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39. KFG-Novelle

Kraftfahrgesetz, Änderung (39. KFG-Novelle)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    18 Stellungnahmen · 29 Tage Frist, endete am 30.09.2020

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 134/2020

Worum geht es?

Ziele

  • Zulassung der Führung von Blaulicht ex-lege auch bei Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren und Feuerwehrverbände
  • Führung von Blaulicht ex-lege bei Fahrzeugen der Fernmeldebehörde, die für dringende Einsätze verwendet werden
  • Anbringung des EU-Emblems mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln
  • Ermöglichung des Einsatzes von Fahrzeugen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die aufgrund neuer technischer Entwicklungen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ohne Lenkerplatz mittels Fernbedienung gesteuert werden
  • Hinwirkung darauf, dass zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen nicht mehr Diesel-Aggregate verwendet werden, sondern Stromterminals, sofern solche vorhanden sind
  • Weglassung des Namens der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten der Fahrschule

Inhalt

  • Änderung des § 20 Abs 1 Z 4 KFG und Erweiterung der Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen
  • Änderung des § 49 Abs 4 fünfter Satz KFG, dass das EU-Emblem mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln anzubringen ist
  • Änderung des § 96 KFG und Klarstellung, dass 10-km/h-Fahrzeuge auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen
  • Änderung des § 102 Abs 4 KFG und Klarstellung, dass der Betrieb von Dieselaggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort Stromterminals vorhanden sind
  • Änderung der §§ 112 und 114 KFG und Klarstellung, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Werbeauftritten und bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen, soll auf Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren und Feuerwehrverbände sowie auf Fahrzeuge der Fernmeldebehörde erweitert werden.

Das EU-Emblem soll auch auf roten Kennzeichentafeln angebracht werden.

10-km/h-Fahrzeuge sollen auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen.

Es soll klargestellt werden, dass der Betrieb von Diesel-Aggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort ausreichende und für das Fahrzeug verwendbare Stromterminals vorhanden sind.

Es soll klargestellt werden, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
18
Organisationen
16
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

16 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 16 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 05.10.2020 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 411 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 134/2020 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.