Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →50 Stellungnahmen · 20 Tage Frist, endete am 03.11.2020
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Digitalisierung der österreichischen Schulen und IT-gestützter Unterricht
- Berechtigung der öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme nach den für Österreich geänderten Vorgaben der Europäischen Kommission am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) für öffentliche Schulen und Pädagogischen Hochschulen zur selbstständigen Teilnahme am EU-Bildungsprogramm Erasmus+
- Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen
- Weiterentwicklung der "Neuen Oberstufe" zur semestrierten Oberstufe
Redaktion: oesterreich.gv.at
Überführung von Schulversuchen (E-Learning)
Es sollen die bisherigen Schulversuche in das Regelschulwesen überführt und für die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im grundsätzlich technologieneutralen Schulwesen eine gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Teilrechtsfähigkeit Erasmus+
Öffentliche Schulen und Pädagogische Hochschulen sollen unter bestmöglichen nationalen Rahmenbedingungen am EU-Bildungsprogramm Erasmus+ (2021-2027) teilnehmen. Sie sollen in der Lage sein, EU-Fördermittel im Rahmen der Programmvorgaben flexibel und eigenständig abzuwickeln. Österreichische Bildungseinrichtungen sollen sich im Europäischen Bildungsraum als qualitativ hochwertige Bildungseinrichtungen positionieren können. Lernende und Lehrende aus Österreich nehmen in großer Zahl am Programm teil.
Abschließende Prüfungen
Die Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen sollen langfristig verkleinert werden. Die Termingestaltung für die abschließenden Prüfungen im Herbst- und Wintertermin soll flexibilisiert werden, sodass der Zeitraum zwischen Klausurprüfung und mündlichen Teilprüfungen geändert werden können soll. Die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe sollen in die Leistungsbeurteilung der schriftlichen Klausurprüfungen einfließen, sodass eine gesamthafte Betrachtung bei der Beurteilung der Leistungen der schriftlichen Klausurprüfungen erfolgen können soll.
Semestrierte Oberstufe
Die Neuen Oberstufe (NOST) soll zu einer klar strukturierten und kompakten semestrierte Oberstufe weiterentwickelt werden und durch Übergangsbestimmungen bei Systemwechsel eine einheitliche und transparente Vorgangsweise sicherstellt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die vorliegende Novelle vereint folgende Themenbereiche in sich:
1) Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen (E-Learning);
2) Teilrechtsfähigkeit Erasmus+;
3) Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen;
4) semestrierte Oberstufe (Änderung der "Neuen Oberstufe").
Überführung von Schulversuchen (e-learning)
Seit dem Jahr 2002 gibt es Schulversuche zum Einsatz von modernen Technologien im Unterricht. Die Weiterentwicklung der Technologie und der Methoden des Unterrichts hat sich seit der Einführung der gemäß § 130b SchOG nunmehr zeitlich befristeten Schulversuche stark verändert. Die Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV 2/COVID 19 Pandemie haben gezeigt, dass der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie im Unterricht in verschiedensten Formen Einzug gehalten hat. Die Schulen und die Lehrpersonen haben bewiesen, dass sie den Umgang mit und den Einsatz von neuen Technologien bestens beherrschen. Es sollen daher die bisherigen Schulversuche in das Regelschulwesen überführt und für die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im grundsätzlich technologieneutralen Schulwesen eine gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen werden.
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Teilrechtsfähigkeit Erasmus+
Mit dem Jahr 2021 wird eine neue Generation des EU-Programms Erasmus+ starten. Die bisherige "klassische" Mobilität von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden und Personal wird durch mehrere neue Elemente erweitert, die künftig im Rahmen eines einzigen Förderansuchens beantragt und in der Folge flexibel verwaltet werden können: Kurzzeitmobilitäten sollen von den Schulen und Hochschulen selbst abgewickelt werden und/oder Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sollen zu Kurzaufenthalten entsendet werden. Darüber hinaus sollen für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende zB Gruppenmobilitäten, "Study visits", Berufspraktika, "Traineeships", langfristige Lernmobilitäten (ErasmusPro), Teilnahme an Wettbewerben mit Begleitpersonen sowie für Lehrerinnen und Lehrer, Hochschullehrpersonen, Schulleitungen, nicht-lehrende Expert/innen wie Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulqualitätsmanagerinnen und -manager, andere Pädagoginnen und Pädagogen usw. "Job shadowing", Lehraufträge, Fort- und Weiterbildung, Begleitung von Lernenden ua. im Rahmen des Erasmus+ Programms möglich sein und gefördert werden. Ein Teil der vertraglich gewidmeten Mittel kann auch für Mobilitätsaktivitäten weltweit genutzt werden.
