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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    26 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 26.07.2023

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 146/2023

Worum geht es?

Inhalt

  • Aufnahme einer Bestimmung, dass in Hinkunft den wahlwerbenden Gruppen nur mehr jene personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die im Antrag angegeben werden (Datenminimierungsprinzip)
  • Implementierung eines Wahlrechts für bestimmte Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie aufgrund der Neuregelung des § 39 HSG 2014 eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen; Im Fall der Mitbetreuung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2024 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft.
  • Festlegung einer Frist für die Übermittlung des Jahresvoranschlages an die Kontrollkommission
  • Streichung der Möglichkeit der Vornahme einer Überschussrechnung
  • Änderung der zuständigen Stelle hinsichtlich der Übermittlungspflicht bei Protokollen von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 HSG 2014: Diese haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse in Hinkunft der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Hochschulvertretung zu übermitteln (und nicht mehr der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul- Studienganges).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Den zentralen Aspekt dieser Novelle stellt die Neuregelung der Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014 dar. Da aber aufgrund der geltenden Rechtslage ein Wechsel zu finanziellen Einbußen geführt hätte, hat nur eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgegeben. Daher soll durch diese Änderung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen erneut ein solches Wahlrecht eingeräumt werden.

Mit der Aufgabe des Status als Selbstverwaltungskörperschaft ist eine Mitwirkung der ÖH beim Abschluss von Rechtgeschäften verbunden. Die Strukturen (Hochschulvertretung und Studienvertretungen) und Aufgaben (Vertretung der Interessen der Studierenden) sind jedoch dieselben wie bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften. Auch können weiterhin eigenständig Beschlüsse gefasst und Vorbereitungshandlungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften gesetzt werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Den zentralen Aspekt dieser Novelle stellt die Neuregelung der Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014 dar. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen hat und nach den festgelegten Verteilungsschlüsseln an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, zu verteilen hat. Diese Verteilungsschlüssel sollen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) angepasst werden. Hintergrund dafür ist, dass durch die letzte Novelle des HSG 2014 den bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ein Wahlrecht eingeräumt worden ist, ob sie weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben oder sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitbetreuung durch die ÖH bedienen wollen. Diese Wahlmöglichkeit wurde den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingeräumt, da insbesondere Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen oft Schwierigkeiten mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben. Da aber aufgrund der geltenden Rechtslage ein Wechsel zu finanziellen Einbußen geführt hätte, hat nur eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgegeben. Daher soll durch diese Änderung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen erneut ein solches Wahlrecht eingeräumt werden. Diesmal jedoch verbunden mit einer geänderten Regelung zur Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39, die einen finanziellen Anreiz schafft, dass der Status als Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgegeben wird. Der finanzielle Anreiz besteht darin, dass die Sockelbeträge, die Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, erhalten, signifikant mit dieser Novelle erhöht werden.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Mit der Aufgabe des Status als Selbstverwaltungskörperschaft ist eine Mitwirkung der ÖH beim Abschluss von Rechtgeschäften verbunden. Die Strukturen (Hochschulvertretung und Studienvertretungen) und Aufgaben (Vertretung der Interessen der Studierenden) sind jedoch dieselben wie bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften. Auch können weiterhin eigenständig Beschlüsse gefasst und Vorbereitungshandlungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften gesetzt werden. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch die ÖH, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist. Auch die Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget erfolgt gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten. Damit sind auch viele Vorteile verbunden, da weder ein eigener Jahresvoranschlag noch ein eigener Jahresabschluss erstellt werden muss und auch auf die wirtschaftlichen Kompetenzen und Strukturen der ÖH zugegriffen werden kann.

Neben Änderungen in wirtschaftlichen Belangen erfolgen Klarstellungen und legistische Berichtigungen auf die im Besonderen Teil näher eingegangen wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 12a Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 ("Universitäts- und Hochschulwesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
26
Organisationen
24
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

24 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 24 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 27.07.2023 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2201 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 146/2023 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.