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Bundesgesetz, mit dem die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG angeordnet wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    7 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 24.05.2023

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 95/2023

Worum geht es?

Ziel

Hebung von Synergiepotentialen in Betrieb, Bereitstellung und Ausbau der Schieneninfrastruktur der Graz-Köflacher Bahn- und Busbetrieb GmbH (GKB) sowie Entlastung des Bundesbudgets

Inhalt

  • Integration des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (GKB) in die ÖBB-Infrastruktur AG
  • Gesetzliche Sicherstellung der Ansprüche der Bediensteten des Teilbetriebs Infrastruktur der GKB
  • Vertragliche Sicherstellung der Synergieeffekte für den Bund durch die Integration des Teilbetriebs Infrastruktur der GKB in die ÖBB-Infrastruktur AG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur von der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (GKB), welche zu 100 Prozent im Bundeseigentum steht, an die ÖBB-Infrastruktur AG bewirkt ein Einsparungspotential für den laufenden Betriebskostenzuschuss des Bundes an den Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH. Weiters bewirkt diese Übertragung, dass die Kosten für den anstehenden Ausbau der Eisenbahninfrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (v.a. Totalelektrifizierung des gesamten Streckennetzes bis 2028) über die für die ÖBB-Infrastruktur AG bereits bestehenden Annuitätenzuschüsse abgedeckt werden können, wodurch sich eine weitere Entlastung des Bundesbudgets ergibt. Diese Entlastungspotentiale für das Bundesbudget werden mit der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs realisiert.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur von der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (GKB), welche zu 100% im Bundeseigentum steht, an die ÖBB-Infrastruktur AG bewirkt ein Einsparungspotential für den laufenden Betriebskostenzuschuss des Bundes an den Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH. Weiters bewirkt diese Übertragung, dass die Kosten für den anstehenden Ausbau der Eisenbahninfrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH (v.a. Totalelektrifizierung des gesamten Streckennetzes bis 2028) über die für die ÖBB-Infrastruktur AG bereits bestehenden Annuitätenzuschüsse abgedeckt werden können, wodurch sich eine weitere Entlastung des Bundesbudgets ergibt. Diese Entlastungspotentiale für das Bundesbudget werden mit der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs realisiert.

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen liegen in Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen) und Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
7
Organisationen
6
Privatpersonen
1
Nicht öffentlich
0

6 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 25.05.2023 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2097 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 95/2023 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.