Schulunterrichtsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →32 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 31.08.2023
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 140/2023
Worum geht es?
Ziele
- Schutz der Schülerinnen/Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt
- Rechtsanpassungen und -bereinigungen
Inhalt
- Verhaltenskodex
- Risikoanalyse an jeder Schule
- Errichtung eines Kinderschutzteams für jede Schule
- Vorgangsweise bei möglichen Gefährdungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Schule hat bei der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Bildungsauftrages gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG an der Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, insbesondere Art. 5, mitzuwirken. Dies dient der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention).
Mit vorliegendem Entwurf sollen besondere Regelungen zum Kinderschutz in den bestehenden umfassenden Ansatz des Schutzes der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt in der Schule eingebunden werden. Dazu sollen die Regelungen über die Pflichten der Schülerinnen und Schüler und die Gestaltung des Schullebens, somit der Rahmen für die als Verordnung zu erlassende Schulordnung, um detaillierte Regelungen für den Kinderschutz ergänzt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Die Schule hat bei der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Bildungsauftrages gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG an der Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, insbesondere Art. 5, mitzuwirken. Dies dient der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention).
Mit vorliegendem Entwurf sollen besondere Regelungen zum Kinderschutz in den bestehenden umfassenden Ansatz des Schutzes der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt in der Schule eingebunden werden. Dazu sollen die Regelungen über die Pflichten der Schülerinnen und Schüler und die Gestaltung des Schullebens, somit der Rahmen für die als Verordnung zu erlassende Schulordnung, um detaillierte Regelungen für den Kinderschutz ergänzt werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 32
- Organisationen
- 27
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 2
27 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung; für die Bundeslehrer/-innen an berufsbildenden Schulen und Bundeserzieher/-innen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler/-innen dieser Schule bestimm
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion Recht
- Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- GÖD BMHS-Gewerkschaft
- Hauptverband Katholischer Elternvereine Österreichs (HVKEV)
- Kinnder- und Jugendanwaltschaft; Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien
- Netzwerk Kinderrechte Österreich
- Österreichischer Behindertenrat
- Österreichischer Familienbund
- Österreichisches Komitee für UNICEF; Advocacy & Kinderrechte
- SOS-Kinderdorf Österreich; Geschäftsführung
- Amt der NÖ Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH)
- Österreichische Kinderfreunde; Bildung
- Österreichisches Rotes Kreuz
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Industriellenvereinigung
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesjugendvertretung
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Berufsschule
- BM f. Finanzen
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Die Stellungnahmen wurden am 04.09.2023 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2200 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 140/2023 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.