Das neue Programm sieht also eine deutliche Ausweitung der Möglichkeiten für Schulen und Hochschulen im Sinne einer Stärkung innovativer Lehr- und Lernformate vor. Zugleich erlaubt es, dass die jeweiligen Formate flexibel und bedarfsorientiert innerhalb eines einzigen Budgetrahmens genutzt werden. Schulen und Hochschulen können Mittel innerhalb einer mehrjährigen Projektlaufzeit bedarfsorientiert verwenden. Die neuen Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms sehen eine äußerst flexible Mittelnutzung für Schulen und Hochschulen vor, eine solche kann nur gewährleistet werden, wenn die Schulen und Hochschulen in vollem Umfang über ihre Fördermittel verfügen.
Im Hochschulbereich übernimmt bislang die OeAD-GmbH im Wege der Erasmus-Referate die Auszahlung von Zuschüssen an Studierende für Studienaufenthalte und Praktika im Rahmen der Hochschulmobilität zwischen Programmländern. Dies war durch eine besondere Vereinbarung mit der Europäischen Kommission möglich, die unter den Rahmenbedingungen der zukünftigen Programmgeneration (ab 2021) nicht mehr fortgesetzt werden kann. Österreichische Hochschulen müssen daher - so wie alle anderen Hochschulen im Programm auch - Studierendenmobilitäten in Zukunft selbst abwickeln.
Nach Art. 18 des Entwurfs der neuen Erasmus+ Verordnung (COM(2018) 367 final) steht das Programm Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind. Öffentlich‐rechtliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird im Antragsformular "Rechtsträger", das für das Erasmus+ Programm und andere EU-Förderprogramme verwendet wird (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/about_the_ european_commission/eu_budget/legent_public_de.pdf), definiert als "eine öffentliche Einrichtung, die sich selbst vertreten und auf eigenen Namen handeln kann, die also klagen oder verklagt werden kann, Eigentum erwerben und veräußern kann sowie Verträge schließen kann, wobei diese Rechtsstellung durch den offiziellen Rechtsakt zur Gründung der Einrichtung (ein Gesetz, ein Dekret usw.) bestätigt wird".
Öffentliche Schulen und öffentliche Pädagogische Hochschulen erfüllen diese Anforderungen bisher nicht bzw. nicht ausreichend, da sie als unselbstständige Anstalten keine oder für diese Aufgaben unzureichende Rechtspersönlichkeit besitzen. Schulen und Pädagogische Hochschulen gehen Verpflichtungen für ihre Schul- bzw. Hochschulerhalter ein. Öffentliche Schulen können bisher nicht im eigenen Namen als förderfähige Einrichtungen, als antragstellende oder als koordinierende Einrichtungen auftreten, können keine Fördervereinbarungen im Rahmen des Programms abschließen und darüber hinaus sind öffentliche Schulen und öffentliche Pädagogische Hochschulen insbesondere nicht in der Lage, Fördermittel im Rahmen der Programmteilnahme in dem gewünschten Ausmaß zu verwalten. Auch die bisher bereits bestehende Möglichkeit für Schulen, die vom Bund erhalten werden, teilrechtsfähige Einrichtungen gemäß § 128c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie gemäß § 31c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sowie gemäß § 10b des Bundesportakademiengesetzes, BGBl. Nr. 140/1974, zu gründen, sowie die bereits eingerichtete Teilrechtsfähigkeit der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. II 30/2006, kann nicht als ausreichend für die rechtsgeschäftliche Teilnahme der einzelnen öffentlichen Schulen und Pädagogischen Hochschulen an zukünftigen Förderprogrammen angesehen werden.
Deshalb und um den Schulen und Pädagogische Hochschulen die notwendige budgetäre Flexibilität - die in der reellen bzw. zweckgebundenen Gebarung nicht gewährleistet wäre - einzuräumen, soll mit diesem Entwurf allen Schulen Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Teilnahme am und Abwicklung des Förderprogramms "Erasmus+" und seiner Folgeprogramme zukommen und für öffentliche Pädagogische Hochschulen die (Teil-)Rechtsfähigkeit unter anderem um diesen Punkt erweitert werden.
Ferner soll mit dieser geplanten Novelle die Möglichkeit geschaffen werden, an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag in der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen abwickeln zu können, deren Abwicklung im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung bisher ebenfalls nicht möglich oder zulässig ist.
Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Rechnungslegung der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bzw. der teilrechtsfähigen Einrichtungen vereinfacht.
Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen
Die Erfahrungen mit den abschließenden Prüfungen im Schuljahr 2019/20 sollen Eingang in das Regelschulwesen finden. Die Prüfungskommissionen werden verkleinert und die Leistungsbeurteilung der Prüfungsgebiete der Klausurprüfungen erfolgt im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung der Leistungen der letzten Schulstufe und der Reife-,Reife- und Diplomprüfung oder der Abschlussprüfung.
