Straßenverkehrsordnung (35. StVO-Novelle), Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →50 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 28.02.2024
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden und für die Straßenerhalterin/den Straßenerhalter bei der Abwicklung von kurzen Baustellen
- Ergänzung der mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Gemeinden ohne Gemeindewachkörper, auf Basis einer Landesverordnung Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen
- Verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet
Inhalt
- Erweiterung des Handlungsspielraums der Behörden im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren
- Implementierung einer Zuflussregelung zur zielgerichteten Steuerung von Verkehrsströmen
- Regelungen für den Fuß- und Radverkehr in Ergänzung zur 33. StVO-Novelle
- Schaffung von Rahmenbedingungen für die punktuelle Geschwindigkeitsüberwachung durch Gemeinden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit der Novelle sollen Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden geschaffen und notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen werden. Für die Straßenerhalterin/den Straßenerhalter sollen im Rahmen der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen werden.
Weiters enthält die Novelle einige Bestimmungen, die die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr abrunden und ergänzen sollen.
Darüber hinaus soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Damit soll eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet ermöglicht werden. In der Vergangenheit haben auch einige Gemeinden aufgrund der zunehmenden Raserei im Ortsgebiet und des damit verbundenen Sicherheitsrisikos automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessgeräte vor allem im Bereich von Schulen, Kindergärten und Spitälern aufgestellt. Im Jahr 2008 stellte die Datenschutzkommission fest, dass die Durchführung von automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Es soll daher im Sinne dieser Entscheidung eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion. Da es sich bei der automatisierten Geschwindigkeitsüberwachung infolge der Übertragungsverordnung um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, soll es den Ländern ermöglicht werden, einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Ihnen soll es obliegen, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen abgestimmt auf die jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen der Länder durchführen dürfen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit der vorliegenden Novelle sollen Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden geschaffen werden, sowie notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen werden. Für den Straßenerhalter sollen im Rahmen der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen werden.
Weiters enthält die Novelle einige Bestimmungen, die die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr abrunden und ergänzen.
Weiters wird eine einer gesetzlichen Grundlage geschaffen, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Damit soll eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet ermöglicht werden.
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Automationsunterstützte Verkehrsüberwachung hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Kontrolldichte, Entlastung der Exekutive, Kosten- und Verwaltungseffizienz, Beweiswert, Objektivität und vor allem die Erhöhung der Verkehrssicherheit sind Gründe, die - unter Berücksichtigung der entsprechenden Datenschutzanforderungen - für eine Automatisierung in der Verkehrsüberwachung sprechen.
In der Vergangenheit haben auch einige Gemeinden die neuen Technologien und die damit verbundene Möglichkeit, effizient und präzise Verkehrsüberwachungen durchzuführen, aufgegriffen und aufgrund der zunehmenden Raserei im Ortsgebiet und des damit verbundenen Sicherheitsrisikos vor allem im Bereich von Schulen, Kindergärten und Spitälern automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessgeräte aufgestellt.
Im Jahr 2008 stellte die Datenschutzkommission fest [K121.359/0016-DSK/2008; K121.359/0009-DSK/2010], dass die Durchführung von automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist.
Auch die Datenschutzkommission verkannte in ihren Entscheidungen jedoch nicht, dass die Gemeinden an einer Überwachung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen zur Eindämmung der verkehrsbedingten Belästigungen ein besonderes Interesse haben.
Neben höheren Strafen als eine Maßnahme gegen überhöhte Geschwindigkeit ist es auch notwendig, die Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen insbesondere im Ortsgebiet, wo sich viele ungeschützte Verkehrsteilnehmer wie FußgängerInnen, RadfahrerInnen und Kinder bewegen, zu verstärken. Es soll daher im Sinne der Entscheidung der Datenschutzkommission eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen (§ 98b) auf Gemeindestraßen vorzunehmen.
Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion.
Da es sich bei der automatisierten Geschwindigkeitsüberwachung infolge der Übertragungsverordnung um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, wird den Ländern ermöglicht, mittels Erlässen einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Darüber hinaus sind die Gemeinden an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung obliegt es den Ländern, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen durchführen dürfen. Durch die Verordnungsermächtigung wird den Ländern überdies die Möglichkeit gegeben, die Überwachungstätigkeit der Gemeinden mit den jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen der Länder abzustimmen und so eine größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Gesetzesentwurf stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Straßenpolizei").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 50
- Organisationen
- 26
- Privatpersonen
- 21
- Nicht öffentlich
- 3
26 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Technische Universität Wien; Forschungsbereich Verkehrsplanung und Verkehrstechnik
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Radlobby Österreich
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Katholischer Familienverband
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- VCÖ - Mobilität mit Zukunft
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bezirksvorstehung Wien Innere Stadt
- BM f. Justiz
- Bundesarbeitskammer; Klima, Umwelt und Verkehr
- Datenschutzbehörde
- FLGÖ - Fachverband der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs - Landesverband Vorarlberg; Vorstand
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV)
- ÖAMTC; Re
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich; Rechtsangelegenheiten
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Bundeskanzleramt
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg; Leitungseinheit
- BM f. Inneres
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Die Stellungnahmen wurden am 01.03.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.