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Straßenverkehrsordnung (35. StVO-Novelle), Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    50 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 28.02.2024

  2. Regierungsvorlage

    keine – GP beendet

  3. Parlament

    nicht erreicht

  4. Bundesgesetzblatt

    nicht erreicht

Worum geht es?

Ziele

  • Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden und für die Straßenerhalterin/den Straßenerhalter bei der Abwicklung von kurzen Baustellen
  • Ergänzung der mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Gemeinden ohne Gemeindewachkörper, auf Basis einer Landesverordnung Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen
  • Verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet

Inhalt

  • Erweiterung des Handlungsspielraums der Behörden im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren
  • Implementierung einer Zuflussregelung zur zielgerichteten Steuerung von Verkehrsströmen
  • Regelungen für den Fuß- und Radverkehr in Ergänzung zur 33. StVO-Novelle
  • Schaffung von Rahmenbedingungen für die punktuelle Geschwindigkeitsüberwachung durch Gemeinden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Novelle sollen Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden geschaffen und notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen werden. Für die Straßenerhalterin/den Straßenerhalter sollen im Rahmen der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen werden.

Weiters enthält die Novelle einige Bestimmungen, die die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr abrunden und ergänzen sollen.

Darüber hinaus soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Damit soll eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet ermöglicht werden. In der Vergangenheit haben auch einige Gemeinden aufgrund der zunehmenden Raserei im Ortsgebiet und des damit verbundenen Sicherheitsrisikos automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessgeräte vor allem im Bereich von Schulen, Kindergärten und Spitälern aufgestellt. Im Jahr 2008 stellte die Datenschutzkommission fest, dass die Durchführung von automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Es soll daher im Sinne dieser Entscheidung eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion. Da es sich bei der automatisierten Geschwindigkeitsüberwachung infolge der Übertragungsverordnung um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, soll es den Ländern ermöglicht werden, einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Ihnen soll es obliegen, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen abgestimmt auf die jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen der Länder durchführen dürfen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit der vorliegenden Novelle sollen Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden geschaffen werden, sowie notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen werden. Für den Straßenerhalter sollen im Rahmen der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen werden.

Weiters enthält die Novelle einige Bestimmungen, die die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr abrunden und ergänzen.

Weiters wird eine einer gesetzlichen Grundlage geschaffen, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Damit soll eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet ermöglicht werden.

Weiterlesen – noch 6 Absätze

Automationsunterstützte Verkehrsüberwachung hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Kontrolldichte, Entlastung der Exekutive, Kosten- und Verwaltungseffizienz, Beweiswert, Objektivität und vor allem die Erhöhung der Verkehrssicherheit sind Gründe, die - unter Berücksichtigung der entsprechenden Datenschutzanforderungen - für eine Automatisierung in der Verkehrsüberwachung sprechen.

In der Vergangenheit haben auch einige Gemeinden die neuen Technologien und die damit verbundene Möglichkeit, effizient und präzise Verkehrsüberwachungen durchzuführen, aufgegriffen und aufgrund der zunehmenden Raserei im Ortsgebiet und des damit verbundenen Sicherheitsrisikos vor allem im Bereich von Schulen, Kindergärten und Spitälern automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessgeräte aufgestellt.

Im Jahr 2008 stellte die Datenschutzkommission fest [K121.359/0016-DSK/2008; K121.359/0009-DSK/2010], dass die Durchführung von automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist.

Auch die Datenschutzkommission verkannte in ihren Entscheidungen jedoch nicht, dass die Gemeinden an einer Überwachung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen zur Eindämmung der verkehrsbedingten Belästigungen ein besonderes Interesse haben.

Neben höheren Strafen als eine Maßnahme gegen überhöhte Geschwindigkeit ist es auch notwendig, die Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen insbesondere im Ortsgebiet, wo sich viele ungeschützte Verkehrsteilnehmer wie FußgängerInnen, RadfahrerInnen und Kinder bewegen, zu verstärken. Es soll daher im Sinne der Entscheidung der Datenschutzkommission eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen (§ 98b) auf Gemeindestraßen vorzunehmen.

Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion.

Da es sich bei der automatisierten Geschwindigkeitsüberwachung infolge der Übertragungsverordnung um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, wird den Ländern ermöglicht, mittels Erlässen einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Darüber hinaus sind die Gemeinden an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung obliegt es den Ländern, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen durchführen dürfen. Durch die Verordnungsermächtigung wird den Ländern überdies die Möglichkeit gegeben, die Überwachungstätigkeit der Gemeinden mit den jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen der Länder abzustimmen und so eine größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Der Gesetzesentwurf stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Straßenpolizei").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
50
Organisationen
26
Privatpersonen
21
Nicht öffentlich
3

26 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 26 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 01.03.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.