Semestrierte Oberstufe (ehemalige "Neue Oberstufe")
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 wurde das Konzept der neuen Oberstufe rechtlich verankert. Die meisten der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 427/1986, wurden mit hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft gesetzt (vgl. § 82 Abs. 5s).
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015 wurden einige Bestimmung die neue Oberstufe betreffend novelliert (vgl. etwa die §§ 23a (Semesterprüfung), 23b (Begabungsförderung), § 25 Abs. 10 (Aufsteigen)). Eine weitere Novellierung der Bestimmungen über die neue Oberstufe wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 (Schulrechtsänderungsgesetz 2016) vorgenommen.
Mit dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurde für Schulen die Möglichkeit geschaffen, abweichend von § 82 Abs. 5s, welcher ein Inkrafttreten für das Schuljahr 2017/18 vorsieht, das Inkrafttreten der Bestimmungen der neuen Oberstufe erst mit 1. September 2018 oder 1. September 2019 (und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend) festzulegen (§ 82e Abs. 1). Eine solche Verordnung war bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen. Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 35/2018 wurde diese Möglichkeit insoweit ausgedehnt, dass die betreffenden Schulen die Bestimmungen der neuen Oberstufe erst mit 1. September 2021 in Kraft setzen konnten, diese Verordnung war wiederum bis zum 20. Juni 2018 zu erlassen.
Dem § 82e wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2018 zudem eine weitere "opt-out"-Möglichkeit hinzugefügt. Schulen, welche die Möglichkeit eines "opt-out" nach § 82e Abs. 1 im Jahr 2016 nicht genutzt haben und dementsprechend auch nach Abs. 2 nicht nutzen konnten, da die Bestimmungen der neuen Oberstufe mit dem Schuljahr 2017/18 bereits in Kraft getreten waren, können für die Schuljahre 2018/19, 2019/20 und 2020/21 sowie seit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 nunmehr auch für das Schuljahr 2021/22 und 2022/23 durch Verordnung bestimmen, dass die die Oberstufe betreffenden Bestimmungen dieses SchUG in der vor den in § 82 Abs. 5s genannten Zeitpunkten (also vor 1. September 2017 aufsteigend) geltenden Fassung gelten sollen.
Mit vorliegendem Entwurf soll
- die neue Oberstufe auf Grundlage der Evaluationsergebnisse eine Weiterentwicklung zur semestrierten Oberstufe erfahren,
- ein Regelungswerk für den Wechsel von einer Schule (Klasse oder Jahrgang), in welcher die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule, in welcher die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird und vice versa
geschaffen werden.
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich
1. hinsichtlich Änderungen der §§ 128c und 128d des Schulorganisationsgesetzes, der §§ 31c und 31d des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, § 10b des Bundessportakademiengesetzes sowie § 3 Hochschulgesetzes 2005 (Teilrechtsfähigkeit) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 sowie Art. 14 Abs. 1 B-VG,
2. sofern es sich auf Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 bezieht, auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a und
3. im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
- PDFHTML
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 50
- Organisationen
- 29
- Privatpersonen
- 19
- Nicht öffentlich
- 2
29 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Gymnasium ÖDV - Österreichischer Dachverband der AHS-DirektorInnen und; BMHS Plattform berufsbildender mittlerer und höherer Schulen
- Der Katholische Familienverband Österreichs
- Bundeskanzleramt
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, AHS-Gewerkschaft
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung; Dr. Hansjörg Hofer
- Arbeitsgemeinschaft der Abendgymnasien Österreichs (ArGe-AGÖ)
- BM f. Justiz
- OeAD GmbH
- Österreichische Hochschüler_innenschaft
- Rechnungshof
- Verein für Direktorinnen und Direktoren der kaufmännischen Schulen Österreichs
- Amt der Wiener Landesregierung
- Bundesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen Österreichs
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Zentralsekretariat
- Österreichischer Behindertenrat
- Zentralausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung; für die Bundeslehrer/-innen an berufsbildenden Schulen und Bundeserzieher/-innen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler/-innen dieser Schule
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BMHS - Gewerkschaft der Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
- Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- Österreichische Kinderfreunde; Bundesorganisation
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- Österreichische Bischofskonferenz; Generalsekretariat
- Standesvertretung der Pädagogischen Hochschulen; Zentrallausschuss für die Bundeslehrpersonen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen, Bundesfachgruppe Pädagogische Hochschulen in der GÖD
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- Zentralausschuss für die beim Bundesministeriumg für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbedienstete
10 von 29 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 04.11.2020 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 110/ME, eingelangt am 16.04.2021.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.