Kraftfahrliniengesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →14 Stellungnahmen · 27 Tage Frist, endete am 01.06.2023
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 203/2023
Worum geht es?
Ziele
- Verwaltungsvereinfachung
- Redaktionelle Anpassungen
Inhalt
- Übergang einer Haltestellengenehmigung auf die neue Konzessionsinhaberin/den neuen Konzessionsinhaber. Bei Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des Kraftfahrliniengesetz soll die Haltestellengenehmigung auf die neue Konzessionsinhaberin/den neuen Konzessionsinhaber übergehen. Die bisherige Regelung, dass nach jeder Neuerteilung einer Konzession alle Haltestellengenehmigungen neu beantragt und wiedererteilt werden mussten, stellte einen Verwaltungsaufwand dar, der durch die Neuregelung verhindert werden soll.
- Erweiterung der Vorbestellungsarten der Anrufsammeltaxis aufgrund des digitalen Fortschritts. Des Weiteren soll eine Flexibilisierung der Betriebszeiten von Anrufsammeltaxis vorgenommen werden, damit den Bedürfnissen der Fahrgäste größtmöglich entsprochen werden kann.
- Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und geschlechtergerechte Anpassungen. Die Ressortbezeichnungen sollen auf Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert werden. In den geänderten Bestimmungen sollen die männlichen Formen um die weiblichen Formen erweitert werden.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf zur Novellierung des Kraftfahrliniengesetzes soll der Verwaltungsvereinfachung bei Haltestellengenehmigungen für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste dienen, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge bestellt werden, in dem die Haltestellengenehmigungen automatisch auf die neue Konzessionsinhaberin/den neuen Konzessionsinhaber übergehen sollen. Die Änderungen sollen den Verwaltungsaufwand der Konzessionsbehörden vermindern, finanzielle Einsparungen für die Unternehmen bringen und sich durch die Nichtabhaltung von Verfahren und Verhandlungen auch positiv für eine klimaneutrale Verwaltung auswirken. Die Novellierung soll überdies Anpassungen im Bereich der Anrufsammeltaxis bringen, indem einerseits die Vorbestellungsarten erweitert und andererseits die Betriebszeiten flexibilisiert werden sollen. Im Zuge der Novellierung sollen des Weiteren auch die Ressortbezeichnungen aktualisiert sowie geschlechtergerechte Anpassungen vorgenommen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 14
- Organisationen
- 13
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
13 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Österreichischer Gemeindebund
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Abteilung Umwelt und Verkehr
- Österreichische Postbus AG; Verkehrsmarkt
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Österreichischer Städtebund; Stadtentwicklung und Verkehr (territoriale Kohäsion)
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
10 von 13 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2023 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2308 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 203/2023 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.