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Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, u.a. Änderung

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    9 Stellungnahmen · 8 Tage Frist, endete am 29.05.2024

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 114/2024

Worum geht es?

Ziele

  • Anpassungen an das Unionsrecht
  • Höhere Berücksichtigung tatsächlicher praktischer Gegebenheiten
  • Beseitigung von Regelungslücken
  • Stärkung der Rolle der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Inhalt

  • Anpassung der Ausnahmebestimmungen
  • Anpassung von Verweisungen auf das Unionsrecht
  • Differenzierung zwischen streckenbezogenen und netzbezogenen Jahreskarten
  • Ausdehnung der Entschädigungsbestimmungen für Jahreskarten
  • Ausdehnung der Erstattungspflicht auf Reservierungen
  • Einrichtung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als einheitliche Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle
  • Einführung von verstärkten Befugnissen für die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Fahrgastrechte im Eisenbahnbereich haben mit der neuen Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr eine Novellierung erfahren. Sie trat am 7. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

Mit der neuen Verordnung werden unter anderem die Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gestärkt, die Fahrradmitnahme im Zug erleichtert, das Angebot zum Erwerb von Durchgangsfahrkarten und der Schutz des Fahrgastes bei einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung erweitert. Zudem werden die Eisenbahnunternehmen von der Verordnung entlastet, da diese nicht mehr in allen Fällen von höherer Gewalt zur Entrichtung einer Entschädigungszahlung verpflichtet sind. Weiters wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten eingeschränkt, Bestimmungen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Eisenbahnfahrten und Schienenverkehrsdienste von Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums aufweisen. Das sind in Österreich grundsätzlich alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche Eisenbahnverkehrsdienste auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen erbringen.

Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sah die Möglichkeit vor, innerstaatlich Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung festzulegen. Österreich hat im Rahmen des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Ausnahmen für den Stadt- und Vorortverkehr sowie für den Regionalverkehr vorgesehen. Auch die neue Verordnung (EU) 2021/782 räumt den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit ein, jedoch im eingeschränkten Ausmaß. Daher sollen im EisbBFG die innerstaatlich gewährten Ausnahmen angepasst werden. Im Wesentlichen soll wie bisher innerstaatlich der Stadtverkehr generell von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden. Auch die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vorort- und Regionalverkehr sollen, sofern von der Verordnung (EU) 2021/782 nicht als zwingend anzuwendende Bestimmungen vorgesehen, ausgenommen werden.

Neu dazu kommen soll die Möglichkeit einer befristeten Ausnahme für die Pflicht zur Weitergabe von Echtzeitdaten. Weiters bietet die neue Verordnung die Möglichkeit, zu einzelnen Bestimmungen abweichende Regelungen festzulegen.

Im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte soll die Stellung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als nationale Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle für alle Verkehrsbereiche gestärkt werden.

Abweichend von den bisherigen Bestimmungen im Eisenbahngesetz (EisbG), soll nunmehr neben der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Schienen-Control GmbH in den von der Verordnung (EU) 2021/782 im Art. 35 Abs. 2 genannten Fällen als Verwaltungsstrafbehörde tätig werden können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Fahrgastrechte im Eisenbahnbereich haben mit der neuen Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, eine Novellierung erfahren. Sie trat am 7 Juni 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

Mit der neuen Verordnung (EU) 2021/782 erfolgt eine weitere Stärkung und Vereinheitlichung der Fahrgastrechte aber auch eine Entlastung der Eisenbahnunternehmen. Aufgrund dieser unionsrechtlichen Regelungen sind daher auch die nationalen Regelungen zu ergänzen und anzupassen.

Das Eisenbahnbeförderungsrecht umfasst im Wesentlichen die Regelung zu den Beförderungsverträgen und insbesondere die bei der Beförderung bestehenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnunternehmen und ihre Kunden im Personen- und Güterverkehr samt Ordnungsbestimmungen und Haftungsregelungen.

Mit dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013 wurden die nationalen Regelungen des ehemaligen Eisenbahnbeförderungsgesetzes an die Reform des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr angepasst.

Weiterlesen – noch 8 Absätze

Die bisherigen unionsrechtlichen Regelungen für die Fahrgäste im Personenverkehr (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007) wurden nunmehr durch die Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S 1 neugefasst. Sie enthält für die Beförderung von Personen unmittelbares anwendbares Recht. Mit ihr wurden unter anderem die Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gestärkt, die Fahrradmitnahme im Zug erleichtert, das Angebot zum Erwerb von Durchgangsfahrkarten und der Schutz des Fahrgastes bei einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung erweitert. Zudem werden die Eisenbahnunternehmen von der Verordnung entlastet, da diese nicht mehr in allen Fällen von höherer Gewalt zur Entrichtung einer Entschädigungszahlung verpflichtet sind. Weiters wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Bestimmungen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen, eingeschränkt.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Eisenbahnfahrten und Schienenverkehrsdienste von Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums aufweisen (das sind in Österreich grundsätzlich alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche Eisenbahnverkehrsdienste auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen erbringen).

Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sah die Möglichkeit vor innerstaatlich Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung festzulegen. Österreich hat im Rahmen des EisbBFG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Ausnahmen für den Stadt- und Vorortverkehr sowie für den Regionalverkehr vorgesehen. Korrespondierend zur bisherigen Verordnung räumt auch die neue Verordnung (EU) 2021/782 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein Ausnahmen vom Anwendungsbereich zu gewähren, schränkt diese Möglichkeit jedoch ein. Da nunmehr die neue Verordnung anstelle der bisherigen Verordnung tritt, sind im EisbBFG die innerstaatlich gewährten Ausnahmeregelungen entsprechend auf die neue Verordnung anzupassen.

Im Wesentlichen wird wie bisher innerstaatlich der Stadtverkehr generell von der Anwendung der Verordnung ausgenommen. Auch die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vorort- und Regionalverkehr werden, sofern von der Verordnung (EU) 2021/782 nicht als zwingend anzuwenden Bestimmungen vorgesehen, ausgenommen.

Neu dazugekommen ist die Möglichkeit einer befristeten Ausnahme für die Pflicht zur Weitergabe von Echtzeitdaten. Weiters bietet die Verordnung die Möglichkeit, zu einzelnen Bestimmungen abweichende Regelungen festzulegen.

Im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wird die Stellung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als nationale Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle für alle Verkehrsbereiche gestärkt.

Abweichend von den bisherigen Bestimmungen im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), kann nunmehr neben der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Schienen-Control GmbH in den von der Verordnung (EU) 2021/782 im Art. 35 Abs. 2 genannten Fällen als Verwaltungsstrafbehörde tätig werden.

Nunmehr sollen die bisherigen Regelungen im EisbBFG, sowie im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastreche und im EisbG an, die durch die Verordnung (EU) 2021/782, neu geschaffenen Rechtslage und an die tatsächlichen praktischen Gegebenheiten angepasst werden

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
9
Organisationen
9
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

9 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 31.05.2024 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 2601 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 114/2024 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.