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Eisenbahngesetz, Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    23 Stellungnahmen · 8 Tage Frist, endete am 29.05.2024

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 115/2024

Worum geht es?

Ziele

  • Beseitigung von Mehrfachzuständigkeiten
  • Verbesserung des Kostenteilungsverfahrens betreffend Eisenbahnkreuzungen und -sicherungen
  • Vereinfachungen beim Erwerb von Eisenbahnen
  • Erleichterung des Markteintritts
  • Vereinfachung von Zuständigkeitsregelungen
  • Einführung von Regelungen für inländische, gebrauchte Schienenfahrzeuge
  • Klarstellungen im Hinblick auf den Betrieb von Anschlussbahnen
  • Sicherstellung der effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

Inhalt

  • Konzentration von Zuständigkeiten
  • Verfahrenserleichterung bei öffentlichen Eisenbahnen
  • Genehmigungsfreiheit beim Erwerb nicht öffentlicher Eisenbahnen
  • Kostenaufteilungsverfahren
  • Beseitigung von Markteintrittsbarrieren
  • Beseitigung spezieller Zuständigkeitsregelungen
  • Erleichterung im Bauartgenehmigungsverfahren
  • Klarstellung im Hinblick auf den Einsatz von Schienenfahrzeugen
  • Einführung eines Kapazitätsmodells

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Änderungen des Eisenbahngesetzes betreffen unter anderem:

  • Konzentration der Zuständigkeit für Konzessionsangelegenheiten für den Bau und Betrieb von bundesländerüberschreitenden Straßenbahnen bei der sachlich zuständigen Landeshauptfrau/dem sachlich zuständigen Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Straßenbahnunternehmens ist
  • Konzentration der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Bauartgenehmigung für auf bundesländerüberschreitenden Straßenbahnen einzusetzenden Schienenfahrzeugen und für Angelegenheiten der Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen bei derjenigen sachlich zuständigen Landeshauptfrau/demjenigen sachlich zuständigen Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Sitz der (antragstellenden) Herstellerin/des (antragstellenden) Herstellers solcher Schienenfahrzeuge und der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen liegt
  • Entfall der Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen im Falle des Erwerbes einer öffentlichen Eisenbahn
  • Zuerkennung der dinglichen Wirkung des Bescheides, mit dem die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nichtöffentlichen Eisenbahnen erteilt wird
  • Etablierung eines Anschlussbahnverzeichnisses
  • Neufestlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Auflassungsverfahrens für Eisenbahnen und der Verfahren nach den §§ 40a Abs. 3, 44 sowie 45 Eisenbahngesetz in der Form, dass die Durchführung dieser Verfahren nunmehr der für die Eisenbahn zuständigen Behörde obliegen soll
  • Keine ergänzende Bauartgenehmigung für Fahrten bauartgenehmigter Schienenfahrzeuge für Anschlussbahnen zur Wagenübernahme und -übergabestelle, die sich auf einer anderen Eisenbahn befindet
  • Einführung von neuen Regelungen über die Erteilung der Bauartgenehmigung für gebrauchte inländische Schienenfahrzeuge, die auf anderen als in der bisherigen Bauartgenehmigung angeführten Eisenbahnen eingesetzt werden sollen
  • Zulässigkeit der automationsunterstützenden Feststellung der Missachtung des Vorschriftszeichens "Halt" im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge mittels bildverarbeitender Einrichtungen
  • Erweiterung der Straftatbestände

Weitere geplante Änderungen betreffen beispielsweise Erleichterungen bei der Durchführung von Prüfungen, bei der verpflichtenden Bestellung einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters, bei der Genehmigungspflicht für allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete, beim Alter für die Fahrerlaubnis oder bei der Kostenaufteilung.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Im Jahr 2023 fanden mehrere Arbeitsgruppensitzungen im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie statt, bei denen anhand von diversen Gesetzestextentwürfen für notwendig oder zweckmäßig erachtete Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) fachlich diskutiert wurden. An diesen Arbeitsgruppensitzungen nahmen Vertreter und Vertreterinnen des vorangeführten Bundesministeriums, der Bundesländer, der Sozialpartner, des Österreichischen Gemeindebundes, der Schienen-Control GmbH, des Verbandes der Bahnindustrie und einiger Eisenbahnunternehmen teil.

Ausgehend von dem Ergebnis dieser Arbeitsgruppensitzungen und aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens und eines EU-Pilotverfahrens sind folgende Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 schwerpunktmäßig vorgesehen:

- Konkretiserungen zum Stand der Technik;

- Konzentration der Zuständigkeit für Konzessionsangelegenheiten für den Bau und Betrieb von bundesländerüberschreitenden Straßenbahnen bei dem sachlich zuständigen Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Straßenbahnunternehmens ist;

Weiterlesen – noch 22 Absätze

- Konzentration der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Bauartgenehmigung für auf bundesländerüberschreitenden Straßenbahnen einzusetzenden Schienenfahrzeugen und für Angelegenheiten der Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen bei demjenigen sachlich zuständigen Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des (antragstellenden) Herstellers solcher Schienenfahrzeuge und der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen liegt;

- Entfall der Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen im Falle des Erwerbes einer öffentlichen Eisenbahn;

- Zuerkennung der dinglichen Wirkung des Bescheides, mit dem die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen erteilt wird;

- Etablierung eines Anschlussbahnverzeichnisses;

- Erweiterung des Kreises derjenigen, die zur Durchführung von Prüfungen nach § 19a EisbG berechtigt sind, auf Anstalten des Bundes oder Bundesländer, auf benannte Stellen und auf Personen, die zur Erstattung von Gutachten im Allgemeinen beeidet sind;

- Entfall der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters für solche Eisenbahnunternehmen, die ein dem EisbG entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem eingeführt haben;

