhöht wird. Damit leistet das EGG einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gasmarkts und zum Ziel der Klimaneutralität 2040.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 28
- Organisationen
- 23
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 0
23 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- GLOBAL 2000
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
- Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- AGGM Austrian Gas Grid Management AG
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Geschäftsbereich Recht
- BirdLife Österreich - Gesellschaft für Vogelkunde
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- EVN AG
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Dachverband Erneuerbare Energie Österreich
- Forum Wissenschaft & Umwelt
- VERBUND AG; Corporate Affairs
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Österreichischer Gemeindebund
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Bundesverwaltungsgericht
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der NÖ Landesregierung
- BM f. Finanzen
10 von 23 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 30.03.2023 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2455 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text beschlossen. Eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist zu dieser Regierungsvorlage bisher nicht verzeichnet.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.