Zum Inhalt springen

Wasserstoffförderungsgesetz-WFöG, Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    19 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 25.03.2024

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 69/2024

Worum geht es?

Ziel

Erhöhung der inländischen Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

Inhalt

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch die Einführung eines wettbewerblichen Bietermechanismus

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die österreichische Bundesregierung hat das Ziel gesetzt, bis 2040 in Österreich Klimaneutralität zu erreichen. Die Erzeugung und der Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff ist ein wichtiger Wegbereiter, um die Klimaneutralität vor allem in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren sicherzustellen und ein erneuerbares Energiesystem maßgebend zu unterstützen. Die österreichische Wasserstoffstrategie sieht vor, dass bis 2030 1 Gigawatt (GW) Elektrolysekapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich installiert werden soll. Der Gesetzesentwurf legt Bestimmungen für Förderungen der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich fest. Gegenstand der Förderung sollen die Errichtung und der Betrieb von Produktionsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sein. Für diese Förderungen sollen Bundesmittel im Ausmaß von maximal 400 Millionen Euro für einen Förderzeitraum von 10 Jahren zur Verfügung stehen. Als Abwicklungsstelle soll die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) fungieren. Die Förderung soll im Rahmen von wettbewerblichen Auktionen erfolgen, um eine kosteneffiziente Umsetzung der finanziellen Unterstützung zu gewährleisten.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die österreichische Bundesregierung hat das Ziel gesetzt, in Österreich bis 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Die Erzeugung und der Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff ist ein wichtiger Wegbereiter, welcher die Klimaneutralität vor allem in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren sicherstellen und den Weg zu einem erneuerbaren Energiesystem maßgebend unterstützen kann. Die österreichische Wasserstoffstrategie sieht vor, dass bis 2030 1 GW Elektrolysekapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich installiert werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
19
Organisationen
17
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

17 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 17 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 26.03.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2555 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 69/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.