- Entfall der Genehmigungspflicht für die allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete zugunsten solcher Eisenbahnunternehmen, die ein dem EisbG entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem eingeführt haben;

- Neufestlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Auflassungsverfahrens für Eisenbahnen und der Verfahren nach den §§ 40a Abs. 3, 44 sowie 45 in der Form, dass die Durchführung dieser Verfahren nunmehr der für die Eisenbahn zuständigen Behörde obliegt;

- Keine ergänzende Bauartgenehmigung für Fahrten bauartgenehmigter Schienenfahrzeuge für Anschlussbahnen zur Wagenübernahme und -übergabestelle, die sich auf einer anderen Eisenbahn befindet;

- Einführung von neuen Regelungen über die Erteilung der Bauartgenehmigung für gebrauchte inländische Schienenfahrzeuge, die auf anderen als in der bisherigen Bauartgenehmigung angeführten Eisenbahnen eingesetzt werden sollen;

- Aufhebung der zwingenden Befassung der Sachverständigenkommission im Verfahren über die Aufteilung der Kosten zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast, die infolge einer baulichen Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich einer Eisenbahnkreuzung oder infolge einer Auflassung oder Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges entstanden sind;

- Zulässigkeit der automationsunterstützenden Feststellung der Missachtung des Vorschriftszeichens "Halt" im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge mittels bildverarbeitender Einrichtungen;

- Einschränkung der auf mehrere Eisenbahninfrastrukturunternehmen übertragbaren Funktionen auf die Funktionen "Zuweisungsstelle", "entgelterhebende Stelle" und "Verkehrsmanagement";

- Reduzierung des Kataloges der auf österreichische Eisenbahninfrastruktur Zugangsberechtigten um Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

- Möglichkeit, die Fahrerlaubnis bereits mit Vollendung des 19. Lebensjahres zu erwerben;

- Möglichkeit, eine Bescheinigung für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen der Klasse A4 im Verschubbetrieb mit Vollendung des 19. Lebensjahres zu erwerben;

- Ausdrückliche Festlegung, dass das geographische Tätigkeitsgebiet auch dann in Österreich liegt, wenn von Österreich aus bis zu Grenzbahnhöfen benachbarter Staaten gefahren werden soll;

- Erweiterung der Straftatbestände.

Mit der vorliegenden Anpassung des Eisenbahngesetzes sollen darüberhinaus zwei Ziele erreicht werden:

Erstens soll im Fall von hoher Auslastung der Eisenbahninfrastruktur schneller und gezielter gehandelt werden können um die Auswirkungen auf Bevölkerung und Wirtschaft so gering wie möglich zu halten und auch weiterhin qualitative und verlässliche Schienenverkehre zur Verfügung stellen zu können. Dieser Handlungsbedarf ergibt sich u.a. mit hoher Dringlichkeit aufgrund von erwartbaren mehrmonatigen Streckensperren, die vom deutschen Eisenbahninfrastrukturbetreiber (DB InfraGO) für die Jahre 2026 und 2027 abwechselnd für die aus österreichischer Sicht höchst kritischen Streckenabschnitte Passau - Obertraubling und Regensburg - Nürnberg sowie Freilassing - Rosenheim und Rosenheim - München angekündigt wurden. Diese im Ausland gelegenen und von Österreich nicht unmittelbar beeinflussbaren Streckensperren bewirken, dass innerhalb des österreichischen Streckennetzes die zu den jeweils benachbarten Grenzübergängen führenden Strecken hoch ausgelastet sein werden, während Kapazität der Strecken zu und von den von der jeweiligen Sperre betroffenen Grenzübergängen nicht genutzt werden können.

Zweitens sollen die Anschlüsse in Knotenbahnhöfen, auf die der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur über Jahrzehnte konzipiert wurde (integraler Taktfahrplan) zuverlässiger im jeweiligen Jahresfahrplan umgesetzt werden, auch wenn die für die Anschlüsse erforderlichen Fahrplantrassen von Trassenkonflikten betroffen sind (Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazitäten). Bereits vorhandene Regelungen zum Schutz des integralen Taktfahrplans (§ 55a (2), § 63 (2), § 65c (3) Z 1)) haben sich in der Vergangenheit als weitgehend unwirksam erwiesen. Eine wirksamere Absicherung des integralen Taktfahrplans im Trassenzuweisungsprozess ist von besonderer Dringlichkeit, weil mit dem fortschreitenden Ausbau der Südachse (Inbetriebnahme der Koralmbahn mit Dezember 2025 und Semmeringbasistunnel voraussichtlich mit Dezember 2030) auch diese Route für den Markteintritt weiterer Eisenbahnverkehrsunternehmen interessant wird ("Open Access"-Verkehre ohne gemeinwirtschaftliche Beauftragung). Nachdem die Südachse im Gegensatz zur Westachse weiterhin überwiegend zweigleisig bleibt ist hier mit wesentlich gravierenderen Trassenkonflikten zu rechnen als entlang der Westachse, wo bisher nur vereinzelt Anschlussverbindungen aufgrund von Trassenkonflikten verloren gegangen sind. Ohne eine entsprechende Regelung, die den Markteintritt weiterer Eisenbahnverkehrsunternehmen ermöglicht, aber soweit strukturierend eingreift, dass die systematischen Anschlüsse des integralen Taktfahrplans gewahrt bleiben, besteht die Gefahr, dass die großen Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur der Südstrecke nicht ihren vollen Nutzen entfalten, insbesondere für die Städte und Regionen an den Seitenstrecken.

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage liegt im Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
23
Organisationen
18
Privatpersonen
3
Nicht öffentlich
2

18 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 18 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 31.05.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2603 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 115/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.